Todesfall

Todesfall

was nun? | 2016

Die Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente wurde in Italien 1939 eingeführt. Berechtigt zur Hinterbliebenenrente sind die Angehörigen einer Invaliden-, Alters- oder Dienstaltersrente. Auch Angehörige eines Versicherten in der Rentenkasse - also Arbeitstätige - können um Hinterbliebenenrente ansuchen, wenn bestimmte Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.
Beitragsvoraussetzungen
Ist der Verstorbene bereits Inhaber einer Rente, besteht Anrecht auf Hinterbliebenenrente.
Verstirbt die Person während oder nach dem Arbeitsleben, ohne Renteninhaber zu sein, müssen bestimmte Beitragsvoraussetzungen vorliegen. Der Verstorbene – auch dante causa genannt – muss
in den letzten fünf Kalenderjahren vor Todesdatum mindestens drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge vorweisen oder
insgesamt 15 Versicherungsjahre unabhängig von einem bestimmten Zeitraum.
Erfüllt der Verstorbene oben genannte Voraussetzungen nicht, muss das Anrecht auf folgende Leistungen überprüft werden:
Entschädigung im Todesfall: In den letzten fünf Kalenderjahren vor Todesfall muss mindestens ein Jahr Versicherungsbeiträge vorgewiesen werden. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres ab Todesfall eingereicht werden, ansonsten verfällt das Anrecht. Die Höhe wird im Verhältnis der eingezahlten Versicherungsbeiträge errechnet. Berechtigt sind Ehepartner und Kinder – siehe allgemeine Bestimmungen für Berechtigte.
Einmalige Auszahlung: Wurden für den Verstorbenen nur Versicherungsbeiträge ab dem Jänner 1996 gutgeschrieben, steht ein einmaliger Betrag den Hinterbliebenen zu, die die Einkommensgrenzen für das Sozialgeld nicht überschreiten. Die Höhe des Betrages errechnet sich aus dem Betrag des Sozialgeldes multipliziert mit der Anzahl der Versicherungsjahre.
Berechtigte
Ehepartner und Kinder können gleichzeitig Ansprüche auf die Hinterbliebenenrente erheben.
Andere Familienmitglieder haben nur dann Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente, wenn sie keine Rente beziehen und weder Ehepartner und Kinder des Verstorbenen Inhaber der Hinterbliebenenrente sind.
Ehepartner
Mann und Frau haben Anrecht auf Hinterbliebenenrente.
Gerichtliche Trennung und Scheidung
Wenn der Ex-Partner verstirbt, könnte Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente bestehen.
Bei einer gerichtlichen Trennung verfällt das Anrecht auf Hinterbliebenenrente nicht.
Im Falle einer Scheidung kann der ehemalige Partner den Antrag um Hinterbliebenenrente einreichen, wenn eine Unterhaltszahlung im Scheidungsurteil festgelegt wurde und keine neue Ehe eingegangen worden ist.
Wenn der Ex-Partner vor dem Tode eine neue Ehe geschlossen hat, teilt das Gericht die Hinterbliebenenrente auf die zwei Partner auf; ein Kriterium der Aufteilung ist die Dauer der Ehe.
Lebensgemeinschaften more uxorio berechtigen nicht zu einer Hinterbliebenenrente!
Kinder oder Gleichgestellte
Minderjährige
Kinder unter 18 Jahren haben immer Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente, also unabhängig von einer selbständigen oder lohnabhängigen Arbeitstätigkeit.
Volljährige Kinder haben Anrecht auf die Hinterbliebenenrente bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie eine Oberschule besuchen. Bei einem Universitätslehrgang wird die Rente bis zu einem Lebensalter von höchstens 26 Jahren ausbezahlt, beziehungsweise bis zum Erreichen der Mindeststudiendauer des Lehrganges. Zum Zeitpunkt des Todes müssen die Studenten zu Lasten des Verstorbenen gewesen sein. Daher schließt ein Einkommen aus Arbeitstätigkeit den Bezug der Hinterbliebenenrente aus. Einkommen bis zu 707,54 Euro im Monat werden im Jahre 2015 als gering eingefügt und schließen daher den Bezug der Hinterbliebenenrente nicht aus.
Jedes Jahr müssen die Einschreibebestätigungen der Schulen an die zuständige Rentenanstalt weitergeleitet werden.
Arbeitsunfähige
Arbeitsunfähige Kinder zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteiles können unabhängig vom Lebensalter die Hinterbliebenenrente beantragen. Voraussetzung ist die Unfähigkeit eine Arbeitstätigkeit auszuüben, die den Lebensunterhalt gewährleistet.
Eltern
Die Eltern haben Anrecht auf die Hinterbliebenenrente des verstorbenen Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr erreicht haben, zu Lasten des Verstorbenen gelebt haben und keine eigene Rente beziehen (Ausnahme: das Sozialgeld kann ausbezahlt werden). Weitere Voraussetzung ist das Fehlen eines Ehepartners und Kinder des Verstorbenen. Sollten diese vorhanden sein, aber kein Anrecht auf die Hinterbliebenenrente haben, können gegebenenfalls die Eltern den Antrag stellen.
