Todesfall

Todesfall

was nun? | 2016

Was kann im Hinblick auf das
Ableben getan werden?
A) VERTRAG
Umgangssprachlich spricht man davon „den Besitz zu überschreiben“.
Man kann bereits zu Lebzeiten das eigene Vermögen übertragen. Man kann etwa den Hof übergeben, die Wiesen verschenken oder die Wohnung verkaufen und den diesbezüglichen Verkaufserlös weitergeben. Oder man kann das Geld an die Kinder überweisen u.v.a.m.
Möchte man einen dieser Schritte setzen und sich von seinem Vermögen bereits zu Lebzeiten trennen, sollte man sich aber unbedingt selbst ausreichend absichern (etwa unter Einbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechtes oder eines Fruchtgenussrechtes oder aber gegen Vereinbarung einer jährlichen Zahlung). Empfohlen wird, sich ein gewisses Sicherheitspolster vorzubehalten.
Es ist nämlich moralisch unzumutbar, dass jemand irgendwann zum Bittsteller bei den eigenen Kindern werden muss, nur weil er ihnen bereits frühzeitig alles überschrieben hat.
„Erbabsprachen“, also Vereinbarungen mit den zukünftigen Erben und zwischen den zukünftigen Erben, sind in Italien verboten. So könnte z.B. der Sohn nicht zu Lebzeiten des Vaters auf das zukünftige väterliche Erbe verzichten bzw. wenn er dies tun würde, so wäre dieser Verzicht unwirksam.
In der Praxis werden allerdings immer wieder familieninterne Vereinbarungen abgeschlossen, in denen „vorvertraglich“ geklärt wird, wer was erhalten wird, und in denen dann alle Familienmitglieder ausdrücklich bestätigen, damit einverstanden zu sein – heute und auch zukünftig. Derartige Vereinbarungen stehen zwar in Kontrast mit dem gesetzlichen Verbot von Erbvereinbarungen, sind aber in ihrer praktischen Bedeutung und Auswirkung dennoch beachtlich.
Durch Sondergesetze sind ähnliche Vereinbarungen vom Gesetzgeber explizit vorgesehen und toleriert (sogenannter „Familienvertrag“ bei Betriebsübergabe).
Eine vertragliche Regelung sollte im Idealfall durch eine testamentarische Verfügung bestätigt werden. So ist der Wille des Erblassers doppelt klar positioniert (Vertrag und Testament). Würde z.B. der Vertrag angefochten werden oder wegen eines Formmangels zu Fall kommen, verbliebe immer noch die testamentarische Verfügung als Sicherheit.
Generell empfiehlt sich eine lebzeitige Regelung durch Eigentumsübertragung (also der Abschluss eines Vertrages bei gleichzeitiger entsprechender Absicherung!). Dies schafft Beruhigung für den morgigen Erblasser und Klarheit für die Erben. Die Schwierigkeit liegt in der Praxis meist darin, den richtigen Zeitpunkt zum Überschreiben zu finden. Das „Auslassen“ kostet etwa den einen eine riesige Überwindung und kann für einen anderen eine ebenso große Erleichterung bedeuten.
Ein Vertrag ist nämlich in der Regel für den Schenker unwiderruflich und definitiv. „Überschrieben ist überschrieben!“
Daher soll nur bei voller Überzeugung der Vertrag unterzeichnet und das Vermögen übertragen werden. Niemand soll sich zur Unterzeichnung eines Vertrages oder zum Verfassen eines Testamentes drängen lassen. Jeder soll vollkommen frei über sein eigenes Vermögen bestimmen.
B) TESTAMENT
Man kann ein Testament verfassen und mit diesem Instrument regeln, wer einmal was bekommen soll. Dieses Testament wird erst nach dem Ableben des Erblassers unwiderruflich und rechtswirksam.
WAS ist ein Testament?
Das Testament ist ein Schriftstück, mit welchem eine Person Verfügungen erlässt, welche nach ihrem Ableben durchzuführen sind. Mit einem Testament kann eine Person das eigene Vermögen verteilen, Schulden anerkennen, außereheliche Kinder anerkennen, die eigene Einäscherung verfügen, eine Organspende anordnen, u.v.a.
Das Testament darf nur von einer einzigen Person verfasst werden. Gemeinsame bzw. gemeinschaftliche Testamente, etwa von einem Ehepaar, sind in Italien nicht zulässig.
