Sozialfürsorge

Legalisierung von irregulären Arbeitsverhältnissen

Das Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, sieht zwei Verfahren zur Legalisierung von nicht ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitsverhältnissen vor:
1. Legalisierung von Arbeitsverhältnissen: ein Verfahren für italienische, EU- und Nicht-EU-Bürger, die bereits vor dem 8. März 2020 auf dem Staatsgebiet anwesend waren;
2. Legalisierung des Aufenthalts: die Möglichkeit für Nicht-EU-Bürger eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung zu beantragen, wenn die eigene ab 31. Oktober 2019 verfallenen war.
Das Verfahren für die Legalisierung betrifft ausschließlich folgende Sektoren:
Landwirtschaft, Tierhaltung und -aufzucht, Fischerei und Fischzucht und damit verbundene Tätigkeiten.
Personenbetreuung für sich selbst oder Familienmitglieder, wenn auch nicht zusammenlebend, die an Krankheiten leiden, welche die Selbstständigkeit einschränken.
Haushaltsarbeit.
Legalisierung von Arbeitsverhältnissen
Voraussetzungen für Arbeitgeber
Den Antrag zur Legalisierung von Arbeitsverhältnissen können jene Arbeitgeber stellen, die in den oben genannten Sektoren beabsichtigen, entweder einen Vertrag für ein abhängiges Arbeitsverhältnis abzuschließen oder das Bestehen eines irregulären Arbeitsverhältnisses zu erklären.
Antragsteller können folgende Personen sein:
italienische Staatsbürger oder EU-Bürger;
Nicht-EU-Bürger, die im Besitz einer dauerhaften europäischen Aufenthaltsgenehmigung sind (Aufenthaltskarte).
Der Arbeitgeber muss ein jährliches steuerpflichtiges Mindesteinkommen aufweisen:
für den Sektor Landwirtschaft, Tierhaltung und -aufzucht, Fischerei und Fischzucht und damit verbundene Tätigkeiten mindestens 30.000 Euro;
für den Sektor Haushalt oder Personenbetreuung: mindestens 20.000 Euro, falls in der Familie nur eine Person ein Einkommen bezieht; mindestens 27.000 Euro falls die Familie aus mehreren Personen besteht.
Der Einkommensnachweis entfällt, wenn der Arbeitgeber an einer Krankheit oder einer Behinderung leidet, die seine Selbstständigkeit einschränken und der Antrag der Legalisierung dazu dient eine Person für dessen Pflege und Betreuung einzustellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller einen Nachweis vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder dem konventionierten Hausarzt vorlegen, welcher die eingeschränkte Selbständigkeit vor dem Datum der Antragstellung bestätigt.
Voraussetzungen für den Arbeitnehmer
Der Antrag um Legalisierung kann nur von italienischen oder Nicht-EU-Bürgern gestellt werden, die sich zum 8. März 2020 im Staatsgebiet aufgehalten haben.
Der Aufenthalt in Italien kann über fotografische und daktyloskopische Aufnahmen (z.B. Fingerabdruck) nachgewiesen werden oder über die Meldepflicht, gemäß Gesetz vom 28. Mai 2007, Nr. 68, oder über datierte, von öffentlichen Behörden ausgestellte Dokumente (auch private Körperschaften oder Betriebe, die von Amtswegen oder mittels Vollmacht öffentliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen ausüben).
In allen Fällen darf der Nicht-EU-Bürger Italien nach dem 8. März 2020 nicht mehr verlassen haben.
Antragstellung
Die Anträge zur Legalisierung der Arbeitsverhältnisse von Nicht-EU-Bürgern können vom 1. Juni bis zum 15. August 2020 (bis 22 Uhr) telematisch über das Portal des Innenministeriums bzw. über das Portal NISF/INPS eingereicht werden. Hilfestellung gibt das Patronat KVW-Acli, Büro Bozen.
Für beide Verfahren gibt es keine Obergrenze von zugelassen Anträgen: Alle eingereichten Anträge werden behandelt.
Gebühren
Für die Legalisierung fallen für den Arbeitgeber folgende Gebühren an:
ein einmaliger Beitrag von 500 Euro für den Ablauf und Abwicklung des Legalisierungsverfahrens;
eine weitere Einzahlung für fällige Gehalts-, Beitrags,- und Steuerzahlungen. Dieser Betrag wird noch mit Ministerialdekret festgelegt;
Stempelmarke in Höhe von 16 Euro.
Legalisierung des Aufenthalts
Nicht-EU-Bürger, mit einer ab 31. Oktober 2019 verfallenen Aufenthaltsgenehmigung, die weder erneuert noch umgewandelt wurde, können um eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ansuchen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist nur in Italien gültig.
Voraussetzungen für Arbeitnehmer
Der Antrag kann von Nicht-EU-Bürgern gestellt werden, die sich zum 8. März 2020 in Italien aufgehalten haben.
Der Aufenthalt in Italien kann über fotografische und daktyloskopische Aufnahmen nachgewiesen werden oder über die Meldepflicht, gemäß Gesetz vom 28. Mai 2007, Nr. 68, oder über datierte von öffentlichen Behörden ausgestellte Dokumente, (auch private Körperschaften oder Betriebe, die von Amtswegen oder mittels Vollmacht öffentliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen ausüben).
In jedem Fall darf der Nicht-EU-Bürger das italienische Staatsgebiet nach dem 8. März nicht mehr verlassen haben.
Zudem muss der Antragsteller nachweisen, dass er vor dem 31. Oktober 2019 in einem der drei betroffenen Sektoren tätig war.
Antragstellung
Die Anträge für die Ausstellung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung werden vom 1. Juni bis 15. August 2020 an die Quästur über die Postämter „sportello amico“ mit dem sog. „Kit postale“ gestellt. Hilfestellung im Patronat KVW-Acli, Büro Bozen.
Gebühren
Für die Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung fallen für den Arbeitnehmer folgende Kosten an:
Eine Pauschalgebühr in Höhe von 130 Euro + 30 Euro für Kosten für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung.
Stempelmarke zu 16 Euro.
TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Landesfamiliengeld bis zum Kindergarteneintritt verlängert

Südtiroler Familien erhalten künftig bis zum Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten das Landesfamiliengeld. Es ist kein Neuansuchen nötig, die Auszahlung wird innerhalb August erfolgen.
Bisher wurde das Landesfamiliengeld bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausbezahlt. Künftig wird dies bis zum frühestmöglichen Eintritt in den Kindergarten (maximal 43 Monate) erfolgen.