Soziales

Öffentlich oder privat? Besser zusammen!

Text: Alexandra Reichegger
Co-Programmierung und Co-Projektierung im Focus
Die Reform des Dritten Sektors wird auch in Südtirol diskutiert und die neuen Regelungen stellen Vereine und Non Profit Organisationen vor große Herausforderungen. Zum Thema Co-Programmierung und Co-Projektierung haben wir mit Alexandra Reichegger, Direktorin der Sozialgenossenschaft EOS, diskutiert.
Co-Programmierung und Co-Projektierung sind derzeit in aller Munde. Sie sind Direktorin einer der größten Sozialgenossenschaften in Südtirol und haben bereits Erfahrungen hinsichtlich öffentlichen Ausschreibungen. Was halten Sie davon?
Reichegger: Ich finde es sehr positiv, dass nun auch in Südtirol die Thematik der Co-Projektierung erstmals bei verschiedenen Anlässen diskutiert wird.
Eine noch engere Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und privaten Anbietern im sozialen Bereich ist absolut zielführend und notwendig, um die vermehrten Problemsituationen aufzufangen (inhaltlicher und personeller Natur). Durch dieses Verfahren könnten private Anbieter im Dritten Sektor bereits im Vorfeld einer zukünftigen „Vergabe“ miteinbezogen werden. Dadurch gibt es die Möglichkeit, präventiver und punktueller diverse Schwerpunkte aufzugreifen und gemeinsam entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Allerdings bin ich der Meinung, dass das Augenmerk neben dieser „neuen“ Vergabemöglichkeit (sie ist ja nicht neu) auch auf neue Formen der Finanzierung gelegt werden sollte.
Die läufige Praxis in vielen Bereichen des Dritten Sektors sind meist noch Ausschreibungen, welche oft nur für die Dauer eines Jahres vergeben werden. Dies stellt für die Anbieter im sozialen Bereich ein relativ großes Risiko dar, da die Genossenschaften gezwungen sind von Jahr zu Jahr zu planen- Dies ist in der alltäglichen Praxis wieder schwierig, da der Löwenanteil der beschäftigten Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
Die Planungssicherheit und Anpassung der aktuellen Tarife sind sicher zwei wichtige Punkte, welche in den nächsten Jahren an Wichtigkeit zunehmen werden und müssen.
Könnte man mit dem Kooperationsmodell der Co-Programmierung und Co-Projektierung die Thematik der Planungssicherheit und Tarifanpassung nicht lösen um sozusagen zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen?
Reichegger: Ich muss vorausschicken, dass ich im Vergabeverfahren der Co-Programmierung und Co-Projektierung keine Expertin bin, dennoch kann ich mir sehr gut vorstellen, dass mehrjährige Kooperationen dadurch einfacher und zielgerichteter gestaltet werden könnten.
Was hingegen eine allgemeine Tarifanpassung betrifft, denke ich, dass diese Thematik über das Vergabeverfahren hinaus thematisiert werden müsste, da es meiner Meinung nach fast jede gemeinnützige Einrichtungen in irgendeiner Form betrifft. Der aktuelle Fachkräftemangel, unter dem fast jedes Unternehmen leidet, ist neben anderen Faktoren, auch eine Konsequenz der zu niedrigen Tarife. Viele Fachkräfte wenden sich anderen Bereichen zu, da sie dort eine höhere Entlohnung erhalten. Diese fehlen dann im sozialen Bereich.
Wie sehen sie die Zusammenarbeit der Öffentlichen Hand mit den gemeinnützigen Organisationen, bzw. wie sehen Sie die Chancen einer erfolgreichen Zusammenarbeit im Bereich der Co-Programmierung bzw. Co-Projektierung?
Reichegger: In den letzten Jahren wurde die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und privaten Akteuren noch vertieft und intensiviert. Es gibt eine ganze Reihe an „Tischen“ wie beispielsweise CRAIS, „Sozialforschung“, Arbeitstisch Finanzierung, Denkwerkstatt, etc. wo private Akteure des Dritten Sektors immer wieder die Möglichkeit erhalten ihre Belange und Anliegen vorzubringen und oft auch Gehör finden. Ich würde sagen, dass die Zusammenarbeit auf Augenhöhe stattfindet. Die öffentliche Hand erhält regelmäßig Informationen über aktuelle Bedürfnisse und Notstände und ist auch bemüht Lösungen zu suchen. Nichtsdestotrotz finde ich es sehr wichtig an diesen Themen „dran“ zu bleiben.
Alexandra Reichegger, Direktorin der Sozialgenossenschaft EOS