Dementsprechend sollte diese Person auch nur das schreiben, was sie selbst will und wovon sie selbst überzeugt ist (also nicht das, was andere erwarten oder gar einfordern!).
WIE wird ein Testament verfasst
Die gängigste und einfachste Form ist das sogenannte „eigenhändige Testament“.
Die Erstellung eines solchen rechtsgültigen Testaments ist mit keinerlei Kosten verbunden. Es genügt, ein leeres Blatt Papier zur Hand zu nehmen und darauf handschriftlich festzuhalten, was man verfügen möchte. Anschließend folgen das Datum und schließlich die Unterschrift. Niemand sonst darf etwas hinzuschreiben.
Wesentliche Elemente sind also:
das handschriftliche Verfassen,
das Datum,
die Unterschrift.
Beispiel eines handschriftlich verfassten Testaments
Nur wenn jemand nicht in der Lage ist, selbst zu schreiben, muss er das Testament bei einem Notar erstellen lassen (sogenanntes „öffentliches Testament“).
Es gibt zusätzlich noch die Varianten des geheimen Testaments (Art. 604 ZGB) sowie der speziellen Testamente (Art. 609 bis 619 ZGB); von diesen Formen wird allerdings wenig Gebrauch gemacht.
Ein „mündliches Testament“ ist nicht zulässig. Mündliche Äußerungen, etwa am Sterbebett, oder mündliche Versprechungen sind rechtlich vollkommen bedeutungslos. Leider sind in der Praxis immer wieder gerade ältere Leute der Meinung, mit einem mündlichen Versprechen („jemandem etwas verheißen“) wäre es bereits getan.
Wenn jemand einen einzigen Erben oder einen Haupterben ernennen will, wird in der Rechtssprache gerne der Ausdruck „Universalerbe“ verwendet. Mit der Einsetzung eines Universalerben ernennt ein Erblasser einen Rechtsnachfolger, der so viel an Rechten und Vermögen übernimmt, wie gesetzlich möglich ist.
In jedem Fall ist es notwendig, dass nicht nur der Testamentsverfasser, sondern auch die Begünstigten genau identifiziert werden können (also im Idealfall mit vollem Namen und Geburtsdaten angeführt werden). Wenn jemand etwa nur einen Sohn hat und schreibt „Meinen Hof kriegt mein Bub.“, so ist auch das ausreichend klar und unmissverständlich.
VERWAHRUNG des Testaments
Das Testament kann jeder selbst zu Hause verwahren, wovon allerdings abgeraten wird. Zum einen könnte das Testament dann dermaßen gut versteckt sein, dass man es schlichtweg nicht findet, zum andern besteht eventuell sogar die Gefahr, dass es von einer Person gefunden wird, die mit dem Inhalt nicht einverstanden ist (auch in diesem Fall taucht das Testament dann „offiziell“ einfach nicht mehr auf).
Das Testament kann aber auch einer Vertrauensperson überlassen werden (Verwandte, Notar/-in oder Anwalt/Anwältin).
GÜLTIGKEIT des Testaments
Jede volljährige, zurechnungsfähige Person kann ein Testament verfassen. Dabei gilt, dass ein Testament zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden kann. Schreibt eine Person im Laufe ihres Lebens mehrere Testamente, die sich widersprechen, so gilt stets das zuletzt verfasste Testament.
Wichtig ist, dass das Testament den freien Willen des Erblassers/der Erblasserin darstellt. Ein unter Zwang geschriebenes Testament ist anfechtbar.
Grundsätzlich wird die Empfehlung gegeben, rechtzeitig an die Regelung des eigenen Vermögens zu denken. Ist Vermögen vorhanden, sollte die Errichtung eines Testaments ernsthaft in Erwägung gezogen werden – auch dann, wenn man noch jung und gesund ist.
Man muss sich dabei vor Augen halten, dass man dieses Testament ja auch jederzeit widerrufen oder ein neues schreiben kann.
Die Schwierigkeit der Wahl des richtigen Zeitpunkts der Vermögensübergabe stellt sich somit nur für die vertragliche Regelung; mit der reinen Testamentsabfassung hat man sich noch von keinem Vermögenswert getrennt und kann jederzeit etwas anderes bestimmen.
