Der nützliche KVW Ratgeber

Gütergemeinschaft oder Gütertrennung

Anlässlich der Eheschließung müssen die Partner gemeinsam entscheiden, welche Güterregelung sie wünschen. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Letztere ist die Regel seit der Reform des Familienrechts 1975. Das bedeutet also: Wenn sich die Eheleute nicht explizit für die Gütertrennung aussprechen, dann gilt automatisch die Gütergemeinschaft. Die einmal gewählte Art der Güterregelung kann in einem zweiten Moment mittels notarieller Urkunde wieder geändert werden – selbstverständlich nur in beidseitigem Einverständnis.
Bei Gütergemeinschaft gilt grundsätzlich, dass alles, was einer der Ehepartner erwirbt, automatisch gemeinsames Eigentum wird. Umgekehrt hat Gütergemeinschaft auch zur Folge, dass die Schulden, die ein Ehepartner macht, zwangsläufig auch den anderen Ehepartner belasten und so zu gemeinsamen Schulden werden.
Die ordentliche Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens führt jeder Ehepartner in gleichem Maße aus, auch jeder selbstständig. Für die außerordentliche Verwaltung bedarf es allerdings des Einverständnisses beider Eheleute (z.B. Verkauf des in Gütergemeinschaft erworbenen Autos).
Jene Güter, welche die Partner bereits vor der Eheschließung besessen haben, bleiben auch nach der Eheschließung von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen. Von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen bleiben zudem jene Güter, welche der Einzelne erbt oder geschenkt erhält oder welche der Einzelne zur unmittelbaren Berufsausübung benötigt.
Gütertrennung heißt hingegen, dass nur dem gehört, der selbst erwirbt, und nur der schuldet, der die Schulden selbst gemacht hat.
Das Gesetz sieht für die Ehepartner schließlich noch die Möglichkeit vor, die Gütergemeinschaft durch eine interne Regelung genauer zu definieren und abzustecken. Diese Möglichkeit wird aber in der Praxis kaum genutzt.
Welche Art der Regelung für das Paar sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Es empfiehlt sich demnach, sich beraten zu lassen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Entscheidung können nämlich später einmal von großer Tragweite sein.
Die Güterstandsregelung gilt nie rückwirkend.
Zwei Beispiele:
Situation 1: Wenn einer der Ehepartner einen gefährlichen Beruf ausübt (z.B. Baggerfahrer, Fachmann für Holzschlägerungsarbeiten) oder finanziell in einer Risikobranche agiert (z.B. Baufirma), dann wäre die Gütertrennung zum Schutz des anderen Ehepartners (und damit zum Schutz der gesamten Familie) naheliegend. Passiert nämlich etwas, wird der andere Partner so wenigstens nicht in die finanziellen Belastungen hineingezogen werden.
Situation 2: Wenn die Ehepartner über deutlich unterschiedliche Einkommen verfügen, weil z.B. die Frau wegen der Kinder nur in Teilzeit oder gar nicht arbeiten kann, dann würde sich hingegen die Gütergemeinschaft anbieten – als sofortiger Ausgleich. Schließlich kann der Mann nur deswegen in Vollzeit arbeiten und mehr verdienen, weil die Frau Teilzeit genommen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet hat. Ansonsten geriete die Ehefrau sehr rasch in finanzielle Abhängigkeit von ihrem Mann, was wiederum dem Gleichheitsprinzip innerhalb der Ehe widersprechen würde. Scheitert nämlich eine solche Ehe, dann hat die Frau bei Gütergemeinschaft automatisch Anspruch auf die Hälfte dessen, was der Mann im Laufe der Ehe verdient hat.
Die Art der Güterregelung wird im Trauungsregister der Heiratsgemeinde vermerkt und ist somit auch Außenstehenden gegenüber rechtswirksam.

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Was ist ein Familiengut?

Das Italienische Zivilgesetzbuch gibt Eheleuten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein sogenanntes Familiengut zu bilden. Das ist eine Möglichkeit, das Familienvermögen für die Zwecke und Interessen der Familie zu schützen und zu erhalten und vor dem Zugriff Dritter zu bewahren. Bildhaft vorstellen kann man sich das Familiengut wie eine Käseglocke, welche sich schützend über das Familienvermögen stülpt.
So kann eine Immobilie, für welche ein Familiengut gebildet wurde, grundsätzlich keiner Zwangsvollstreckung (Pfändung und Versteigerung) unterzogen werden.
Ein Familiengut wird mittels notarieller Urkunde gebildet. Besteht die Absicht, damit auch Immobilien (etwa die Familienwohnung) zu schützen, wird dieses Familiengut im Grundbuch angemerkt und somit jedem gegenüber rechtswirksam. Zudem muss die Bildung des Familienguts im Trauungsregister vermerkt werden.
Ein Familiengut kann nur von einem Ehepaar gebildet werden, ist also bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich.
Die Bildung eines Familienguts macht grundsätzlich dann Sinn, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit des einen oder anderen Ehepartners die Gefahr besteht, mit dem gesamten Vermögen für eventuelle Unglücks- oder Schadensfälle haften zu müssen.