Sozialfürsorge

Die Renten 2022

Bekanntes und Vorschau auf Neues
Die Aufwertung der Renten beträgt 1,7 Prozent auf dem Gesamtbetrag der bezogenen Rentenleistungen:
zu 100 Prozent für Bruttorenten bis zu viermal der Mindestrente (2.062,32 Euro brutto)
zu 90 Prozent für Bruttorenten zwischen 4- bis 5-mal der Mindestrente (2.577,90 Euro brutto)
zu 75 Prozent für Bruttorenten über diese Beträge.

Die Mindestrente beträgt im Jahre 2022 524,34 Euro im Monat, 6.816,42 Euro im Jahr. Das Sozialgeld beträgt im Jahre 2022 468,10 Euro im Monat.
Einstiegsfenster für die „Quote 100“: nur wer innerhalb 2021 die Rentenvoraussetzungen von 62 Jahren und 38 Beitragsjahren vorweisen kann, hat auch nach dem 31. Dezember 2021die Möglichkeit mit der „Quote 100“ die Rente zu beantragen.
Frauenregelung, die sogenannte „opzione donna“: sie kann auch im Jahre 2022 beantragt werden. Als Voraussetzung gilt ein Alter von 58 Jahren als Lohnabhängige bzw. 59 Jahren als Selbständige und mindestens 35 Beitragsjahren.

Sozialfürsorge

Einheitliches Kindergeld (assegno unico)

Neue Maßnahme zur Unterstützung von Familien mit Kindern
Die neue Familienunterstützung wird mit März 2022 in Kraft treten. Die Höhe der finanziellen Leistung richtet sich nach dem ISEE-Wert und der Zusammensetzung der Familie. Zur Familiengemeinschaft werden die minderjährigen Kinder sowie Kinder bis zu 21 Jahren mit bestimmten Voraussetzungen gezählt. Das einheitliche Kindergeld wird die staatlichen Familienleistungen, mit Ausnahme des KITA-Bonus, ersetzen und steht bei Neugeburten bereits ab dem siebten Schwangerschaftsmonat zu.
Ab Jänner 2022 müsste der Antrag online eingereicht werden können, vorausgesetzt, dass die nationale Einkommens- und Vermögensbewertung ISEE 2022 bereits verfasst wurde. Wird der Antrag innerhalb 30. Juni 2022 eingereicht, so stehen die Nachzahlungen ab März 2022 zu.
Das einheitliche Kindergeld beträgt für jedes minderjährige Kind maximal 175 Euro im Monat und maximal 85 Euro im Monat für volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren. Familien mit arbeitsunfähigen Kindern haben Anrecht auf eine Erhöhung. Wird keine ISEE-Erklärung abgefasst, so steht ein Mindestbetrag von 50 Euro zu.
Die Leistung wurde noch nicht endgültig genehmigt. Daher sind Änderungen möglich und wahrscheinlich.