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SALURN

Sommermarende

Nach der Jahresversammlung vom Februar 2020 mussten aufgrund der Pandemie, alle Aktivitäten und Freizeitge­stal­tungen der Ortsgruppe eingestellt werden. Keine Treffen, keine Rückengymnastik, keine Ausflüge, keine Thermen­besuche, nur die Glückwunschaktion zum Geburtstag und die Gestaltung des Schaukastens konnten weiter­ge­führt werden. Die Weihnachtswünsche an die Mitglieder haben wir schriftlich zugestellt. Nach der langen, unge­wollten Ruhepause haben wir uns im August in der Baita Garba in Salurn getroffen, wo man uns zu einer reich­haltigen und schmackhaften Sommermarende erwartet hat. Schöne gemeinsame Stunden haben wir verbracht und auch schon an die Zukunft gedacht, ob wir wohl im Herbst wieder mit unseren Programmen starten können.

Ehe und Lebensgemeinschaft

Heiraten und Lebensgemeinschaft

Rechte und Pflichten der unterschiedlichen Formen des Zusammenlebens
Vor einer Eheschließung soll man sich nicht scheuen, fachliche Beratung einzuholen.
Was das familiäre Zusammenleben angeht, hat sich in den letzten Jahren auf rechtlicher Ebene einiges getan. Insbesondere hat der Gesetzgeber neben dem Rechtsinstitut der Ehe zwei weitere Formen der Partnerschaft ausdrücklich geregelt und dafür rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Hier ein Überblick über die aktuelle Rechtslage in Italien.
Die Ehe
Die Ehe als klassische Form der Partnerschaft ist eine beständige Beziehung zwischen zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts und war bis 2016 in Italien die einzige ausdrücklich geregelte Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens.
Die Schließung einer Ehe hat dabei nicht nur Einfluss auf die persönlichen Verhältnisse zwischen den Ehepartnern, sondern begründet auch gleichzeitig ein neues Rechtsverhältnis, aus dem eine Reihe an Rechten und Pflichten erwachsen.
Voraussetzungen für die Eheschließung
Grundsätzlich steht es jeder volljährigen Person frei, den Bund der Ehe einzugehen, sofern keine der ausdrücklich geregelten Hinderungsgründe vorliegen. Minderjährigen Personen hingegen ist es nur in Ausnahmefällen mit Erreichen des sechzehnten Lebensjahres möglich beim Landesgericht eine Zulassung zum Abschluss einer Ehe einzuholen.
Ist eine Person aufgrund einer festgestellten Geisteskrankheit entmündigt, so stellt dies einen Hinderungsgrund für die Eheschließung dar. Einer besachwalteten Person hingegen steht es grundsätzlich frei, eine Ehe einzugehen, sofern das Ernennungsdekret des Sachwalters nichts anderes vorsieht.
Keine der beiden Personen darf bereits durch eine bestehende Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen gebunden sein. Erst nachdem das vorherige Rechtsverhältnis annulliert oder für nichtig erklärt wurde, sowie bei vollzogener Scheidung oder Ableben des Partners, kann eine neue Ehe geschlossen werden.
Nahe Verwandtschafts- und Verschwägerungsverhältnisse stellen ebenfalls vom Gesetzgeber vorgesehene Hindernisse für den Abschluss einer Ehe dar. Eine Ehe zwischen Cousinen ist aus rechtlicher Sicht zulässig.
Keine Eheschließung gestattet ist auch zwischen Personen, von denen eine wegen vollendeter oder versuchter Tötung des vorherigen Ehepartners des anderen rechtskräftig verurteilt wurde.
Liegen keine Hinderungsgründe vor, so kann eine rechtsgültige Ehe geschlossen werden. Der Eheschließung hat ein durch den Standesbeamten erlassenes Aufgebot vorauszugehen. Es handelt sich dabei um die öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Eheschließung, um eventuelle Einsprüche zu ermöglichen.
Eheliche Rechte und Pflichten
Frau und Mann erwerben mit dem Bund der Ehe dieselben Rechte und übernehmen dieselben Pflichten. Die Ehepartner sind zur gegenseitigen Treue verpflichtet, sowie zur seelischen und materiellen Unterstützung, zur Zusammenarbeit im Interesse der Familie und zum häuslichen Zusammenleben. Sie haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensverhältnisse und Fähigkeiten, im Beruf oder im Haushalt zu arbeiten, um zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie beizutragen. Die Ehe verpflichtet zudem beide Ehepartner für den Unterhalt, die Ausbildung und die Erziehung der Kinder Sorge zu tragen.