Brüder und Schwestern
Brüder und Schwestern haben nur dann Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente, wenn Ehepartner, Kinder und Eltern fehlen bzw. diese kein Anrecht auf die Rente haben. Weitere Bedingungen für die Berechtigung müssen gleichzeitig zum Zeitpunkt des Todes zutreffen:
die Geschwister dürfen nicht verheiratet sein;
sie dürfen nicht Inhaber einer Rente sein (Ausnahme Sozialgeld);
die Geschwister müssen arbeitsunfähig sein, unabhängig ob sie minderjährig oder volljährig sind.
Familienzulagen
Mit der Hinterbliebenenrente können auch Familienzulagen ausbezahlt werden.
Der Ehepartner mit minderjährigen beziehungsweise arbeitsunfähigen Kindern unabhängig vom Lebensalter kann um die Familienzulagen ansuchen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug des Familiengeldes erfüllt werden.
Alleinstehende Witwen oder Witwer haben auch Anrecht auf Familienzulage, wenn eine Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Todes festgestellt wurde. Die Anerkennung der Zivilinvalidität zu 100 Prozent berechtigt zum Beispiel zum Bezug der Familienzulage.
Höhe
Die Hinterbliebenenrente wird folgendermaßen errechnet:
60 Prozent dem Ehepartner oder dem alleinberechtigten Kind;
20 Prozent jedem Kind, wenn auch der Ehepartner Anrecht auf die Hinterbliebenenrente hat
15 Prozent für Eltern und Geschwister.
Wenn mehrere Personen berechtigt sind, kann höchstens die Rente des Verstorbenen zu 100 Prozent ausbezahlt werden.
Berechtigte Anteil des Ehepartners Anteil eines jeden Kindes,
Elternteiles, Bruder, Schwester
Ehepartner und 1 Kind
Ehepartner und 2 Kinder
Ehepartner und 3 Kinder
Ehepartner und 4 Kinder
Ehepartner und 5 Kinder
60 %
60 %
60 %
60 %
60 %
20%
20 %
13,33 %
10 %
8 %
Nur Kinder oder Eltern oder Geschwister haben Anrecht
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder
Bruder oder Schwester
Eltern
-
-
-
-
-
70 %
40 %
33,33 %
15 %
15 %
Reduzierung der Hinterbliebenenrente – Gesetz Nr. 335/1995
über das dreifache der Mindestrente
(Jahr 2016: 19.593,21 Euro)
minus 25 Prozent
der Hinterbliebenenrente
über das vierfache der Mindestrente
(Jahr 2016: 26.124,28 Euro)
minus 40 Prozent
der Hinterbliebenenrente
über das fünffache der Mindestrente
(Jahr 2016: 32.655,35 Euro)
minus 50 Prozent
der Hinterbliebenenrente
Minderjährige, Studenten,
Arbeitsunfähige sind die Renteninhaber
keine Anwendung
der Kürzungen
Ab dem Jahre 1995 wird die Hinterbliebenenrente aufgrund der oben angeführten Prozentsätze nur dann ausbezahlt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sind auch minderjährige Kinder, Studenten oder Arbeitsunfähige Inhaber der Hinterbliebenenrente, werden die Einkommensgrenzen nicht angewandt.
Als Einkommen werden alle steuer- und nicht steuerpflichtigen Einkommen im In- und Ausland gezählt, ausgenommen sind eigenbewohnte Eigentumswohnung, Abfertigung und entsprechende Vorschüsse, Nachzahlungen, die der Sonderbesteuerung unterliegen sowie der Betrag der Hinterbliebenenrente.
Inhaber der Hinterbliebenenrente müssen jährlich die Einkommen an die Rentenanstalt mitteilen. Dies ist durch das Abfassen der Steuererklärung möglich bzw. durch die sogenannte RED-Erklärung eingereicht über das Steuerbeistandszentrum CAF.
Anlaufdatum
Die Rente steht ab dem darauffolgenden Monat des Todeseintritts zu.
Die Verjährung beträgt zehn Jahre, das heißt, der Antrag um Hinterbliebenenrente muss innerhalb von zehn Jahren ab Tod eingereicht werden, damit auch die gesamten Nachzahlungen zustehen.
Die Hinterbliebenenrente wird am ersten des Monats und in 13 Rentenraten ausbezahlt.
Der Antrag wird über das Patronat eingereicht.
Doppelter Jahresbetrag
Der Witwer oder die Witwe, die eine neue Ehe eingehen und somit das Anrecht auf die Hinterbliebenenrente verlieren, können eine einmalige Zahlung in der Höhe von zwei Jahresrenten beantragen.
Der entsprechende Antrag wird über das Patronat eingereicht.
Angereifte und nicht behobene Rentenraten
Die gesetzlichen Erben können die Auszahlung des Anteils der 13. Rentenrate des Verstorbenen beantragen. Der entsprechende Antrag wird über das Patronat eingereicht.
Notwendige Unterlagen für den Antrag um Hinterbliebenenrente:
gültige Identitätskarte und Steuernummer der Berechtigten
Personaldaten und Steuernummer des Verstorbenen
Angabe von Hochzeitsdatum und Todesdatum
bei Trennung oder Scheidung Vorlage des entsprechenden Gerichtsurteils
Angabe der vom Verstorbenen bezogenen Renten
IBAN-Code des Bank- oder Postkontos für die bargeldlose Überweisung
Einkommensmitteilung (Steuererklärungen, CU-Formblatt, Katasterauszug und Liegenschaftsverzeichnis usw.).
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