Sozialfürsorge

Die neue gelegentliche Mitarbeit PrestO

(Prestazione Occasionale)
Mit März 2017 wurden die Voucher abgeschafft. Für Kleinunternehmen und Familien wurde die Möglichkeit
der gelegentlichen Mitarbeit nun wieder eingeführt.
Familien Betriebe, öffentliche Verwaltungen usw.
Wer darf sie
benutzen?
Auftragnehmer: max. 5000 Euro Entlohnung im Jahr, mit einem weiteren Limit von 2.500 Euro pro Auftraggeber
Auftraggeber: max. 5.000 Euro im Jahr
max. 4 Stunden durchgehend am Tag, ausgenommen Landwirtschaft
max. 280 Stunden im Jahr, ausgenommen Landwirtschaft
Welche Arbeiten?
Kleine Hausarbeiten
Betreuung im Haushalt
Privatunterricht
Kleinunternehmen, Freiberufler: alle
Öffentliche Ämter: es gibt Einschränkungen
Wer ist
ausgeschlossen
Auftraggeber mit mehr als 5 lohnabhängigen Mitarbeitern mit unbefristetem Arbeits­verhältnis
Landwirtschaftliche Betriebe (Ausnahme: Rentner oder Studenten unter 25 Jahren, Arbeitslose)
Unternehmen im Baugewerbe
Unternehmer- oder Dienstleistungs­werkverträge
Wie? „Familienheft“ – „Libretto di Famiglia“ Vertrag gelegentliche Mitarbeit „PrestO“
Entlohnung Die Auszahlung erfolgt am 15. des darauffolgenden Monats direkt vom NISF/INPS
Kosten pro Stunde
Netto: 10 Euro
NISF/INPS: 1,65 Euro
INAIL: 0,25 Euro
Dienstleistung: 0,10 Euro
insg. 12 Euro
Netto: 9 Euro
NISF/INPS: 2,97 Euro
INAIL: 0,31 Euro
Dienstleistung: 0,09 Euro
insg. 12,37 Euro
Arbeitnehmer, die ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber haben, dürfen nicht mit der gelegentlichen Mitarbeit „PrestO“ beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber hatten.

Sozialfürsorge

Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der LeserInnen

Familiengeld auf dem Lohnstreifen
Im letzten Kompass wurde das Familiengeld auf dem Lohnstreifen erklärt. Ich habe das Familiengeld bereits die letzten Jahre erhalten und habe auch heuer wieder angesucht. Für den Monat August habe ich jetzt den Betrag erhalten. Doch ist dieser unverändert und gleich hoch wie das letzte Jahr. Zwar hat sich unser Einkommen auch nicht verändert, doch die Lebenskosten steigen ständig. Hat sich das Lohnbüro geirrt?
Das Gesetz sieht eine jährliche Aufwertung der Einkommensgrenzen zum 1. Juli eines jeden Jahres vor und zwar im Verhältnis zum FOI-Index, also des Warenkorbs für Familien von Arbeitern und Angestellten, bestehend aus 1.481 Basis-Produkten. Laut diesem Bewertungskriterium war die Veränderung der Preise zum Vorjahr negativ. Somit hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenzen und somit auch die Höhe des Familiengeldes für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 mit denselben Werten wie im Vorjahr bestätigt. Die Einkommensgrenzen bzw. Familiengelder auf dem Lohnstreifen wurden seit 1. Juli 2015 nicht mehr erhöht. Leider hat sich das Lohnbüro nicht geirrt.