Sozialfürsorge
Neuerungen bei der Einheitlichen
Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE)
Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE)
Das Abfassen der EEVE ist nur dann notwendig, wenn eine Person die Absicht hat, Leistungen des Landes oder anderer Körperschaften zu beantragen. Die wichtigsten Leistungen, für welche die EEVE abgegeben werden muss, sind:
- das Familiengeld der Region und des Landes,
- die Rückerstattung der Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen, Zahnprothesen und Regulierungsapparate,
- die Rückvergütungen für Krankenhausaufenthalte in privaten Einrichtungen,
- Tarifbeteiligung für Sozialdienste und finanzielle Sozialhilfe.
Die Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt abgegeben werden, in jedem Fall aber vor oder gleichzeitig mit dem Gesuch für die Leistung. Ab 1. Juli 2013 tritt eine neue Regelung bezüglich Einkommenszeitraum in Kraft. Für Gesuche, die vom 1. Jänner bis 30. Juni eingereicht werden, gilt das Einkommen von vor zwei Jahren, während für die Gesuche vom 1. Juli bis 31. Dezember die Einkommen des Vorjahres zu berücksichtigen sind.
Die EEVE-Erklärung wird in Form einer Eigenerklärung abgegeben und ist deshalb, in Hinblick auf die übernommene Verantwortung und Haftung im Falle unwahrer und unvollständiger Angaben sowie in Hinblick auf die Folgen unrechtmäßig bezogener Leistungen, mit höchster Sorgfalt auszufüllen.
Im Falle von Familien ist eine eigene Erklärung für jedes Familienmitglied nötig, also auch für Kinder und Personen, die kein Vermögen oder Einkommen haben.
Die EEVE-Erklärung kann über das Steuerbeistandszentrum CAF der KVW Service auf Vormerkung kostenlos gemacht werden.
- das Familiengeld der Region und des Landes,
- die Rückerstattung der Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen, Zahnprothesen und Regulierungsapparate,
- die Rückvergütungen für Krankenhausaufenthalte in privaten Einrichtungen,
- Tarifbeteiligung für Sozialdienste und finanzielle Sozialhilfe.
Die Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt abgegeben werden, in jedem Fall aber vor oder gleichzeitig mit dem Gesuch für die Leistung. Ab 1. Juli 2013 tritt eine neue Regelung bezüglich Einkommenszeitraum in Kraft. Für Gesuche, die vom 1. Jänner bis 30. Juni eingereicht werden, gilt das Einkommen von vor zwei Jahren, während für die Gesuche vom 1. Juli bis 31. Dezember die Einkommen des Vorjahres zu berücksichtigen sind.
Die EEVE-Erklärung wird in Form einer Eigenerklärung abgegeben und ist deshalb, in Hinblick auf die übernommene Verantwortung und Haftung im Falle unwahrer und unvollständiger Angaben sowie in Hinblick auf die Folgen unrechtmäßig bezogener Leistungen, mit höchster Sorgfalt auszufüllen.
Im Falle von Familien ist eine eigene Erklärung für jedes Familienmitglied nötig, also auch für Kinder und Personen, die kein Vermögen oder Einkommen haben.
Die EEVE-Erklärung kann über das Steuerbeistandszentrum CAF der KVW Service auf Vormerkung kostenlos gemacht werden.
Fälligkeiten
Ab 1. Juli
für Abfassen der EEVE Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2012 notwendig
10. Juli
Einzahlung Sozialbeiträge für Hausangestellte
Sommer 2013
Verlängerung Familiengeld für Lohnabhängige
Sommer 2013
Überprüfung der Schreiben der Rentenanstalt NISF/INPS mit eventueller Mitteilungspflicht der Einkommen
1. September 2013 bis 31. Dezember 2013
Verlängerung Familiengeld Region für das Jahr 2014
30. September 2013
Einzahlung des Jahresbeitrages der Hausfrauenrente
für Abfassen der EEVE Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2012 notwendig
10. Juli
Einzahlung Sozialbeiträge für Hausangestellte
Sommer 2013
Verlängerung Familiengeld für Lohnabhängige
Sommer 2013
Überprüfung der Schreiben der Rentenanstalt NISF/INPS mit eventueller Mitteilungspflicht der Einkommen
1. September 2013 bis 31. Dezember 2013
Verlängerung Familiengeld Region für das Jahr 2014
30. September 2013
Einzahlung des Jahresbeitrages der Hausfrauenrente