Sozialfürsorge

RITA: Mehr Flexibilität im Übergang zur Altersrente

Die RITA ist die vorzeitige, befristete Zusatzrente. Sie ermöglicht, das im Rentenfonds angesparte Kapital bereits vor Erreichen der Altersrente zu nutzen.
Foto: KI-generiert
Die Auszahlung erfolgt in regelmäßigen Raten und ist steuerlich begünstigt: Der Steuersatz beträgt maximal 15 Prozent und kann auf bis zu 9 Prozent sinken.
Die RITA kann beantragt werden, sobald man die Erwerbstätigkeit beendet hat – auch im Rahmen eines vorzeitigen Ruhestands – und mindestens fünf Jahre in eine Zusatzvorsorge eingezahlt hat. Anspruch besteht, wenn weniger als fünf Jahre bis zur Altersrente fehlen und man 20 Beitragsjahre im Pflichtsystem erreicht hat. Alternativ kann die RITA genutzt werden, wenn weniger als zehn Jahre bis zur Altersrente fehlen und man seit mindestens 24 Monaten nicht erwerbstätig ist.
Es gibt zwei Varianten: die Teil RITA, bei der nur ein Teil des Kapitals ausgezahlt wird, und die Gesamt RITA, die 100 Prozent des angesparten Betrags umfasst. Welche Option geeignet ist, hängt von den persönlichen Bedürfnissen ab.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in den Zusatzrentenfonds einzuzahlen, die dann bei der Steuererklärung angegeben und in Abzug gebracht werden können.
Die RITA schafft spürbare Flexibilität auf dem Weg in den Ruhestand und hilft dabei, die Zeit zwischen der Beendigung der Arbeitstätigkeit und der Pensionierung sorgenfreier anzugehen.
Weitere Informationen finden Sie auf pensplan.com.
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Sozialfürsorge

Pflegegeld

Vereinfachte Zuweisung der 1. Pflegestufe
Foto: freepik
Text: Elisabeth Scherlin, Direktorin Patronat KVW ACLI
Elisabeth Scherlin, 
Direktorin des Patronats KVW Acli
Pflegebedürftige Personen können ab sofort die 1. Pflegestufe ohne Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs erhalten, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer unbefristeten Anerkennung einer Behinderung gemäß Gesetz 104/92, Artikel 3, Absatz 3 sind, d. h., wenn sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellungen von drei Tagen im Monat haben.
Welche Unterlagen sind vorzulegen?
Zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis, das vom zuständigen Allgemeinmediziner ausgestellt wurde, muss auch der Befund des Ärztekollegiums vorgelegt werden. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/92 ohne Revision und unbefristet anerkannt wurde. Wenn noch keine Pflegeeinstufung erfolgt ist, aber bereits vor dem 1. Oktober 2026 ein Antrag eingereicht wurde, kann der Befund per E-Mail an einstufung.valutazione@provinz.bz.it oder über das Patronat, bei dem der Antrag auf Pflegegeld eingereicht wurde, übermittelt werden. Damit wird die vereinfachte Zuweisung der 1. Pflegestufe beantragt. Wenn sich der Gesundheitszustand nach der vereinfachten Zuweisung verschlechtert, kann erst ab dem siebten Monat nach Zuweisung der 1. Pflegestufe ein neuer Antrag gestellt werden. Inhaber der Anerkennung gemäß Gesetz Nr. 104/92 können auch weiterhin die Zuweisung der Pflegestufe durch Erhebung des individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfs beantragen und somit eventuell die Pflegestufe 2, 3 oder 4 erhalten.
Pflegestufe Anerkannter Pflege- und
Betreuungsbedarf in Stunden am Tag
Betrag Pflegegeld
im Monat
1. Pflegestufe von 2 bis 4 Stunden am Tag 599 Euro
2. Pflegestufe von mehr als 4 bis 6 Stunden am Tag 900 Euro
3. Pflegestufe von mehr als 6 bis 8 Stunden am Tag 1.350 Euro
4. Pflegestufe mehr als 8 Stunden am Tag 1.800 Euro
Fälligkeiten
Saisonsende:
Überprüfen des Anrechts um Arbeitslosengeld Naspi
Kita-Bonus:
Kontrollieren, ob die bezahlten Rechnungen für den beantragten Zeitraum Jahr 2026 übermittelt wurden