Die Ehetrennung
Wenn im Zuge des Ehelebens Umstände eintreten, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar machen oder für die Erziehung der Kinder eine gravierende Beeinträchtigung darstellen, so kann ein Ehepartner unabhängig vom Willen des anderen die Trennung und so die Auflösung des Zusammenlebens verlangen. Diese kann strittig oder im Einvernehmen der Ehepartner erfolgen.
Mit der Trennung werden Wohnen, Sorgerecht und Unterbringung der Kinder sowie finanzielle Belange geregelt. Im Streitfall kann das Gericht dem wirtschaftlich besser gestellten Ehepartner auch die Pflicht auferlegen, dem anderen Partner einen periodischen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dieser trägt der Einkommens- und Vermögenssituation der Partner Rechnung und bemisst sich auch am jeweiligen Beitrag, der zum Familienleben geleistet wurde. Das Recht auf Erhalt einer Unterhaltszahlung kann jedoch nur jenem Ehepartner zugesprochen werden, dem die Trennung nicht alleinig angelastet wird. Eine Anlastung erfolgt in der Praxis nur in sehr seltenen Fällen und hat zur Folge, dass der Partner, dem die Trennung angelastet wurde, keine Erbansprüche auf den Nachlass des verstorbenen Ehepartners mehr hat.
Die Trennung führt allerdings noch nicht zum Erlöschen aller Rechtsfolgen einer Ehe, und daher kann auch nach einer bloßen Trennung noch keine erneute Ehe geschlossen werden. Es entfällt jedoch die Pflicht des häuslichen Zusammenlebens.
Die Ehescheidung
Die Scheidung wurde in Italien mit Gesetz Nr. 898 von 1970 eingeführt, bis zu diesem Zeitpunkt war die Auflösung einer Ehe nur durch das Ableben eines Ehepartners möglich.
In Italien ist es nur in Ausnahmefällen möglich, eine direkte Scheidung oder Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe ohne vorherige Trennung zu erwirken. Dies kann beispielsweise im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eines Ehegatten wegen äußerst schwerwiegender Straftaten beantragt werden. Im Regelfall hingegen müssen bei einer strittigen Trennung zwölf Monate, bei einer einvernehmlichen Trennung sechs Monate vergehen, um die Scheidung oder Auflösung der zivilrechtlichen Folgen einer Ehe beantragen zu können.
Mit der Scheidung erlöschen die aus der Ehe entstandenen Rechte und Pflichten zwischen den Ehepartnern und so auch die Erbansprüche auf den jeweiligen Nachlass des früheren Ehepartners.
Unterhaltszahlungen zwischen den Ehepartnern
Mit der Scheidung oder Beendigung der zivilrechtlichen Folgen einer Ehe kann einem der Ehepartner die Pflicht auferlegt werden, zugunsten des anderen eine periodische Unterhaltszahlung zu leisten, falls dieser nicht die notwendigen Mittel hat oder sie sich aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann. Die Pflicht zur Zahlung eines Unterhalts erlischt, sobald der Begünstigte erneut heiratet. Gemäß neuerer Rechtsprechung kann auch das Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zum Verfall des Anspruches auf Unterhalt führen, wenn ein ausreichender Grad an Beständigkeit und Kontinuität in der Beziehung vorliegt.
Die Verpflichtung der Ehepartner zur Erhaltung, Ausbildung und Erziehung der Kinder bleibt hingegen auch nach der Scheidung oder Auflösung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe aufrecht.
Die minderjährigen Kinder können, wie schon bei der Trennung, einem Ehepartner alleinig oder beiden paritätisch anvertraut werden. In der Regel wird demjenigen Elternteil, dem die Kinder nicht anvertraut werden, die Verpflichtung zu einer periodischen Unterhaltszahlung sowie zu einer Beteiligung an außerordentlichen Spesen (Arztspesen, Studienaufenthalte, Kurse, Sport usw., sonstige nicht regelmäßig anfallende größere Ausgaben) auferlegt. Die außerordentlichen Ausgaben müssen jedenfalls im Interesse der Kinder erfolgen und auch der wirtschaftlichen Situation des verpflichteten Elternteiles entsprechen.
Die Unterhaltspflicht für die gemeinsamen Kinder entfällt dabei nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst mit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder.
