Der nützliche KVW Ratgeber

Was ist ein Familiengut?

Das Italienische Zivilgesetzbuch gibt Eheleuten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein sogenanntes Familiengut zu bilden. Das ist eine Möglichkeit, das Familienvermögen für die Zwecke und Interessen der Familie zu schützen und zu erhalten und vor dem Zugriff Dritter zu bewahren. Bildhaft vorstellen kann man sich das Familiengut wie eine Käseglocke, welche sich schützend über das Familienvermögen stülpt.
So kann eine Immobilie, für welche ein Familiengut gebildet wurde, grundsätzlich keiner Zwangsvollstreckung (Pfändung und Versteigerung) unterzogen werden.
Ein Familiengut wird mittels notarieller Urkunde gebildet. Besteht die Absicht, damit auch Immobilien (etwa die Familienwohnung) zu schützen, wird dieses Familiengut im Grundbuch angemerkt und somit jedem gegenüber rechtswirksam. Zudem muss die Bildung des Familienguts im Trauungsregister vermerkt werden.
Ein Familiengut kann nur von einem Ehepaar gebildet werden, ist also bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich.
Die Bildung eines Familienguts macht grundsätzlich dann Sinn, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit des einen oder anderen Ehepartners die Gefahr besteht, mit dem gesamten Vermögen für eventuelle Unglücks- oder Schadensfälle haften zu müssen.

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Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher
Lebensgemeinschaft bei gemeinsamen Kindern

Sind die Eltern verheiratet, kann die Geburtsmeldung auf dem zuständigen Gemeindeamt auch von nur einem Elternteil gemacht werden. Es liegt die Rechtsvermutung vor, dass der Ehemann der Vater des während der Ehe geborenen Kindes ist. Die Anmeldung durch ein Elternteil bewirkt somit die Anerkennung durch beide Elternteile.
Bei verheirateten Eltern erhält das Neugeborene automatisch den Nachnamen des Vaters. Sind beide Elternteile einverstanden, kann auf Antrag dem Nachnamen des Vaters jener der Mutter hinzugefügt werden.
Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, melden das Kind aber gemeinsam an, dann gilt dieselbe Namensregelung wie beim ehelich geborenen Kind. Ansonsten erhält das Kind den Nachnamen jenes Elternteils, der es zuerst anerkannt hat. Für eine spätere Anerkennung durch das zweite Elternteil bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils. Wird diese Zustimmung verweigert, muss die zuständige Gerichtsbehörde angerufen werden.
Eine Anerkennung des Kindes ist unwiderruflich.
Verheiratete und unverheiratete Eltern haben ihren Kindern gegenüber dieselben Pflichten. Und umgekehrt: Die Kinder haben beiden Elternteilen gegenüber stets dieselben Rechte – ganz egal, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
Die Eltern haben immer die Pflicht, die Kinder zu erhalten, auszubilden und zu erziehen, wobei auf die Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Bestrebungen der Kinder Rücksicht zu nehmen ist. Diese elterlichen Pflichten bestehen nicht nur bis zur Erreichung der Volljährigkeit, sondern bis zum Erreichen der finanziellen Unabhängigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung. Kinder haben also ein Recht auf einen Lebensstandard, welcher der Vermögenslage und dem sozialen Status der Familie entspricht.
Wichtig scheint der Hinweis, dass Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung erbrechtlich Kindern von verheirateten Eltern vollkommen gleichgestellt sind.
Mutterschaftsschutz und Vaterschaftsurlaub
Es bestehen keine Unterschiede zwischen ehelichen oder unehelichen Kindern.
Familiengelder
Die einzelnen Körperschaften, die Familiengelder auszahlen, definieren die Zusammensetzung der Familie.
Der Ehepartner zählt immer zur Familiengemeinschaft, und somit werden die Einkommens- und Vermögenswerte auch dann gezählt, wenn der Ehepartner nicht auf demselben Familienbogen aufscheint.
Die Autonome Provinz Bozen stellt bei den Leistungen des Landeskindergeldes und Landesfamiliengeldes die nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Ehe gleich. Der Lebensgefährte der Antragstellerin zählt auch dann, wenn er nicht auf demselben Familienbogen aufscheint.
Wird um das Familiengeld bei INPS/NISF angesucht, gilt eine unterschiedliche Einkommensbewertung. Bei verheirateten Eltern zählt immer das steuerrechtliche Einkommen beider. Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss um eine Ermächtigung zur Auszahlung des Familiengeldes angesucht werden, und es zählt nur das steuerrechtliche Einkommen des Antragstellers.