Verbrauchertelegramm
Steuerbegünstigte Bauvorhaben

Ohne Baustellenvorankündigung keine Steuerabzüge

Seit 1. April muss die Meldung telematisch erfolgen
Gemäß den Normen, welche die Steuerabzüge bei energetischen Sanierungen oder Restaurierungsarbeiten regeln, muss vor Beginn aller Arbeiten dem zuständigen Sanitätsbetrieb eine Baustellenvorankündigung geschickt werden – in der Provinz Bozen muss die Meldung an das Arbeitsinspektorat gemacht werden.
Gemäß Art. 99 des GvD 81/2008 müssen der Auftraggeber oder der Verantwortliche der Bauarbeiten vor Beginn derselben an den zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. das Arbeitsinspektorat die Baustellenvorankündigung machen falls:
auf der Baustelle mehr als eine Firma tätig ist (auch bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit);
eine Baustelle, die ursprünglich nicht in die Meldepflicht hineinfiel, im Zuge der Arbeiten aufgrund von Änderungen in die obige Kategorie hineinfällt;
auf der Baustelle zwar nur eine einzige Firma tätig ist, die Arbeiten aber schätzungsweise den Umfang von 200 Personen-Tagen überschreiten.
Seit 1. April 2018 kann die Meldung an das Arbeitsinspektorat nur mehr telematisch gemacht werden. Dazu muss sich der Auftraggeber selbst, der Verantwortliche der Bauarbeiten oder ein beauftragter Freiberufler auf www.notificapreliminarebz.it/auth/login registrieren, um die Zugangsdaten (Username und Passwort) zu erhalten. Mit diesen ist es dann möglich, das Formular für die Vorankündigung auszufüllen. Am Ende generiert das System eine zusammenfassende Übersicht, welche dem Benutzer per e-mail zugesandt wird.
Eine Kopie der Vorankündigung muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Baugenehmigung oder Meldung des Arbeitsbeginns an die genehmigungserteilende Verwaltung geschickt werden; eine weitere Kopie muss gut sichtbar auf der Baustelle selbst ausgehängt und für die zuständigen Kontrollorgane aufbewahrt werden (siehe Art. 99).
Die Erklärung ist auch Teil der für die Steuererklärung notwendigen Dokumentation, und muss im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden (vgl. Rundschreiben Nr. 2011/149646 der Agentur für Einnahmen); wo vorgesehen, ist sie eine notwendige Voraussetzung, um die Steuerabzüge für Bauvorhaben in Anspruch nehmen zu können.

Verbrauchertelegramm

Wann verjähren Stromrechnungen?

Herr A. schreibt uns: „Ich habe von meinem Stromverkäufer eine Rechnung erhalten, welche sich auf den Zeitraum 2013 und 2014 bezieht. Darf der Stromverkäufer diesen Zeitraum überhaupt noch einfordern?“ Nein. Eine neue Norm besagt, dass seit 1. März 2018 die Stromverkäufer nur mehr zwei Jahre „zurück“ verrechnen dürfen, d.h. VerbraucherInnen müssen nur die „letzten“ 24 Monate bezahlen, die in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen. Die Frist startet in der Regel 45 Tage nach dem letzten in Rechnung gestellten Verbrauchstag. Wichtig: um unliebsame „Nachwehen“ zu vermeiden, ist es in jedem Fall ratsam, dieses Recht über eine schriftliche Beschwerde beim Stromverkäufer geltend zu machen, um eine ebenso schriftliche Rückäußerung des Stromverkäufers in der Hand zu haben; solcherart ist es bei Uneinigkeiten auch möglich, den Fall vor eine Streitbeilegungsstelle zu bringen. Das Haushaltsgesetz 2018 hat die verkürzte Verjährung auch für die Gasrechnungen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2019) sowie für die Wasserrechnungen vorgesehen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2020). Für die Gas- und Wasserrechnungen gilt somit bis zu diesen Daten weiterhin die Verjährung nach fünf Jahren. Danach wird die Verjährung auch für Gas und Wasser auf zwei Jahre verkürzt.