Die Familienwohnung steht bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder vorzugsweise jenem Ehepartner zu, dem die Kinder anvertraut werden, unabhängig davon ob sie im Eigentum des anderen Ehepartners steht. Ein entsprechendes Recht kann im Grundbuch eingetragen werden.
Bei Ableben des früheren Ehepartners hat der überlebende Ehepartner, der nicht erneut geheiratet und eine regelmäßige Unterhaltszahlung erhalten hat, Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente sowie Ansprüche auf einen Teil der Abfertigung des anderen Ehepartners.
Verfahren zur Ehetrennung
und Ehescheidung
Die Trennung oder Scheidung bzw. die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen einer Ehe oder auch die Abänderung der festgelegten Bedingungen kann seit einigen Jahren auch ohne das Anrufen eines Gerichts durch eine Erklärung der Ehepartner vor dem zuständigen Standesbeamten erwirkt werden. Die Bedingungen werden dabei einvernehmlich vereinbart. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Ehepartner keine minderjährigen, handlungsunfähigen oder schwer behinderten sowie keine wirtschaftlich noch abhängigen Kinder haben.
Alternativ kann auch ein außergerichtliches Verhandlungsverfahren mit Rechtsbeistand eingeleitet werden, wobei beide Parteien von mindestens einem Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Die abgeschlossene Vereinbarung unterliegt der Kontrolle des Staatsanwalts, der Einwände vorbringen und die Sache, beispielsweise zum Schutz der Kinder, an das Gericht verweisen kann. Bringt der Staatsanwalt keine Einwände vor, so ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zur Trennung bzw. Scheidung anschließend innerhalb von zehn Tagen an das Standesamt jener Gemeinde zu übermitteln, in der die Ehe geschlossen oder eingetragen wurde.
Gütergemeinschaft
Mit der Eheschließung kommt - sofern keine ausdrückliche anderslautende Erklärung der Ehepartner vorliegt - die Regelung der Gütergemeinschaft zur Anwendung. Dies bedeutet, dass Anschaffungen und Erträge der Ehepartner nicht nur aus beruflicher Tätigkeit sondern auch der während der Ehe erzielte Wertzuwachs von Betrieben, sofern bei Auflösung der Gütergemeinschaft noch nicht verbraucht, beiden zu gleichen Teilen zufallen.
Schenkungen, Erbschaften, Schadenersatzzahlungen und persönliche Güter fallen nicht in die Gütergemeinschaft.
Mit der Trennung der Ehepartner oder bei Ableben eines der Ehepartner löst sich die Gütergemeinschaft auf, das heißt der Inhalt der Gütergemeinschaft wird mit diesem Stichtag bestimmt, die Aufteilung kann aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel im Zuge der Scheidung, erfolgen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners hat ebenfalls die Auflösung der Gütergemeinschaft zur Folge.
Das eheliche Güterrecht in Italien sieht zudem die Möglichkeit vor, die Regeln der gesetzlichen Gütergemeinschaft vertraglich abzuändern.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehepartner ausschließlicher Eigentümer auch der nach Eheschließung erworbenen Vermögenswerte. Die Gütertrennung kann beim Akt der Eheschließung durch Erklärung der Ehepartner gewählt oder auch nach der Eheschließung mittels öffentlicher Urkunde begründet werden.
Eingetragene Partnerschaft
Mit Gesetz Nr. 76/2016 wurde in Italien die Regelung für eingetragene Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen und die eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts eingeführt.
Eingetragene Lebensgemeinschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern
Die eingetragene Lebensgemeinschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren die Begründung eines Rechtsverhältnisses, das weitgehend, auch was die erbrechtlichen Ansprüche anbelangt, der Ehe nachempfunden ist. Die eingetragene Lebensgemeinschaft wird durch eine gegenseitige Erklärung der Partner vor dem Standesbeamten im Beisein zweier Zeugen begründet und anschließend im Personenstandsregister angemerkt.
Die Einschränkungen für das Eingehen einer Ehe sind auch hinsichtlich der eingetragenen Partnerschaft zu beachten. Allerdings muss dieser kein Aufgebot vorausgehen. Hinsichtlich des Nachnamens können die Partner einen ihrer Nachnamen als den gemeinsamen bestimmen, der dem eigenen Nachnamen - falls von diesem verschieden - vorangestellt oder nachgestellt werden kann.
Die eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen ist in vielen wesentlichen Punkten in ihren Wirkungen der ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt.
