Sozialfürsorge

Frage & Antwort

Nachkauf der Studienjahre


Ich habe im Jahre 1992/1993 immatrikuliert und einen Universitätslehrgang von vier Jahren im Jahre 1996 abgeschlossen. Ich bin im März 45 Jahre alt geworden. Kann ich die Studienjahre mit der neuen Regelung nachkaufen?
Das Umwandlungsgesetz 26/19 hat die Altersgrenze von 45 Jahren gekippt. Somit können auch Sie die günstigere Berechnung des Nachkaufs beanspruchen. Jedoch nur für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996.
Der Studienlehrgang hat im Herbst 1992 begonnen und wurde im Oktober 1996 beendet. Daher können Sie nur die zehn Monate im Jahre 1996 nach dem neuen und günstigeren Berechnungssystem nachkaufen. Der Zeitraum Oktober 1992 bis Dezember 1995 kann mit den herkömmlichen Regeln des Studiennachkaufs beantragt werden.
Worin liegt der große Unterschied zwischen alter und neuer Regelung? Nur Studienjahre nach Jänner 1996 können mit der neuen Regelung nachgekauft werden und die Kosten für ein Studienjahr betragen etwa 5.240 Euro. Werden die Studienjahre nach der alten Regelung nachgekauft, so werden die Kosten unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers, Geschlecht, Anzahl der Versicherungsbeiträge sowie Arbeitseinkommen berechnet. Je älter man zum Zeitpunkt des Antrages ist und je besser man verdient, umso höher sind die Kosten des Nachkaufs.

Sozialfürsorge

Rentenauszahlung im Juni

Höhe kann sich geändert haben
Text: Elisabeth Scherlin
Die Rente vom Monat Juni ist für viele geringer ausgefallen als üblich.
Das Renteninstitut hat von Amts wegen Kürzungen vorgenommen, da mit Stabilitätsgesetz 2019 Ende Dezember 2018 die Inflationsanpassung der Renten neu festgelegt wurde. Die Aufträge zur Zahlung der Renten für das Jahr 2019 wurde aber zum Zeitpunkt der Gesetzesgenehmigung bereits erlassen, sodass erst mit der Rentenzahlung April 2019 die tatsächlich zustehende Rente ausbezahlt wurde. Für die drei Monate Jänner, Februar und März 2019 wurden die nicht zustehenden Beträge in der Juni-Rentenzahlung einbehalten. Renten bis zu 1.523 Euro brutto im Monat, das entspricht einer Rente von etwa 1.200 Euro netto im Monat, betrifft diese Regelung nicht, da die Inflationsanpassung von 1,1 Prozent auch vom Stabilitätsgesetz bestätigt wurde.
Inflationsanpassung Jahr 2019
Rentenhöhe Rentenerhöhung
von bis
1.522,26 € 1,1 % (100 %)
1.522,27 € 1.522,79 € garantierter Betrag: 1.539,00
1.522,27 € 2.029,68 € 1,067 ( 97 %)
2.029,69 € 2.034,10 € garantierter Betrag: 2.051,34
2.029,69 € 2.537,10 € 0,847 % (77 %)
2.537,11 € 2.544,04 € garantierter Betrag: 2.558,59
2.537,11 € 3.044,52 € 0,572 % (52 %)
3.044,53 € 3.046,19 € garantierter Betrag: 3.061,93
3.044,53 € 4.059,36 € 0,517 % (47 %)
4.059,37 € 4.060,25 € garantierter Betrag: 4.080,35
4.059,37 € 4.566,78 € 0,494 % (45 %)
4.566,79 € 4.569,28 € garantierter Betrag: 4.589,39
4.569,29 € - 0,44 % (40 %)
RentnerInnen, die NISF/INPS Jahresrenten von mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr beziehen, haben auch eine wesentliche Kürzung ab dem Monat Juni 2019. Für den Zeitraum 2019 bis 2023 werden nämlich Kürzungen von 15 bis 40 Prozent von Amts wegen getätigt. Von der Regelung ausgenommen sind Invalidenrenten, Hinterbliebenenrenten sowie Renten, die ausschließlich mit dem beitragsbezogenen Berechnungssystem liquidiert wurden.
Kürzungen auf hohe Renten
Rentenhöhe Einbehalt
Von 100.001 bis 130.000 € brutto im Jahr 15 %
Von 130.001 bis 200.000 € brutto im Jahr 25 %
Von 200.001 bis 350.000 € brutto im Jahr 30 %
Von 350.001 bis 500.000 € brutto im Jahr 35 %
Über 500.000 € brutto im Jahr 40 %