Kommentar

Genießbar bleiben

Essay von Claudia Plaikner, Obfrau des Heimatpflegeverbands Südtirols
Foto: IDM Südtirol / Manuel Ferrigato
Das „Genussland Südtirol“ steht vor der Herausforderung, weiterhin genießbar zu bleiben. Dafür bedarf es der Erkenntnis, dass „Genuss“ und „genug“ enger verwandt sind als gemeinhin angenommen. Verzicht ist eine unabdingbare Voraussetzung.
„Woher kommen Sie?“ Wenn die Antwort „Südtirol“ lautet, so schlagen die Herzen lauter und in der Regel einem entgegen. Viele Reisende schätzen das verheißungsvolle Land an der Schnittstelle von deutschem und romanischem Kulturkreis, das alles bietet: hochalpine bis mediterrane Landschaften, vielfältige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, schönes Wetter, Kultur, Kulinarik auf hohem Niveau, Gastfreundschaft.
Aber als Gastgeberland muss Südtirol viele Herausforderungen bewältigen: einen regelrechten Ansturm von Touristen aufnehmen und kanalisieren und verkehrs- und freizeittechnische Infrastrukturen bereitstellen. Wird dieses kleine Land diesen ständig wachsenden Ansprüchen noch gerecht?
„Genuss“ und „genug“ sind eng verwandt
Geht es nach der Tourismuswerbung, dann bietet Südtirol das ultimative Genusserlebnis: Kultur, Kulinarik, Bewegung, Landschaft und mehr: Raus aus dem Alltag und hinein in das Verwöhnt-Werden. Aber wo liegt die Grenze zwischen Genuss und Hedonismus? Schon Christian Morgenstern monierte: „Genuss kann unmöglich das Ziel des Lebens sein. Genuss ohne etwas darüber ist etwas Gemeines.“ So kann man sich kaum des Verdachts erwehren, dass „Genuss“ und „genug“ – obwohl nicht etymologisch verwandt, mehr miteinander gemeinsam haben als vermutet.
In einer Welt, in der der Welterschöpfungstag immer weiter nach vorne rückt, hat wohl selbst der gedankenlose, selbstoptimierte Egozentriker das ungute Gefühl, dass sich vieles ändert und dass eingeschliffene Lebensweisen einer Korrektur bedürfen. Dass es auch in Südtirol in vielerlei Hinsicht genug ist, davon sprechen die steigenden CO2-Emissionen, die unerschwinglichen Immobilienpreise, die Überbeanspruchung der Naturräume, der Verlust der Biodiversität, die Vereinsamung, die Entsolidarisierung.
Eine Beschränkung, ein Verzicht scheint mehr denn je eine unabdingbare Voraussetzung, um als Wirtschafts- und Solidargemeinschaft in die Zukunft zu kommen. Südtirol muss um genießbar zu bleiben, „es ist genug“ sagen.
Das Kostbarste bekommen wir geschenkt
Denn das, was wirklich zählt, bekommen wir immer noch geschenkt: Freundschaft, Liebe, Zeit, Schönheit, Gesundheit, Freiheit und vieles mehr. Was kann schon damit aufgewogen werden? Was beglückt mehr als ein bereichernder, gedanklicher Austausch? Wann lebe und erlebe ich intensiver als in der Stille?
Die Ruhe der Wälder, die Farben der Jahreszeiten, die hohen Bergesgipfel, die Kulturlandschaft mit historischen Bauernhöfen: so viel Klischee und doch – noch – so real in Südtirol! Freilich – immer mehr Ziel von Begehrlichkeiten, Siedlungsräume verunstaltet, Lebensräume gestört, unwegsamste Gegenden erschlossen, historische Bauten abgerissen, Täler mit großen Verkehrsadern durchzogen.
Genuss hat mit Langsamkeit und Achtsamkeit zu tun. Nur so können wir wichtigere Ziele erreichen: Freiheit statt Forderung, Genuss statt Konsum; Authentizität statt Surrogat; Reduzierung statt Menge; Freundlichkeit statt Vereinnahmung.
Auf die Frage, woher ich komme, würde ich gerne antworten: „Aus dem Genussland Südtirol, in dem sich alle – Einheimische wie Touristen – ihrer Verantwortung für Natur, Kultur und Mitmensch bewusst sind, diese wahrnehmen und sich wie rücksichtsvolle Gäste aufführen.“
Foto: Armin Huber

