Der nützliche KVW Ratgeber

Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher
Lebensgemeinschaft bei gemeinsamen Kindern

Sind die Eltern verheiratet, kann die Geburtsmeldung auf dem zuständigen Gemeindeamt auch von nur einem Elternteil gemacht werden. Es liegt die Rechtsvermutung vor, dass der Ehemann der Vater des während der Ehe geborenen Kindes ist. Die Anmeldung durch ein Elternteil bewirkt somit die Anerkennung durch beide Elternteile.
Bei verheirateten Eltern erhält das Neugeborene automatisch den Nachnamen des Vaters. Sind beide Elternteile einverstanden, kann auf Antrag dem Nachnamen des Vaters jener der Mutter hinzugefügt werden.
Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, melden das Kind aber gemeinsam an, dann gilt dieselbe Namensregelung wie beim ehelich geborenen Kind. Ansonsten erhält das Kind den Nachnamen jenes Elternteils, der es zuerst anerkannt hat. Für eine spätere Anerkennung durch das zweite Elternteil bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils. Wird diese Zustimmung verweigert, muss die zuständige Gerichtsbehörde angerufen werden.
Eine Anerkennung des Kindes ist unwiderruflich.
Verheiratete und unverheiratete Eltern haben ihren Kindern gegenüber dieselben Pflichten. Und umgekehrt: Die Kinder haben beiden Elternteilen gegenüber stets dieselben Rechte – ganz egal, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
Die Eltern haben immer die Pflicht, die Kinder zu erhalten, auszubilden und zu erziehen, wobei auf die Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Bestrebungen der Kinder Rücksicht zu nehmen ist. Diese elterlichen Pflichten bestehen nicht nur bis zur Erreichung der Volljährigkeit, sondern bis zum Erreichen der finanziellen Unabhängigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung. Kinder haben also ein Recht auf einen Lebensstandard, welcher der Vermögenslage und dem sozialen Status der Familie entspricht.
Wichtig scheint der Hinweis, dass Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung erbrechtlich Kindern von verheirateten Eltern vollkommen gleichgestellt sind.
Mutterschaftsschutz und Vaterschaftsurlaub
Es bestehen keine Unterschiede zwischen ehelichen oder unehelichen Kindern.
Familiengelder
Die einzelnen Körperschaften, die Familiengelder auszahlen, definieren die Zusammensetzung der Familie.
Der Ehepartner zählt immer zur Familiengemeinschaft, und somit werden die Einkommens- und Vermögenswerte auch dann gezählt, wenn der Ehepartner nicht auf demselben Familienbogen aufscheint.
Die Autonome Provinz Bozen stellt bei den Leistungen des Landeskindergeldes und Landesfamiliengeldes die nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Ehe gleich. Der Lebensgefährte der Antragstellerin zählt auch dann, wenn er nicht auf demselben Familienbogen aufscheint.
Wird um das Familiengeld bei INPS/NISF angesucht, gilt eine unterschiedliche Einkommensbewertung. Bei verheirateten Eltern zählt immer das steuerrechtliche Einkommen beider. Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss um eine Ermächtigung zur Auszahlung des Familiengeldes angesucht werden, und es zählt nur das steuerrechtliche Einkommen des Antragstellers.

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Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher
Lebensgemeinschaft bei den Beiträgen

Bei der Wohnbauförderung
Grundsätzlich gibt es bei der Wohnbauförderung keine Unterschiede in der Höhe der Wohnbauförderung. Als eheähnlich werden jene angesehen, die seit über zwei Jahren auf dem gemeinsamen Familienbogen sind oder ein gemeinsames Kind haben oder verheiratet sind. Bei der Punktevergabe in der Wohnbauförderung gibt es für verheiratete Paare, welche in den letzten drei Jahren geheiratet haben, fünf Zusatzpunkte. Bei einer Trennung einer eheähnlichen Beziehung muss der Anteil des Partners zurückgezahlt werden, für welchen er eine Wohnbauförderung erhalten hat.
Bei der Trennung eines Ehepaares muss nichts zurückbezahlt werden, und der getrennte Ehepartner hat nochmals die Möglichkeit, um eine Wohnbauförderung an zu suchen. Die Abtretung der ungeteilten Hälfte der Wohnung kann nur an den Ehegatten erfolgen und nicht an den Lebenspartner. Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers wird das Darlehen bzw. der Beitrag auf den Ehegatten umgeschrieben. Der/die LebenspartnerIn hat kein Erbrecht und kann somit nicht in die Wohnbauförderung einsteigen.
Bei den Mietwohnungen
Die zugewiesene Wohnung darf nur von jenen Personen bewohnt werden, die im Gesuch angegeben sind, ansonsten bedarf es einer Ermächtigung des Wohnbauinstitutes; die Ermächtigung ist nicht erforderlich für die minderjährigen Kinder und im Falle der Heirat für den Ehegatten/die Ehegattin. Bei Ableben können der Reihe nach der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin, die Kinder und die Eltern, sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten, das Ansuchen um Wohnungszuweisung bestätigen.
Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie werden alle Einkommen berücksichtigt, auch das der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; für die Eltern und den Ehegatten/die Ehegattin des Mieters/der Mieterin werden Freibeträge abgezogen; im Sinne des Art. 7, Absatz 3 der 1. Durchführungsverordnung gilt dies auch für in eheähnlicher Beziehung lebende Personen.
Steuerliche Vorteile für verheiratete Paare
Freibetrag für zu Lasten lebenden Ehepartner
Verheiratete Ehepaare haben die Möglichkeit, falls ein Ehepartner ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 2.840,51 Euro erzielt hat, den Freibetrag für den zu Lasten lebenden Ehepartner zu nutzen. Mit anderen Worten bedeutet dies, falls beispielsweise die Ehefrau kein bzw. ein Einkommen unter 2.840,51 Euro erzielt hat, kann der Ehemann für die Frau die Freibeträge nutzen. Die effektive Höhe dieses Freibetrages ist variabel und hängt vom Einkommen ab.
Steuerliche Absetzbeträge für diverse Ausgaben
Falls ein Ehepartner steuerlich zu Lasten ist, so besteht die Möglichkeit für den anderen Ehepartner bestimmte Spesen steuerlich geltend zu machen. In diese Kategorie fallen beispielsweise die Arztrechnungen. Beispiel: falls die Ehefrau steuerlich zu Lasten ist und eine Zahnarztrechnung hat, so können diese Ausgaben in der Steuererklärung des Ehemannes geltend gemacht werden. Dabei erhält dieser eine Steuerrückvergütung von 19 Prozent der getragenen Ausgaben.