Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser


Ingeburg Gurndin
Ingeburg Gurndin


In einem neuen Lied des österreichischen Liedermachers Reinhard Fendrich heißt es: „I hör’s no heut wie a Gebet: Mit Fremden red’t ma afach net.“
Vielleicht haben wir diesen Satz in unserer Kindheit auch gehört, wahrscheinlich sagen wir etwas Ähnliches auch unseren Kindern.
Die Gesellschaft hat sich jedoch verändert, wir werden nicht umhin kommen, mit „Fremden“ zu reden. Im Gegenteil, wir sollen es sogar, denn nur durchs Reden lernen wir den anderen kennen. Und was man kennt, vor dem hat man keine Angst.
Dafür sensibilisiert der KVW mit seinem Jahresthema „Südtirol wird bunter“. Wir sind in Südtirol mit einem völlig neuen Phänomen konfrontiert: es kommen Menschen ins Land, die nicht gerufen wurden und die nicht gebraucht werden. Die Flüchtlingsproblematik ist neu und sie macht den Menschen hier Angst. Das muss jedoch nicht so sein: man kann es auch positiv sehen, sich auf die Verschiedenheit, die Buntheit freuen. Orte und Momente der Begegnung können eine positive Einstellung und Verständnis fördern, das ist ein gutes Betätigungsfeld für den KVW.
Es soll nämlich nicht so sein, wie es im Lied von Fendrich heißt: „Erst vielleicht im Himmelreich san die Menschen alle gleich.“ Denn, so Fendrich, „Net nur schwarz oder weiß, wir san alle grundverschieden, doch a Herz schlagt in an jeden und des Bluat is immer rot.“



Sozialfürsorge

Familiengeld der Region

Ab 1. September 2016 kann um die Verlängerung des Familiengeldes der Region
für den Bezugszeitraum 2017 angesucht werden.


Ausbezahlt wird das Familiengeld der Region an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.


Voraussetzungen


Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Region Trentino-Südtirol vorweisen beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als fünf Jahren vor aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in der Region (kann zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Mietvertrag bewiesen werden) besteht gegebenenfalls auch Anrecht auf Familiengeld der Region.
Nicht ansässige EU-Bürger/innen müssen in der Region Trentino-Südtirol ein Arbeitsverhältnis haben.
Politische Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz sind den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.


Familienzusammensetzung
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen.
Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
die volljährigen Kinder, falls eine Zivilinvalidität von mehr als 74 Prozent anerkannt wurde;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit anvertrauten minderjährigen Kinder;
die volljährigen Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent unter Vormund- oder Pflegschaft und Sachwalterschaftt des Antragstellers.

Damit das Familiengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Caf-Steuerabteilung KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2015.


Zu beachten
1. Das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Familiengeld der Region.
2. Jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten muss innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden.
3. Auch wenn im vergangenen Jahr kein Antrag um Familiengeld der Region gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögenssituation und/oder Familienzusammensetzung geändert haben.
Weitere Informationen und
Terminvereinbarung unter
www.kvw.org
Text: Elisabeth Scherlin