Sozialfürsorge

Das Pflegegeld

Diese finanzielle Leistung soll pflegebedürftigen Menschen besondere Pflege- und Betreuungsleistungen für ein Leben in Würde sichern und muss folgendermaßen verwendet werden:
zur Bezahlung von Pflege- und Betreuungsleistungen,
zur Deckung der Kosten für die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen,
für die Verwirklichung von „Maßnahmen zum selbständigen Leben“,
zur Kostenbeteiligung bei akkreditierten Hauspflegediensten und Aufenthalten in teilstationären oder stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Wer hat Anspruch?
italienische StaatsbürgerInnen,
StaatsbürgerInnen der Europäischen Union (EU),
anerkannte Staatenlose,
Nicht-EU-BürgerInnen im Besitz der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung (mindestens ein Jahr),
minderjährige und zu Lasten lebende erwachsene Kinder der italienischen StaatsbürgerInnen sowie EU- und Nicht-EU-BürgerInnen, auch wenn sie nicht die ununterbrochene Ansässigkeit und den ständigen Wohnsitz seit fünf Jahren in Südtirol aufweisen können, und
mit einer ununterbrochenen Ansässigkeit und ständigem Aufenthalt in Südtirol seit mindestens fünf Jahren oder
insgesamt 15 Jahre Ansässigkeit in Südtirol, von denen mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Antrag um Pflegesicherung liegen muss;
(Unterbrechungen von weniger als drei Monaten sind möglich; die Eintragung in die AIRE-Liste gilt als neutrale Zeit, wird also nicht berücksichtigt).
Wer ist pflegebedürftig?
Jene Menschen sind pflegebedürftig, die aufgrund von Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen auf Dauer und in erheblichem Maße außerstande sind, die Tätigkeiten des täglichen Lebens in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidung, Mobilität, psychosoziales Leben und Haushaltsführung zu verrichten und daher mehr als zwei Stunden täglich im Wochendurchschnitt fremde Hilfe benötigen.
Das Pflegegeld sieht je nach Pflegebedarf der betroffenen Person vier Pflegestufen vor, an die ein Betrag gekoppelt ist.
Das Pflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person ausbezahlt.
Wie lange wird das Pflegegeld gewährt?
Das Pflegegeld wird grundsätzlich für drei Jahre ausbezahlt.
Es gibt aber Ausnahmen:
Das Pflegegeld wird für ein Jahr ausbezahlt, wenn im ärztlichen Zeugnis erklärt wird, dass die Funktionseinschränkungen vorwiegend auf ein akutes Ereignis zurückzuführen sind.
Das Pflegegeld wird für sechs Jahre ausbezahlt, wenn eine irreversible Invalidität bestätigt wird.
Das Pflegegeld wird für eine unbegrenzte Zeit ausbezahlt, wenn die pflegebedürftige Person im Jahr der Fälligkeit der Auszahlung das 88. Lebensjahr erreicht oder erreicht hat.
Viele Empfänger des Pflegegeldes haben bzw. werden in den nächsten Monaten einen Brief erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass das Pflegegeld neu beantragt werden muss. Grund dafür ist die Fälligkeit der Auszahlung des Pflegegeldes nach den oben angeführten Kriterien.
Wo wird der Antrag gestellt?
Im Patronat mit folgenden Unterlagen:
Ärztlichem Zeugnis in Original, ausgestellt vom Hausarzt
IBAN-Code für den bargeldlosen Zahlungsverkehr
Gültige Identitätskarte und Steuernummer.
Bei Krankheitsfällen kann auch um Zivilinvalidität, Invalidengeld zu Lasten von Rentenkassen, Begünstigungen laut G104/92 gleichzeitig angesucht werden. Informationen im Patronat.
TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Fälligkeiten


1.9.19 – 31.12.19
Verlängerung Landeskindergeld Bezugsjahr 2020
Saisonsende 2019
Überprüfung Notwendigkeit Antrag NASpI im Patronat