Soziales

Landeskindergeld

Neue Einkommensgrenze und einmaliger Kinderbonus von 400 €
Die Landesregierung hat mit Ende Juni 2022 die Zugangsvoraussetzungen für das Landeskindergeld – LKG - abgeändert.
Die Landesregierung hat mit Ende Juni 2022 die Zugangsvoraussetzungen für das Landeskindergeld – LKG - ­abgeändert.
Die Einkommensgrenze für den Bezug des Landeskindergeldes wurde von 30.000 € ISEE-Wert auf 40.000 € ISEE-Wert angehoben. Weites wurde ein außerordentlicher einmaliger Kinderbonus in der Höhe von 400 € pro Kind beschlossen, welcher von Amts wegen an jene BürgerInnen ausgezahlt wird, die innerhalb 31. Dezember 2022 um das LKG ansuchen und Anspruch auf mindestens eine Monatsrate im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 haben.

Der Antrag um Landeskindergeld für den Zeitraum Juli 2022 bis Ende Februar 2023 muss innerhalb von 31. Dezember 2022 mit Berechtigung auf die Nachzahlungen ab Juli 2022 eingereicht­werden!
Staatliches einheitliche Kindergeld – assegno unico universale / AUU
Mit März 2022 wurde das neue staatliche einheitliche Kindergeld eingeführt und die Zahlungen erfolgen bereits monatlich auf das im Antrag angegebene Konto.
Der Antragsteller ist zur Mitteilung folgender Informationen verpflichtet:
Änderung der Familienzusammensetzung laut Meldeamt: es muss eine Richtigstellung der DSU/ISEE-Erklärung gemacht werden, damit die Höhe des Kindergeldes an die neue Einkommens- und Vermögenswerte angepasst wird;
Volljährigkeit des Kindes: wird ein Kind ab Antragstellung bis Februar 2023 volljährig, so muss mitgeteilt werden, ob das volljährige Kind noch die Voraussetzungen für den Bezug des einheitlichen Kindergeldes erfüllt (Beruf- oder Schulausbildung bzw. Universitätsstudium oder Praktikum oder Arbeitstätigkeit mit einem Entgelt von weniger als 8.000 € im Jahr oder als arbeitssuchend oder arbeitslos in den zuständigen öffentlichen Ämtern eingetragen ist oder den Zivildienst absolviert);
Änderung der Zahlungsform usw.
Für das Jahr 2022 wurde nachträglich eine Erhöhung des staatlichen einheitlichen Kindergeldes für Kinder mit Einschränkungen genehmigt. Liegt eine ISEE-Erklärung von unter 15.000 € vor, so werden für das volljährige Kind mit Einschränkung 85 € plus 175 € im Monat ausbezahlt. Je höher der ISEE-Wert umso niedriger der Betrag des Kindergeldes. Ab dem Jahre 2023 werden „nur“ mehr die 85 € im Monat ausbezahlt. Für die volljährigen Kinder von 18 bis 21 Jahren mit Einschränkung beträgt die Erhöhung maximal 105 € im Monat und für minderjährige Kinder mit Einschränkung maximal 120 € im Monat. Die Versicherungsanstalt NISF/INPS wird von Amtswegen die Nachzahlungen ab März 2022 auszahlen.
Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten und Pflegezeiten
Die gesetzlichen Voraussetzungen zum regionalen Beitrag für Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten gemäß Art. 1 und Art. 2 des RG 1/2005 wurden vereinfacht.
Die Beiträge können nun auch für Ersatzzeiten wie Lohnausgleich, Elternzeit, Krankheit jedoch nicht für Arbeitsplatzverlust/Naspi beantragt werden. Auch Haushaltsangestellte können jetzt den Antrag stellen.
