Der nützliche KVW Ratgeber

Was passiert im Todesfall?

Erbrechtlich wird der Unterschied zwischen einer ehelichen Partnerschaft und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch deutlicher. Eine Ehefrau bzw. ein Ehemann sind vom Gesetz a priori als Erben des anderen vorgesehen. Das Erbrecht des Ehepartners ist sogar so stark, dass es noch nicht einmal durch ein Testament des anderen ausgehebelt werden könnte. Der hinterbliebene Ehepartner hat immer Anrecht auf eine Erbquote; er ist also ein sogenannter Pflichterbe.
Wie jedem zur Erbschaft Berufenen steht es aber auch dem hinterbliebenen Ehepartner frei, auf das Erbe zu verzichten.
Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Recht auf eine Erbquote hat der hinterbliebene Ehepartner das Recht, die eheliche Wohnung auf Lebenszeit zu bewohnen und die dortigen Einrichtungsgegenstände auf Lebenszeit zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung eine andere Person erben sollte, etwa eines der Kinder, oder falls der Ehepartner auf das Erbe verzichtet hat.
Bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es mittlerweile auch ein Wohnrecht für den Hinterbliebenen, dieses ist aber zeitlich beschränkt und beträgt im günstigsten Fall fünf Jahre ab Ableben des Wohnungseigentümers.
Der nichteheliche Partner in einer Lebensgemeinschaft ist vom Gesetz nicht als Erbe vorgesehen. Er ist diesbezüglich wie eine fremde Person zu betrachten, welche nur dann etwas erben kann, wenn der verstorbene Partner ein Testament hinterlassen und in diesem explizit seinen Partner bedacht hat.
Liegt hingegen kein solches Testament vor, dann erhält der hinterbliebene Partner nichts vom hinterlassenen Vermögen.
In der Ehe ist dem Witwer bzw. der Witwe ein Erbe gesetzlich garantiert; in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbt der Partner nur, wenn ein Testament zu seinen Gunsten vorliegt.
Auch in der steuerlichen Regelung der Erbschaft gibt es einen gewaltigen Unterschied zwischen ehelicher und nichtehelicher Partnerschaft.
Der hinterbliebene Ehepartner genießt aktuell einen Freibetrag von einer Million Euro. Bleibt also der Wert seiner Erbquote unter dieser Grenze, so fallen zu seinen Lasten keine Erbschaftssteuern an (zu zahlen sind lediglich die Hypothekar- und Katastergebühren für eventuell geerbte Immobilien). Bei Überschreiten des genannten Freibetrags fallen für den darüber liegenden Wert vier Prozent Erbschaftssteuern an.
Der Hinterbliebene einer nicht ehelichen Partnerschaft, welcher bei Vorliegen eines Testaments erbt, hat hingegen keinen Freibetrag. Er muss also für das gesamte Erbe Erbschaftssteuern bezahlen, welche mit dem Höchstsatz von acht Prozent belastet werden.
Beispiel: Erbt der hinterbliebene Ehepartner Erspartes in Höhe von 100.000 Euro, muss er hierfür keine Steuern zahlen; erbt der hinterbliebene nichteheliche Partner denselben Betrag, fallen zu seinen Lasten 8.000 Euro an Erbschaftssteuern an.
Exakt dieselbe steuerliche Regelung der Erbschaft ist aktuell für Schenkungen vorgesehen. Schenkt also ein Ehepartner dem anderen, so gilt wieder ein Freibetrag von einer Million Euro und darüber hinaus ein Schenkungssteuersatz von vier Prozent. Wird hingegen innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geschenkt, so gibt es keinen Freibetrag, und es fallen sofort acht Prozent an Schenkungssteuer an.
Anspruch auf eine eventuelle Hinterbliebenenrente hat nur der eheliche Partner, niemals der hinterbliebene nichteheliche Partner.
Das Recht auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn der Verstorbene noch nicht Rentner war. Wenn der Verstorbene noch im Berufsleben stand, soll die Berechtigung um Hinterbliebenenrente überprüft werden.
Getrennte und geschiedene Ehepartner mit Anrecht auf Unterhaltszahlungen können um Hinterbliebenenrente ansuchen. Auch Oberschüler bis zum 21. Lebensjahr und/oder Universitätsstudenten bis zum 26. Lebensjahr haben Anrecht auf einen Anteil an der Hinterbliebenenrente.
Je nach Familienzusammensetzung wird die Hinterbliebenenrente dem Berechtigten gemäß nachstehenden Prozentsätzen ausbezahlt:
Ehepartner: 60 Prozent
Ehepartner und Halbwaise: 80 Prozent
Ehepartner und zwei oder mehr Halbwaisen: 100 Prozent
Ein Waise 70 Prozent, zwei Waisen 80 Prozent und drei oder mehr Waisen 100 Prozent.


Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens des Anspruchsberechtigten wird die auszuzahlende Rente gekürzt. Sind Kinder Mitinhaber der Hinterbliebenenrente, werden keine Kürzungen gemacht.
Wichtig scheint der Hinweis, dass Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung Kindern von verheirateten Eltern gleichgestellt sind.

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Die Heirat

Partnerschaft braucht Verbindlichkeit
Verbindlichkeit ist ein tiefes menschliches Bedürfnis, auch in einer Paarbeziehung. Findet ein Paar keine verbindliche Form des Zusammenseins, können Unsicherheit, Angst und Stress entstehen, das Gefühl, sich immer wieder neu positionieren zu müssen. Sich klar zur Beziehung zu bekennen und dafür ein Zeichen zu setzen und zu wissen, dass das auch der Partner will, ist ein wichtiges Element, um Stabilität und Zufriedenheit für die Partnerschaft zu erreichen. Es ist der Schritt zu einem verbindlichen, deutlichen Ja zueinander, der in der Tiefe des Menschen Sicherheit und Klarheit bewirkt, ein tiefes Gefühl der Verbundenheit als Mann und als Frau, das über die erotische Attraktivität hinausgeht. Beide wissen wie sie dran sind: „Du und ich, wir sind ein Paar, wir gehören zusammen und darum wollen wir das Leben miteinander teilen“. Eine solche Entscheidung ist keine Garantie für eine Liebe auf Dauer, und sie ist auch mit Unsicherheiten verbunden, sie ist aber eine wesentliche Grundlage für eine gute gemeinsame Zeit.
Die bedeutendste Form der Verbindlichkeit ist wohl, wenn ein Paar sich durch die Heirat das Ja-Wort fürs Leben gibt.
Die Ehe in der katholischen Kirche
Es gibt heute keine Notwendigkeit für eine (kirchliche) Heirat und auch keinen gesellschaftlichen Druck. Die Ehe wird mehr und mehr zu einer sehr individuellen Entscheidung, und die kirchliche Trauung zu einem besonderen Bekenntnis. Die Gründe für eine kirchliche Hochzeit sind vielfältig, manchmal vage:
die Beziehung gemeinsam feiern und öffentlich bestätigen;
zu meinen, erst mit der kirchlichen Hochzeit bin ich richtig verheiratet;
erst mit der kirchlichen Trauung ein verbindliches, lebenslanges Ja zueinander erleben;
ein Partner wünscht eine Trauung vor dem Altar, und der andere trägt dies mit „als Zeichen der Liebe“.
die Festlichkeit und Aufmerksamkeit, die die Kirche diesem Ja-Wort schenkt.


All das können Gründe sein, sich für eine kirchliche Trauung zu entscheiden. Denn eine kirchliche Trauung stellt die persönliche Lebensentscheidung in den Mittelpunkt und gleichzeitig in einen größeren Rahmen. Die Paare werden nicht allein gelassen, sondern können darauf hoffen, dass Gott sich als Wegbegleiter zeigt und die Gemeinschaft der Christen mitgeht.
Die Ehe in der katholischen Kirche basiert auf fünf Säulen:
1. Die bewusste und freiwillige Entscheidung beider zur kirchlichen Trauung.
2. Der Wille zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft mit Achtung vor der persönlichen Würde des Ehepartners und die Sorge um das gegenseitige Wohl.
3. Das Bekenntnis zu einem Bund für das ganze Leben ohne Vorbehalte und Bedingungen.
4. Der entschiedene Wille zur ausschließlichen Bindung an den Ehepartner/Ehepartnerin, also zur lebenslangen Treue.
5. Die bewusste Entscheidung für Kinder, die geschenkt werden, und dem Willen, sie im christlichen Glauben zu erziehen.
Wenn ein Paar mit dieser Haltung zueinander ja sagt, spricht die katholische Kirche von einem heilbringenden Zeichen - einem Sakrament.