Sozialfürsorge

Neue Wege des Patronats KVW-Acli ab März 2017

Ende Jänner 2017 wurde eine Konvention zwischen dem Patronat Acli und dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterschrieben. Inhalt ist die bereits im Herbst 2015 beschlossene Möglichkeit, für bestimmte Anträge einen Beitrag vom Antragsteller einzufordern.
Ab 1. März 2017 werden nicht mehr alle Dienste im Patronat kostenlos sein. Für folgende Anträge wird ein Beitrag gemäß Gesetz 152/2001, Art. 10, Abs. 3 eingehoben:
Rentenneufestsetzung aus Einkommensgründen sowie für Bezug von Sozialerhöhungen oder 14. Rentenrate oder Familienzulagen;
Antrag um direkte Auszahlung des Familiengeldes seitens der Versicherungsanstalt NISF/INPS (z.B. für Hausangestellte, auf Arbeitslosenzeiten, für landwirtschaftliche Arbeiter);
Antrag um Arbeitslosengelder;
Antrag um obligatorische Mutterschaft und Elternzeit;
Zusammenlegungen von Versicherungspositionen;
Antrag um angereifte und nicht behobene Rentenraten;
Überprüfung des Versicherungsauszuges, Richtigstellungen, Bestätigungen der Versicherungszeiten seitens der Rentenanstalt;
Anträge um Nachkauf von Versicherungsbeiträgen;
Ermächtigung zur freiwilligen Weiterversicherung.
Der Beitrag ist nur für die angeführten Anträge zu entrichten und die Kunden werden vom Patronatsmitarbeiter im Vorfeld informiert, welche Kosten anfallen. Die angeführten Leistungen sind hauptsächlich Anträge, die eine unmittelbare Geldzahlung zugunsten des Antragstellers zur Folge haben. Die Höhe des Beitrages ist einheitlich und durch Dekret festgelegt. Es handelt sich somit nicht um versteckte Kosten wie zum Beispiel der Gewerkschaftsbeitrag auf der Rente oder dem Lohnstreifen oder dem Arbeitslosengeld.
Der Beitrag für Mitglieder (KVW oder Acli) kostet 20 Euro. Der Beitrag für Nichtmitglieder beträgt 24 Euro.
Sozialbedürftige, die den Jahresbetrag der Mindestrente nicht erreichen, also 6.525 Euro brutto, haben Anrecht auf einen reduzierten Beitrag in der Höhe von 12 Euro.
Für die Feststellung der Höhe des Beitrages ist es nun wichtig, dass Mitglieder des KVW die gültige Mitgliedskarte dem Patronat vorlegen. Nach Bezahlung des Beitrages wird vom Patronatsmitarbeiter den Mitgliedern eine Quittung oder den Nichtmitglieder eine Rechnung ausgehändigt.
Das Patronat KVW-Acli steht auch weiterhin allen BürgerInnen, unabhängig von der Sprachgruppe, Religion, Staatsbürgerschaft und Mitgliedschaft für eine kompetente Beratung und Antragstellung zur Verfügung.
Es werden auch weiterhin Anträge kostenlos für die BürgerInnen eingereicht. So zum Beispiel Rentenanträge, Rentenzuschläge, beitragsbezogene Rentenneufestsetzungen, Familiengeld ausbezahlt auf dem Lohnstreifen, Ermächtigungen zum Bezug des Familiengeldes für unverheiratete/geschiedene Eltern, Familiengeld der Region und des Landes, Bonus Bebè, Beratungen für die Zusatzrente, Anträge in der regionalen Für- und Vorsorge und vieles mehr.
Die Beteiligung der Kunden an den Kosten des Patronats mittels des neu eingeforderten Beitrages oder mit freiwilligen Spenden sichert die Zukunft des Patronats KVW-Acli. „Wer nichts verändern will, wird auch das verlieren, was er bewahren möchte“, dieses Motto von Gustav Heinemann soll uns in diesem neuen Abschnitt begleiten.

TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft

Das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft muss innerhalb 31. März 2017 für den Bezugszeitraum 2016 eingereicht werden.
Voraussetzungen:
mindestens 102 Tagschichten in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung
weniger als 270 Tagschichten im Bezugszeitraum
vorwiegende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter in den letzten zwei Jahren
Höhe des Arbeitslosengeldes:
40 Prozent der vertraglichen Entlohnung. Das Arbeitslosengeld wird für maximal der Höhe der gearbeiteten Tagschichten ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage.
Notwendige Unterlagen:
Steuererklärungen, Familienbogen und Steuernummern der Familienmitglieder, falls für das Familiengeld angesucht wird
Mod. U1, wenn in einem EU-Land gearbeitet wurde
IBAN-Code für die bargeldlose Überweisung sowie NISF-INPS Formblatt SR163 ausgefüllt und unterschrieben von Bank
gültige Identitätskarte und Steuernummer
Angaben Arbeitgeber im Vorjahr.