Für den Antrag um rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten gilt auch, dass der Genuss der Elternzeit nicht mehr Voraussetzung für die Berechtigung ist. Der Beitrag steht also vom Ende des dritten Lebensmonats bis zur Vollendung des dritten bzw. fünften Lebensjahres des Kindes zu. Es ist nicht mehr möglich, für einen gleichen Zeitabschnitt den Beitrag sei es zugunsten der staatlichen Rentenkasse NISF/INPS als auch zugunsten eines Zusatzrentenfonds zu beantragen. Zwischen zwei Ansuchen ist nicht mehr die Regelmäßigkeit der Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds notwendig aber trotzdem zu empfehlen.
Der Antrag für den Zeitraum Jahr 2021 muss innerhalb 31. Oktober 2022 telematisch über das Patronat KVW-Acli eingereicht werden. Eine Stempelmarke zu 16 € ist notwendig.
Für die Zahlung von Nachzahlungen aus vorherigen Jahren ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit der ersten Zahlungsfrist zu stellen.
Zahlungskalender „Decreto Aiuti“– einmalige Entschädigung von 200 €
In der Kompass Ausgabe Nr. 4, Juli 2022, wurde die einmalige Entschädigung für bestimmte Personengruppen beschrieben. Nun die Einreichefristen und der Zahlungskalender:
BezieherInnen von Renten, ArbeitnehmerInnen: die Zahlung erfolgt mit der Rentenrate bzw. Lohn betreffend Juli 2022
Hausangstellte: der Antrag muss innerhalb 30. September über das Patronat eingereicht werden, die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 bzw nach Bearbeitung des Antrages
BezieherInnen von Arbeitslosengeld (Naspi, DIS-COLL, DSagr) und BezieherInnen von Vergütungen Covid-Entschädigungen DL 41/21 und 73/21 erhalten die Zahlung von Amtswegen im Oktober 2022
Personengruppen, die den Antrag um Auszahlung über das INPS-Portal einreichen müssen, haben die Fälligkeit der Antragstellung vom 31. Oktober 2022 und die Zahlung erfolgt nicht vor Oktober 2022.
Höchstbeträge – Art. 1 für Erziehungszeiten (ab Zeitraum Jahr 2021)
Art der Einzahlung Hausfrauen Selbständige PT bis 70 %
Freiwillige Beiträge 9.000 € pro Jahr
18.000 € insgesamt
4.500 € pro Jahr
18.000 € insgesamt
Pflichtbeiträge
INPS / Freiberufler
4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
Zusatzrentenfonds 4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
4.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt
2.000 € pro Jahr
8.000 € insgesamt

Höchstbeträge – Art. 2 für Pflegezeiten (ab Zeitraum Jahr 2021)
Art der Einzahlung Hausfrauen Selbständige PT bis 70 %
Freiwillige Beiträge 9.000 € pro Jahr 2.000 € pro Jahr
Pflichtbeiträge
INPS / Freiberufler
4.000 € pro Jahr
9.000 € pro Jahr bei Kind unter 5
4.000 € pro Jahr
9.000 € pro Jahr bei Kind unter 5
Hausangestellte Jahren bzw. 4.000 € bei ­Unterbringung in ­Einrichtung Jahren bzw. 4.000 € bei Unterbringung in Einrichtung
Zusatzrentenfonds 4.000 € pro Jahr 4.000 € pro Jahr 2.000 € pro Jahr

Fälligkeiten
30.09.2022 Antrag einmalige Entschädigung 200 € für Hausangestellte
31.10.2022 Antrag einmalige Entschädigung 200 € für verschiedene Personengruppen
31.10.2022 Antrag rentenmäßige Absicherung Erziehungszeiten bzw. Pflegezeiten ASWE
Saisonsende 2022 Überprüfung Anrecht Naspi / Arbeitslosengeld
31.12.2022 Antrag um Zahlung Landeskindergeld Zeitraum 01.07.22 – 28.02.23