Nachlese
Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln
Das Gesetz ist seit 8. August in Kraft
Der Südtiroler Landtag hat im April dieses Jahres das Gesetz zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Fleisch, Eiern und Milchprodukten bei der Verabreichung von Speisen genehmigt, welches am 9. August 2023 in Kraft getreten ist.
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Herkunft folgender Zutaten zu kennzeichnen ist:
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern;
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel;
Milch, Butter, Sauerrahm, Quark, Joghurt natur, Sahne oder Käse;
Eier, auch in Form von Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei.
Als Herkunft gilt das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Dies ist bei Rindfleisch und Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel das Land oder der Ort, in dem das Tier aufgezogen wurde, bei Milch das Land oder der Ort, in dem das Tier gemolken wurde, und bei Eiern das Land oder der Ort, in dem die Eier gelegt wurden.
Form der Kennzeichnung
Die Information über die Herkunft der vorgesehenen Zutaten muss schriftlich in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch Aushänge, Hinweise in der Speisekarte oder auf andere geeignete Weise gegeben werden. Es ist somit nicht zwingend notwendig, die Angabe direkt in der Speisekarte einzufügen.
Geografische Gebiete
Die Herkunftsangabe muss unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete erfolgen:„EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“;
eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet;
ein EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer);
eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland.
Um die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen, reicht somit allein die Angabe „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“. Eine konkretere Angabe zur Herkunft, welche über die gesetzliche Mindestvorgabe hinausgeht, ist stets möglich. Sollten keine Informationen über die Herkunft der genannten Zutaten vorliegen, kann die Angabe „Herkunft unbekannt“ verwendet werden. Über die Herkunft weiterer Zutaten als die oben genannten kann auf freiwilliger Basis informiert werden. Die Informationen müssen auf jeden Fall zutreffend und dürfen nicht irreführend sein.
Kontrollen
Sollte im Zuge einer Hygienekontrolle durch den Sanitätsbetrieb die fehlende Herkunftskennzeichnung von Fleisch, Eiern und Milchprodukten festgestellt werden, so hält dies das Kontrollpersonal im Falle einer erstmaligen Übertretung im Protokoll der amtlichen Kontrolle fest und erteilt Anweisungen sowie eine Frist für die Einhaltung. Nur wenn der Betrieb die erteilten Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, verhängt das zuständige Kontrollorgan eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro. Kontrolliert wird zudem die Korrektheit der Angabe, welche mittels Belege wie Lieferscheine nachgewiesen werden muss.Aufgrund eines Änderungsantrags des Landtagsabgeordneten Helmut Tauber, konnte die Herabsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe und die Verwarnung bei erstmaliger Übertretung erreicht werden. Der Abgeordnete Tauber und der HGV haben sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass – wenn schon – auch die nicht gewerblichen Betriebe wie Buschen- und Hofschänke sich an diese neuen Bestimmungen halten müssen.