Vermögensregelungen (per Vertrag oder per Testament) geben grundsätzlich Klarheit und helfen wesentlich dabei, Probleme und damit Streitigkeiten unwahrscheinlicher zu machen. Vermögensregelungen dienen zuweilen aber auch dem Zweck der Kosten- und Steuerersparnis.
Vom Nichtstun, Verdrängen und ständigem Aufschieben wird abgeraten. Gerade ältere Menschen sind zumeist regelrecht erleichtert, wenn sie endlich alles geregelt haben; erfahrungsgemäß fallen Entscheidungen mit zunehmendem Alter auch zunehmend schwerer.
Nach dem Ableben > Was ist zu tun?
Aus rechtlicher Sicht ist zuerst festzustellen, ob die verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat. Wenn ja, ist selbiges vom Verwahrer oder Entdecker zu einem Notar zu bringen, damit dieser das Testament „veröffentlicht“. Diese „Veröffentlichung“ ist ein formeller Akt, bei welchem das Originaltestament vom Notar vor Zeugen für rechtswirksam erklärt wird. Die Veröffentlichungsurkunde wird sodann bei der Agentur der Einnahmen registriert. Veröffentlichung bedeutet aber nicht, dass die Öffentlichkeit oder Außenstehende etwas vom Inhalt des Testamentes erfahren!
Hat der Verstorbene Immobiliar-Vermögen hinterlassen, so müssen die Erben dieses Vermögen dem Staat (Agentur der Einnahmen) melden, selbst bewerten und die anfallenden Steuern begleichen. Für diese Meldung (sogenannte „Erbschaftsmeldung“) und für die Steuerzahlung haben die Erben zwölf Monate Zeit – zu berechnen ab dem Todestag.
Diese Pflicht zur Erbschaftsmeldung ist die Regel; unter bestimmten Voraussetzungen sieht der Gesetzgeber von dieser Regel ab.
Für Immobilien (also etwa Wohnung, Haus, Grundstück) benötigen die Erben einen sogenannten „Erbschein“ 24). Dieser Erbschein ist eine Bestätigung des örtlich zuständigen Landesgerichtes, wer die Erben sind und wer was erhält. Mit diesem Erbschein kann schließlich die Umschreibung bei Grundbuch und Kataster durchgeführt werden – vom Verstorbenen auf den/die Erben.
Erfährt eine Bank vom Ableben eines Kontoinhabers, muss sie sofort dessen Konto sperren. Die Bank muss dann so lange warten, bis die Erben den Nachweis der erledigten Erbschaftsmeldung (siehe oben) erbracht haben. Die Bank zahlt dann aus bzw. verteilt, wenn keine Zweifel hinsichtlich der Begünstigten bestehen. Bestehen Zweifel, so kann die Bank einen Erbschein verlangen.
Es ist gängige Praxis, dass die Banken trotz Konto-Sperre erlauben, die Rechnung bezüglich Bestattungsspesen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen.
Sollte z.B. die Ehefrau kein eigenes Konto haben und auf dem Konto ihres Mannes nur eine Zeichnungsberechtigung haben, hat sie keinen Zugriff mehr auf das Geld, solange nicht alle Erbschaftsaspekte geklärt sind. Mit dem Ableben eines Bankkunden erlöschen auch alle Zeichnungsberechtigungen, die er zu Lebzeiten an Dritte erteilt hat. Nach dem Tod des Kontoinhabers darf somit ein Unterschriftsberechtigter keine Behebungen oder andere Operationen auf dem Konto mehr ausführen, weil sein Mandat bereits erloschen ist. Gleiches gilt für die Zeichnungsberechtigten von Sparbüchern und Wertpapierdepots wie auch für jedes andere Mandat.
Standard-Ablauf (wesentliche Schritte)
Bei Vorhandensein eines Testaments: Veröffentlichung des Testaments bei einem Notar und Information an alle Pflichterben und testamentarisch Genannten;
Bei Fehlen eines Testaments: Abklären der gesetzlichen Erbregelung und Information an die gesetzlichen Erben;
Erbschaftsmeldung und Steuerzahlung bei der Agentur der Einnahmen (innerhalb von zwölf Monaten ab Todestag);
Erbschein, zu beantragen beim örtlich zuständigen Landesgericht;
Umschreiben der hinterlassenen Immobilien auf den/die Erben (Grundbuch- und Katas­teramt).

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24) Der Erbschein ist nur für jene Gebiete Italiens vorgesehen, in denen das Grundbuchssystem in Anwendung ist.
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