Sozialfürsorge

Arbeitslosengeld NASpI

Neue Regelungen für Arbeitsbeendigungen nach 1. Jänner 2022
1. Landwirtschaftliche Arbeiter*innen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
Werden landwirtschaftliche Arbeiter *innen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis von der Genossenschaft oder Vereinigung, die landwirtschaftliche und tierzüchterische Erzeugnisse verarbeiten, bearbeiten und vermarkten, ab dem 1. Jänner 2022 entlassen, so kann sofort um das Arbeitslosengeld NASpI angesucht werden. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits im Jahre 2021 beendet, so muss innerhalb 31. März 2022 um das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft angesucht werden.
Ab dem 1. Jänner 2022 sind landwirtschaftliche Arbeiter*innen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft gleichgestellt.
2. Voraussetzungen für das Anrecht
Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes NASpI sind 13 Beitragswochen in den letzten vier Jahren vor Arbeitsbeendigung (mit Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Arbeitszeiten) und die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
Das Haushaltsgesetz 2022 hat die Voraussetzung der 30 effektiven Arbeitstage in den letzten zwölf Kalendermonaten ab 1. Jänner 2022 abgeschafft.
3. Höhe
Das Haushaltsgesetz 2022 sieht für Arbeitsbeendigungen ab 1. Jänner 2022 eine Reduzierung des Arbeitslosengeldes NASpI ab dem sechsten Monat um drei Prozent vor. Bisher wurde eine Reduzierung von drei Prozent ab dem vierten Monat des Bezugs angewandt. Für Arbeitslose, die älter als 55 Jahre sind, erfolgt die Reduzierung ab dem achten
Monat.
TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Landesfamiliengeld +

Aufschlag für Väter, die Elternzeit in Anspruch genommen haben
Beim Landesfamiliengeld gibt es einen Aufschlag von bis zu 800 Euro für Väter, die in der Privatwirtschaft als Lohnabhängige arbeiten und mindestens zwei Monate ununterbrochen Elternzeit in Anspruch genommen haben.
Familien, welche für das Landesfamiliengeld+ ansuchen, müssen die Voraussetzungen für den Zugang zum Landesfamiliengeld erfüllen und bereits das entsprechende Ansuchen gestellt haben. Der Antrag um den finanziellen Beitrag muss innerhalb von 90 Tagen ab Beendigung der Elternzeit eingereicht werden. Ein Besuch von Einrichtungen des Kleinkinderbetreuungsdienstes während des beantragten Zeitraums schließt die Berechtigung aus.
Wer kann ansuchen? Väter,
die in der Provinz Bozen ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis ausüben (öffentliche Angestellte sind daher ausgeschlossen) und
die Elternzeit in den ersten 18 Monaten nach der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen (für Adoptiv- oder Pflegeväter beginnen die 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Adoption bzw. Anvertrauung) und
die für mindestens zwei volle ununterbrochene Monate die Elternzeit genossen haben.