Sämtliche Bestimmungen aus Gesetzen, Akten mit Gesetzeskraft, Verordnungen, Verwaltungsakten sowie Kollektivverträgen, die das Wort „Ehepartner“ oder gleichwertige Begriffe beinhalten, finden generell auch für die eingetragenen Lebensgemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen Anwendung. Ausnahmen bilden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie des Gesetzes Nr. 184/1983 über Adoption und Sorgerecht für Minderjährige, deren jeweilige Anwendbarkeit für eingetragenen Lebensgemeinschaften ausdrücklich vorgesehen sein muss.
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss zweier volljähriger Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, die durch emotionale Bindungen zueinander eine stabile Partnerschaft eingegangen sind und sich gegenseitig sowohl seelisch als auch in materieller Hinsicht unterstützen und zusammenleben. Diese dürfen - wie auch bei Ehe und eingetragener Partnerschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts - kein enges Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zueinander haben und nicht bereits durch eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen oder einer anderen eheähnlichen Lebensgemeinschaft gebunden sein.
Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Partner untereinander können durch einen von einem Rechtsanwalt oder Notar beglaubigten Vertrag geregelt werden. Dieser Vertrag kann die Festlegung des gemeinsamen Wohnsitzes, die für das gemeinsame Leben benötigten und von jedem Partner zu erbringenden wirtschaftlichen Beiträge oder die ausdrückliche Wahl der Gütergemeinschaft vorsehen. Der Vertrag darf weder einer Frist noch einer Bedingung unterliegen und kann durch einvernehmliche Einigung der Partner, durch einseitigen Austritt eines Partners, durch Eingehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen aufgelöst werden.
Auch die eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet Rechte und Pflichten zwischen den Partnern, so hat beispielsweise der überlebende Partner Anrecht auf Schadensersatz bei einem schuldhaft durch einen Dritten verursachten Tod des anderen Partners.
Was das Wohnrecht an der gemeinsam bewohnten Wohnung bei Ableben eines Partners anbelangt, so kann der überlebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft weiterhin in der Eigentumswohnung des verstorbenen Partners wohnen, allerdings nur zwei Jahre lang oder so lange wie die eheähnliche Gemeinschaft gedauert hat, falls diese länger als zwei Jahre bestand. Das Wohnrecht kann jedoch nicht mehr als fünf Jahre lang gelten. Sind in der Wohnung zusammen mit dem hinterbliebenen Partner zudem minderjährige oder behinderte Kinder desselben wohnhaft, so besteht das Wohnrecht für mindestens drei Jahre. Das Wohnrecht erlischt bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder bei Eheschließung, bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen oder einer erneuten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Handelt es sich bei der gemeinsamen Wohnung um eine Mietwohnung, so hat bei Ableben eines Partners, der andere ein Recht auf Eintritt in das Mietverhältnis.
Weiters ist es im Krankheitsfall oder bei Aufenthalten im Krankhaus dem anderen Partner gestattet, diesen zu besuchen und Einsicht in die Krankenakten und persönlichen Informationen zu nehmen.
Bei Auflösung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann der Richter das Recht des finanziell schwächeren Partners auf Erhalt eines eingeschränkten Unterhalts vom anderen Partner verfügen, falls der begünstigte Partner nicht in der Lage ist, genügend Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der Zeitraum für den Erhalt des eingeschränkten Unterhalts ist der Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft angepasst.
Erbrechtliche Aspekte
Bei Ableben eines Ehepartners oder eines Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sieht der Gesetzgeber ein Erbrecht zugunsten des überlebenden Partners vor, welches sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der testamentarischen Erbfolge berücksichtigt werden muss. Der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft wird dabei dem Ehepartner gleichgestellt auch was den Pflichtteilsanspruch angeht.
Der Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hingegen hat keine gesetzlichen Erbansprüche und auch kein Pflichtteilsrecht an dem Nachlass des verstorbenen Partners. Um den überlebenden Partner an der Erbschaft zu beteiligen, ist eine testamentarische Verfügung notwendig.
Reform des Familienprozessrechts
Gegenwärtig wird im italienischen Parlament über die Reform der Zivilprozessordnung und somit auch des Familienprozessrechts debattiert. Vorgesehen sind zahlreiche Neuerungen hinsichtlich der Verfahrensstruktur, so auch die Schaffung eines Familiengerichtes, welches sich mit der gesamten Materie des Familienrechts befassen soll.
TEXT: Thomas Wörndle
Thomas Wörndle,
Rechtsanwalt und Mediator mit eigener Kanzlei in Bozen und Klausen