Sozialfürsorge

Familiengeld der Region

Ab 1. September 2016 kann um die Verlängerung des Familiengeldes der Region
für den Bezugszeitraum 2017 angesucht werden.


Ausbezahlt wird das Familiengeld der Region an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.


Voraussetzungen


Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Region Trentino-Südtirol vorweisen beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als fünf Jahren vor aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in der Region (kann zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Mietvertrag bewiesen werden) besteht gegebenenfalls auch Anrecht auf Familiengeld der Region.
Nicht ansässige EU-Bürger/innen müssen in der Region Trentino-Südtirol ein Arbeitsverhältnis haben.
Politische Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz sind den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.


Familienzusammensetzung
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen.
Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
die volljährigen Kinder, falls eine Zivilinvalidität von mehr als 74 Prozent anerkannt wurde;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit anvertrauten minderjährigen Kinder;
die volljährigen Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent unter Vormund- oder Pflegschaft und Sachwalterschaftt des Antragstellers.

Damit das Familiengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Caf-Steuerabteilung KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2015.


Zu beachten
1. Das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Familiengeld der Region.
2. Jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten muss innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden.
3. Auch wenn im vergangenen Jahr kein Antrag um Familiengeld der Region gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögenssituation und/oder Familienzusammensetzung geändert haben.
Weitere Informationen und
Terminvereinbarung unter
www.kvw.org
Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Pensionsreform?

Die Sommer der vergangenen Jahre haben die Gemüter nicht nur wegen der hohen Temperaturen sondern auch wegen verschiedener Rentenreformen erhitzt. So geschehen in den Jahren 1995, 2010 und 2011. Auch im Sommer 2016 dachte man über neue Rentenformen nach. Gewerkschaften und Regierung diskutierten über verschiedene Möglichkeiten, Gesetzesentwürfe wurden von den zuständigen Kommissionen überprüft und interessierte ArbeitnehmerInnen wollten genauere Informationen. Auskünfte über Rentenberechtigung können aber nur aufgrund genehmigter Gesetze erteilt werden. Ob die geplanten Änderungen mit dem Stabilitätsgesetz 2017 im Dezember 2016 genehmigt werden oder später hängt von der Regierung ab.
Genehmigte Neuerungen werden im Kompass und auf der Homepage www.kvw.org veröffentlicht.