Sozialfürsorge

Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten und Pflegezeiten

Foto: pexels / Andrea piacquadio
Der regionale Zuschuss zur rentenmäßigen Absicherung der Erziehungszeiten wird ausbezahlt, wenn Rentenbeiträge in die Pensionskasse bzw. in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden. Somit sind die Zeiträume des Fernbleibens von der Arbeit zwecks Betreuung und Erziehung von Kleinkindern oder von minderjährigen Vollzeit anvertrauten Kindern rentenmäßig abgedeckt.
Der regionale Beitrag steht bis zum dritten Lebensjahr des Kindes oder innerhalb des dritten Jahres ab Adoption zu. Für Angestellte mit einem Teilzeitarbeitsvertrag bis 70 % (gilt nicht für öffentliche Angestellte) steht dieser Beitrag bis zum fünften Lebensjahr oder innerhalb des fünften Jahres ab Adoption zu.
Der Beitrag kann auch für Ersatzzeiten wie Lohnausgleich, obligatorische Mutterschaft ab dem 3. Monat bzw. Elternzeit, Krankheit jedoch nicht Arbeitsplatzverlust / Naspi beantragt werden.
Der regionale Zuschuss zur rentenmäßigen Absicherung der Pflegezeiten wird ausbezahlt, wenn Rentenbeiträge in die Pensionskasse bzw. in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden. Somit sind die Zeiträume des Fernbleibens von der Arbeit für die Pflege und Betreuung von schwer pflegebedürftigen Familienmitgliedern, die sich in der 2., 3. oder 4. Pflegestufe befinden, abgedeckt. Für Familienmitglieder unter 5 Jahren muss eine Zivilinvalidität von mindestens 74 % anerkannt worden sein.
Der Antrag für den Zeitraum Jahr 2022 muss innerhalb 31. Oktober 2023 telematisch über das Patronat KVW-Acli eingereicht werden. Eine Stempelmarke zu 16 € ist notwendig sowie die Einzahlungen in die Rentenkasse bzw. die Position Zusatzrentenfonds zum Dezember 2022.
Für die Zahlung von Nachzahlungen aus vorherigen Jahren ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit der ersten Zahlungsfrist zu stellen.
Landeskindergeld – Bezugszeitraum März 2023 bis Februar 2024
Das Landeskindergeld steht Familien mit minderjährigen Kinder bzw. volljährigen Kindern mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 % zu.
Der Antragsteller muss mit den Kindern zusammenwohnen und auf demselben Familienbogen ausscheinen. Weitere Zugangsvoraussetzungen betreffen unter anderem den ununterbrochenen Wohnsitz in der Provinz Bozen in der Dauer von 5 Jahren oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren, davon mindestens 1 Jahr vor Antragstellung. Bei Antragstellung muss eine gültige ISEE-Erklärung unter 40.000 € vorgelegt werden.
Der Antrag um Landeskindergeld muss jedes Jahr erneuert werden. Wird der Antrag bis zum 30. September 2023 eingereicht, stehen auch die Nachzahlungen ab März 2023 zu. Anträge, die nach dieser Fälligkeit eingereicht werden, starten mit der Zahlung ab dem Monat der Antragstellung.
Für Neugeburten soll der Antrag innerhalb 180 Tagen ab Geburt eingereicht werden, damit die Nachzahlungen ab dem Monat des Ereignisses gewährt werden. Dieselbe Frist gilt auch für Adoptionen oder Anvertrauung.
Renten und Arbeiten - Anrecht auf Rentenzuschlag
RentnerInnen, die auch nach der Gewährung der Rente einer Arbeitstätigkeit nachgehen, haben Anrecht auf eine Rentenerhöhung.
Der Antrag um Rentenzuschlag, sog. „supplemento“, kann frühestens 5 Jahre nach Rentenbeginn und dann immer im 5 Jahrestakt eingereicht werden. Wird das Alter von 67 Jahren erreicht, kann der Rentenzuschlag einmal im Zeitabstand von 2 Jahren beantragt werden.
Informationen erteilt das Patronat KVW-Acli. Für die Antragstellung benötigen Sie nur eine gültige Identitätskarte sowie Informationen über Ihren Zivilstand.
Höchstbeträge – Art. 1 für Erziehungszeiten
Art der Einzahlung Hausfrauen Selbständige PT bis 70 %
Freiwillige Beiträge 9.000 € pro Jahr
18.000 € insgesamt
4.500 € pro Jahr
18.000 € insgesamt
Pflichtbeiträge
INPS / Freiberufler
4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
Zusatzrentenfonds 4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
2.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
Höchstbeträge – Art. 2 für Pflegezeiten
Art der Einzahlung Hausfrauen Selbständige PT bis 70 %
Freiwillige Beiträge 9.000 € pro Jahr 2.000 € pro Jahr
Pflichtbeiträge INPS
Freiberufler, Hausangestellte
4.000 € pro Jahr, 9.000 € pro Jahr bei Kind unter 5 Jahren bzw. 4.000 € bei Unterbringung in Einrichtung 4.000 € pro Jahr, 9.000 € pro Jahr bei Kind unter 5 Jahren bzw. 4.000 € bei Unterbringung in Einrichtung
Zusatzrentenfonds 4.000 € pro Jahr 4.000 € pro Jahr 2.000 € pro Jahr