Der nützliche KVW Ratgeber
Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher
Lebensgemeinschaft bei den Beiträgen
Lebensgemeinschaft bei den Beiträgen
Bei der Wohnbauförderung
Grundsätzlich gibt es bei der Wohnbauförderung keine Unterschiede in der Höhe der Wohnbauförderung. Als eheähnlich werden jene angesehen, die seit über zwei Jahren auf dem gemeinsamen Familienbogen sind oder ein gemeinsames Kind haben oder verheiratet sind. Bei der Punktevergabe in der Wohnbauförderung gibt es für verheiratete Paare, welche in den letzten drei Jahren geheiratet haben, fünf Zusatzpunkte. Bei einer Trennung einer eheähnlichen Beziehung muss der Anteil des Partners zurückgezahlt werden, für welchen er eine Wohnbauförderung erhalten hat.
Bei der Trennung eines Ehepaares muss nichts zurückbezahlt werden, und der getrennte Ehepartner hat nochmals die Möglichkeit, um eine Wohnbauförderung an zu suchen. Die Abtretung der ungeteilten Hälfte der Wohnung kann nur an den Ehegatten erfolgen und nicht an den Lebenspartner. Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers wird das Darlehen bzw. der Beitrag auf den Ehegatten umgeschrieben. Der/die LebenspartnerIn hat kein Erbrecht und kann somit nicht in die Wohnbauförderung einsteigen.
Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie werden alle Einkommen berücksichtigt, auch das der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; für die Eltern und den Ehegatten/die Ehegattin des Mieters/der Mieterin werden Freibeträge abgezogen; im Sinne des Art. 7, Absatz 3 der 1. Durchführungsverordnung gilt dies auch für in eheähnlicher Beziehung lebende Personen.
Bei der Trennung eines Ehepaares muss nichts zurückbezahlt werden, und der getrennte Ehepartner hat nochmals die Möglichkeit, um eine Wohnbauförderung an zu suchen. Die Abtretung der ungeteilten Hälfte der Wohnung kann nur an den Ehegatten erfolgen und nicht an den Lebenspartner. Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers wird das Darlehen bzw. der Beitrag auf den Ehegatten umgeschrieben. Der/die LebenspartnerIn hat kein Erbrecht und kann somit nicht in die Wohnbauförderung einsteigen.
Bei den Mietwohnungen
Die zugewiesene Wohnung darf nur von jenen Personen bewohnt werden, die im Gesuch angegeben sind, ansonsten bedarf es einer Ermächtigung des Wohnbauinstitutes; die Ermächtigung ist nicht erforderlich für die minderjährigen Kinder und im Falle der Heirat für den Ehegatten/die Ehegattin. Bei Ableben können der Reihe nach der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin, die Kinder und die Eltern, sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten, das Ansuchen um Wohnungszuweisung bestätigen.Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie werden alle Einkommen berücksichtigt, auch das der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; für die Eltern und den Ehegatten/die Ehegattin des Mieters/der Mieterin werden Freibeträge abgezogen; im Sinne des Art. 7, Absatz 3 der 1. Durchführungsverordnung gilt dies auch für in eheähnlicher Beziehung lebende Personen.
Steuerliche Vorteile für verheiratete Paare
Freibetrag für zu Lasten lebenden Ehepartner
Verheiratete Ehepaare haben die Möglichkeit, falls ein Ehepartner ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 2.840,51 Euro erzielt hat, den Freibetrag für den zu Lasten lebenden Ehepartner zu nutzen. Mit anderen Worten bedeutet dies, falls beispielsweise die Ehefrau kein bzw. ein Einkommen unter 2.840,51 Euro erzielt hat, kann der Ehemann für die Frau die Freibeträge nutzen. Die effektive Höhe dieses Freibetrages ist variabel und hängt vom Einkommen ab.
Steuerliche Absetzbeträge für diverse Ausgaben
Falls ein Ehepartner steuerlich zu Lasten ist, so besteht die Möglichkeit für den anderen Ehepartner bestimmte Spesen steuerlich geltend zu machen. In diese Kategorie fallen beispielsweise die Arztrechnungen. Beispiel: falls die Ehefrau steuerlich zu Lasten ist und eine Zahnarztrechnung hat, so können diese Ausgaben in der Steuererklärung des Ehemannes geltend gemacht werden. Dabei erhält dieser eine Steuerrückvergütung von 19 Prozent der getragenen Ausgaben.