Sonderthema
„War doch nur ein Spaß“
Wann Deepfakes strafbar werden

FOTO: pexels / hadislash1. Beweise sichern
Screenshots anfertigen, Links speichern sowie Datum, Uhrzeit und Plattform notieren. Wenn möglich, die Datei herunterladen.
2. Inhalt melden
Den Deepfake umgehend bei der betreffenden Plattform (z. B. Facebook, Instagram, TikTok, WhatsApp oder Telegram) melden und die Löschung verlangen.
3. Anzeige erstatten
Wer durch einen Deepfake geschädigt wird, kann sich an die Polizei oder die Postpolizei wen-den. Dies gilt besonders bei beleidigenden, rufschädigenden oder intimen Inhalten.
4. Datenschutzrechte nutzen
Da bei Deepfakes meist personenbezogene Daten wie Bild oder Stimme missbraucht werden, können Betroffene auch den Datenschutzgaranten einschalten und die Entfernung der Inhalte verlangen.
5. Unterstützung suchen
Bei schwerwiegenden Fällen kann rechtliche Beratung helfen, Löschungen durchzusetzen und mögliche Schadenersatzansprüche zu prüfen.
Wichtig: Deepfakes können täuschend echt wirken. Deshalb gilt: Ruhe bewahren, Beweise sichern und rasch handeln.
Text: Anuska Gostner
Jeder kennt es: ein lustiges Meme, ein nachgemachtes Video oder eine künstlich erzeugte Stimme – manchmal noch lustiger mit Personen, die man selbst kennt. Was heute mit Künstlicher Intelligenz in wenigen Minuten möglich ist, wirkt auf den ersten Blick harmlos. Doch aus einem vermeintlichen Spaß kann schnell eine strafbare Handlung werden. Das gilt unter Umständen sogar für das bloße Weiterleiten eines solchen Inhalts in einem Gruppenchat. Seit Oktober 2025 gelten hierzu neue Bestimmungen.
Doch was genau versteht man unter Deepfake?
Als Deepfake werden Bilder, Audio- oder Videoinhalte bezeichnet, die mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt oder verändert wurden und dabei echten Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln. Für Betrachter können sie täuschend echt wirken, obwohl das Dargestellte nicht der Realität entspricht.
Wenn aus dem Scherz ein Deepfake-Delikt wird
Nach italienischem Gesetz bilden KI-Fälschungen nach Art. 612quater StGB einen eigenen Straftatbestand. Wer ohne Zustimmung einer Person KI-veränderte oder gefälschte Bilder, Videos oder Stimmen veröffentlicht, übermittelt oder anderweitig verbreitet, die geeignet sind, über ihre Echtheit zu täuschen, und dadurch einer Person unrechtmäßig einen Schaden zufügt, begeht eine strafbare Handlung. Dafür ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorgesehen. Sexualisierte Deepfakes und jene die Minderjährige betreffen, gelten als besonders schwere Fälle für welche härtere Strafen vorgesehen sind.
Wichtig ist deshalb: Strafbar kann nicht nur die Erstellung eines Deepfakes ohne Einverständnis der betroffenen Person sein. Auch das Teilen oder Weiterleiten eines solchen Inhalts kann rechtliche Folgen haben.
Ein Klick kann zur Rufschädigung führen
Ein Deepfake kann außerdem den Straftatbestand der Rufschädigung nach Art. 595 StGB erfüllen. Dies kann der Fall sein, wenn ein manipuliertes Bild, Video oder Audio dazu verwendet wird, den Ruf einer Person zu schädigen, und der Inhalt mehreren Personen mitgeteilt wird. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob der Inhalt wahr oder falsch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der verbreitete Inhalt geeignet ist, den Ruf einer Person zu schädigen, und ob er mehreren Personen mitgeteilt wird. Sehr oft riskiert man eine Rufschädigung durch das Veröffentlichen oder Weiterleiten eines Deepfakes in einer WhatsApp- oder Telegram-Gruppe, wenn der Inhalt von mindestens zwei anderen Teilnehmern gesehen wird.
Beleidigung oder Rufschädigung?
Nicht jeder beleidigende Deepfake erfüllt automatisch denselben Straftatbestand. Entscheidend ist unter anderem, ob und wann die betroffene Person den Inhalt wahrnimmt.
Ist die betroffene Person beispielsweise nicht Mitglied der Gruppe, in der der beleidigende Inhalt mit weiteren Personen geteilt wird, kann dies als Rufschädigung relevant sein. Gehört die betroffene Person dagegen selbst zur Gruppe, kommt es darauf an, ob sie den beleidigenden Inhalt gleichzeitig mit den anderen Gruppenmitgliedern oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, also zeitversetzt, sieht. Wird der Inhalt von der betroffenen Person zeitversetzt wahrgenommen, kann sie rechtlich als virtuell abwesend gelten. Damit kann unter Umständen wiederum der Tatbestand der Rufschädigung erfüllt sein.
Die Unterscheidung ist nicht immer leicht zu erkennen. Gerade deshalb sollte man vorsichtig sein, wenn man Deepfakes in Gruppenchats veröffentlicht oder teilt.
Der „Stimmklon“ als Spaß: Ich rufe als „Bekannter“ an
Auch künstlich erzeugte Stimmen können strafrechtlich relevant sein. Wer mithilfe eines Stimmklons die Identität einer anderen Person vortäuscht, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 494 StGB strafbar machen. Eine solche Täuschung kann etwa dann relevant werden, wenn sich jemand z.B. als Bekannter ausgibt und dadurch eine andere Person in einen Irrtum versetzt, um sich selbst oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder jemandem zu schaden. Darauf kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr stehen.
Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt
Deepfakes sind damit längst mehr als ein neues Werkzeug für Memes und Unterhaltung. Sie können Menschen bloßstellen, ihren Ruf schädigen, Identitäten vortäuschen oder andere zu Handlungen verleiten. Ein Deepfake ist nicht automatisch ein harmloser Spaß. Wer einen solchen Inhalt erstellt, veröffentlicht oder weiterleitet, sollte sich bewusst sein, dass aus einem einzigen Klick rechtliche Konsequenzen entstehen können. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Deepfake lustig gemeint war, sondern was er bei anderen bewirkt.
Opfer eines Deepfakes – Was tun?

Anuska Gostner ist Rechtsanwältin und engagiert sich auf vielfältige Weise im KVW, insbesondere für die KVW Jugend. Sie ist Mitglied der Ortsgruppe Flaas und des Landesausschusses.

