Sozialfürsorge

Telematische Übermittlung des Antrages um Familiengeld auf dem Lohnstreifen

Fälligkeiten
Saisonsende 2019
Antrag um Arbeitslosengeld vor Behördengang beim Arbeitsamt; ausgefülltes Formblatt SR163, Anmeldung und Abmeldung UniLav, letzte Genehmigung Arbeitslosengeld, letzten Arbeitsvertrag
30. Juni 2019
regionaler Beitrag für freiwillige Weiterversicherung Hausfrauen
Seit 1. April 2019 müssen die Anträge um Familiengeld auf dem Lohnstreifen für ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS weitergeleitet werden. Diese Regelung gilt nicht für öffentliche Angestellte und für landwirtschaftliche ArbeiterInnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Seit 1. April 2019 kann also der Antrag „ANF/DIP – SR16“ nicht mehr in Papierform vom Arbeitnehmer selbst oder vom Personalbüro oder vom Patronat ausgefüllt werden. Auch wird kein Lohnbüro mehr einen Antrag in Papierform entgegennehmen. Die telematische Übermittlung an die Versicherungsanstalt NISF/INPS soll die korrekte Berrechnung des Familiengeldes garantieren. Nichts ändert sich an der Auszahlungsart. Der Arbeitgeber zahlt das Familiengeld mit dem Lohn aus und verrechnet dann mit der Versicherungsanstalt NISF/INPS.
Höhe des Familiengelds richtet sich nach drei Faktoren
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend:
die Anzahl der Familienmitglieder
die Art der Zusammensetzung der Familienmitglieder
die Höhe des Gesamteinkommens der Familiengemeinschaft.
Je höher das Einkommen, umso niedriger ist das Familiengeld. Werden bestimmte Grenzen überschritten, besteht kein Anrecht. Das Arbeitnehmereinkommen muss mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens erreichen, um Anrecht auf Familiengeld zu haben. Jede Rente und Pension, selbst wenn sie erworben wird durch selbstständige Tätigkeit, zählt als Arbeitnehmereinkommen.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen des Antragstellers/in sowie aus dem Einkommen der Personen, die die Familiengemeinschaft bilden.
Folgende Einkommen werden in Betracht gezogen:
das der Einkommensteuer unterworfene Einkommen, vor Abzug der absetzbaren Lasten, das Einkommen der Sonderbesteuerung inbegriffen,
das im Ausland erzielte Einkommen, das der Einkommensteuer unterworfen wäre, wäre es in Italien erzielt worden,
das Einkommen irgendwelcher Natur, wenn 1032,92 Euro pro Jahr überschritten werden; dazu zählen unter anderem die Zivilinvalidenrenten, die Sozialgelder, die Blindenrenten, die Taubstummenrenten, Bankzinsen aus Ersparnissen, Zinsen aus Schatzscheinen, Einkommen aus dem Lotto, usw.
die aufgewerteten Katastererträge der selbstbewohnten Eigentumswohnung.
Folgende Einkommen zählen nicht:
Außendienstzulage in der Höhe des Betrages, der der Einkommensteuer nicht unterliegt, Abfertigungen und Anzahlungen auf Abfertigungen jeder Art, Unfallrenten, Kriegsrenten, Begleitgelder, Familiengelder und Familienzulagen, die vom Gesetz aus zustehen, Zahlungen aus der Lohnausgleichskasse, die sich auf frühere Jahre beziehen und der Sonderbesteuerung unterworfen sind. Trägt aber ein solcher Ausschluss dazu bei, dass 70 Prozent des Gesamteinkommens nicht erreicht wird, können die Beträge der Lohnausgleichskasse trotzdem mitgezählt werden, die Kommunikationszulage der Taubstummen, die Zulage der Teilblinden.
Die Anträge müssen jährlich erneuert werden. Für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 muss das steuerpflichtige Familieneinkommen des Steuerjahrs 2018 angeführt werden.
TEXT: Elisabeth Scherlin
30. Juni 2019
Beitragszahlung Pensplan bei wirtschaftlicher Notlage, z.B. Arbeitslosigkeit für das Jahr 2017 und/oder Jahr 2018. Vorheriges Abfassen der EEVE notwendig und Stempelmarke zu 16 Euro (siehe Artikel rechts)
31. Oktober 2019
regionaler Beitrag für Kindererziehung und Pflege Bezugszeitraum Jahr 2018

Sozialfürsorge

Regionale Unterstützungsmaßnahmen für wirtschaftliche Notlage

Die Region Trentino-Südtirol unterstützt Arbeitnehmer und Selbständige, die in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss seit mindestens zwei Jahren der Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol vorliegen.
Ab der wirtschaftlichen Notlage muss der Antragsteller seit mindestens zwei Jahren in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein (ausgeschlossen sind individuelle Rentenpläne und bereits vor 1993 gegründete Zusatzrentenfonds).
Gründe für die Notlage
Bezug von Beihilfen auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei Verlust des Arbeitsplatzes bzw. vollständiger Aussetzung des Arbeitsplatzes (z.B. Naspi, Lohnausgleich).
Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber ausschließlich mit Verträgen für kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit oder mit Verträgen für Projektarbeit, wobei die Personen, die eine direkte Rente beziehen, und die Mitglieder der Verwaltungs- und der Kontrollorgane der Gesellschaften sowie die Mitglieder von Gremien und Kommissionen ausgeschlossen sind.
Abwesenheiten wegen Krankheit und/oder Unfall, die über den von dem jeweiligen Vorsorgeinstitut und vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraum hinausgehen.
Zum Zeitpunkt des Antrages muss eine gültige EEVE-Erklärung vorliegen. Die wirtschaftliche Lage muss einem Nettoäquivalenzeinkommen von höchstens 30.000 Euro jährlich eines einköpfigen Haushalts entsprechen. Bei Mehrpersonenhaushalten finden die von den beiden Autonomen Provinzen für die Berechnung der jeweiligen Indikatoren der wirtschaftlichen Lage der Familie angewandten Gewichtungsskalen Anwendung.
Höhe des Beitrags
Der Beitrag kann für nicht kontinuierliche Zeiträume für mindestens vier und höchstens 208 Wochen und im Betrag von 30 Euro pro Woche geleistet werden. Für die Personen, die Beihilfen im Zusammenhang mit den Tagen der vollständigen Suspendierung von der Arbeit beziehen, beläuft sich der genannte Betrag auf 10 Euro.
Zeitpunkt für Antragstellung
Das Ansuchen muss immer bei Ende der Notsituation, d.h. nach 208 Wochen eingereicht werden.
Innerhalb 30. Juni 2019 müssen die Anträge für den Zeitraum Jahr 2017 eingereicht werden. Natürlich können auch schon jetzt die Anträge für das Bezugsjahr 2018 über das Patronat KVW-ACLI an Pensplan übermittelt werden. Der Antrag ist kostenlos.
Notwendige Unterlagen
gültige Identitätskarte und Steuernummer
Stempelmarke zu 16 Euro
Schreiben des Zusatzrentenfonds, aus dem das Beitrittsdatum ersichtlich ist.

TEXT: Elisabeth Scherlin