Sozialfürsorge

Landesfamiliengeld +

Text: Elisabeth Scherlin
Vaterschaft wird belohnt

Das Landesfamiliengeld + belohnt Väter, die mehr 
Zeit mit ihren Kindern 
verbringen.

Foto: LPADas Landesfamiliengeld + belohnt Väter, die mehr 
Zeit mit ihren Kindern 
verbringen.

Foto: LPA

Ab 1. September 2016 gibt es einen Aufschlag von bis zu 800 Euro auf das Landesfamiliengeld für Väter, die in der Privatwirtschaft als Lohnabhängige arbeiten und mindestens zwei Monate ununterbrochen Elternzeit in Anspruch genommen haben.
Familien, welche für das Landesfamiliengeld+ ansuchen, müssen die Voraussetzungen für den Zugang zum Landesfamiliengeld erfüllen und bereits das entsprechende Ansuchen gestellt haben. Der finanzielle Beitrag kann für Kinder mit Geburt im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 angesucht werden. Ein Besuch von Einrichtungen des Kleinkinderbetreuungdienstes während des beantragten Zeitraums schließt die Berechtigung aus.
Wer kann ansuchen?
Väter, die in der Provinz Bozen ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis ausüben (öffentliche Angestellte sind daher ausgeschlossen) und
die Elternzeit in den ersten 18 Monaten nach der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen und
für mindestens zwei volle ununterbrochene Monate die Elternzeit genossen haben.
Für Adoptiv- oder Pflegeväter beginnen die 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Adoption bzw. Anvertrauung.
Wann wird angesucht?
Bis 30. November 2016 für Geburten ab 1.1.16 und genossenen Elternzeit bis 31.8.16;
Innerhalb 90 Tagen ab Beendigung der Elternzeit für die man den Zusatzbeitrag Landesfamiliengeld+ beantragen will.


Seit 1. September 2016 können die Anträge über das Patronat KVW-ACLI eingereicht werden.



Sozialfürsorge

Das Patronat KVW-ACLI beantwortet Fragen

Voraussetzungen für Altersteilzeit
Meine Tochter ist vor sechs Monaten Mutter geworden. Ich möchte sie bei der Familienarbeit unterstützen und Großmutter sein. Da für mich auch schon in der Vergangenheit die Familie das wichtigste war, habe ich erst 1996 als Angestellte angefangen zu arbeiten. Nun bin ich 64 Jahre und zwei Monate alt und möchte die neu eingeführte Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Mein Arbeitgeber hat mir aber mitgeteilt, dass diese Möglichkeit für mich nicht gilt. Warum nicht? Laut Kompass Ausgabe Juli 2016 müsste ich die Voraussetzungen haben!
Laut Ihren Angaben erfüllen Sie die Voraussetzungen der Beitragszeiten (20 Versicherungsjahre) und des Lebensalters (65 Jahre und sieben Monate innerhalb von Dezember 2017). Da Sie erst im Jahre 1996 zum ersten Mal Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben, muss für die Berechtigung der Altersteilzeit auch ein Mindestrentenbetrag von 1,5mal des Sozialgeldes erreicht werden. Dies entspricht im Jahr 2016 brutto 672,10 Euro. Wenn dieser Betrag erreicht wird, haben Sie auch Anrecht auf die Altersteilzeit. Wenden Sie sich an das Patronat, um den Antrag auf Anerkennung der Berechtigung seitens der Rentenanstalt NISF/INPS einzureichen. Bestätigt die Rentenanstalt die Alters- und Beitragsvoraussetzung sowie den Mindestbetrag der Rentenhöhe, können Sie beim Arbeitgeber die Umwandlung der Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit einreichen. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber dazu aber nicht verpflichtet ist!