Sozialfürsorge

Altersteilzeit

Vor der Rente in die „erleichterte Teilzeit“
Mit dem Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, dem sogenannten Stabilitätsgesetz 2016, wurde die Altersteilzeit für den Privatsektor genehmigt.
Die Umwandlung eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses in Teilzeit soll gefördert werden. Die Regelung ist seit dem 2. Juni 2016 in Kraft und zeitlich begrenzt. Die Altersteilzeit können nur jene in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen für die Altersrente innerhalb 31.12.2018 erreichen. Für die Finanzierung der Altersteilzeit stehen 60 Millionen Euro im Jahre 2016, 120 Millionen Euro im Jahre 2017 und 60 Millionen Euro im Jahre 2018 zur Verfügung.


Voraussetzungen
- ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft;
zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das Arbeitsverhältnis unbefristet und Vollzeit sein;
(ausgeschlossen: ArbeitnehmerInnen mit befristetem Arbeitsverhältnis, ArbeitnehmerInnen mit Teilzeit, Selbständige, Haushaltsangestellte, Heimarbeiter, Leiharbeiter oder ArbeitnehmerInnen auf Abruf);
innerhalb 31.12.2018 müssen die Altersvoraussetzungen für die Altersrente erfüllt werden; • zum Zeitpunkt der Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit müssen die Beitragsvoraussetzungen von 15 bzw. 20 Versicherungsjahren bereits angereift sein;
bei erster Beitragszahlung ab 1.1.1996 muss bei Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit zunächst geprüft werden, ob der Rentenbetrag 1,5 Mal das Sozialgeld beträgt (Jahr 2016: 672,10 Euro);
während des Zeitraumes der Teilzeit darf kein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen werden, für das Pensionsbeiträge verpflichtend sind;
das Bestehen der Rentenvoraussetzung für die Frührente schließt die Altersteilzeit nicht aus. Wird jedoch die Frührente beantragt und ausbezahlt, verfällt die Altersteilzeit.
Welche Erleichterungen sind vorgesehen?


Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann das Vollzeitverhältnis in ein Teilzeitverhältnis umgewandelt werden. Es muss sich dabei um eine Arbeitsreduzierung zwischen 40 und 60 Prozent handeln;
die Altersteilzeit dauert von der Genehmigung bis zum Erreichen des Rentenalters;
finanzieller Vorteil 1: die Ersparnisse der Pensions- und Sozialabgaben aufgrund der reduzierten Arbeitszeit werden an den Arbeitnehmer steuerfrei ausbezahlt;
finanzieller Vorteil 2: für den Zeitraum der Altersteilzeit wird für die Rentenberechnung Vollzeit als Grundlage herangezogen;
nach Beendigung der Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer nicht das Arbeitsverhältnis auflösen und die Altersrente beantragen. Ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses bis zum 70. Lebensjahr ist möglich!


Wie ist der Antrag zu stellen?


1. Antrag an INPS für die Bestätigung der Rentenberechtigung durch das Patronat
Die Versicherungsanstalt INPS bestätigt, dass die Beitragsvoraussetzungen von 15 bzw. 20 Jahren erfüllt ist und das Rentenalter innerhalb 31.12.2018 erreicht wird;
2. Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit im Einvernehmen des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber;
3. Übermittlung der Vereinbarung der Umwandlung Vollzeit/Teilzeit durch den Arbeitgeber an das zuständige Arbeitsamt;
4. nach Genehmigung durch das Arbeitsamt muss der Arbeitgeber einen telematischen Antrag an die Versicherungsanstalt INPS stellen;
5. nach Beendigung der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber eine etwaige Arbeitsbeendigung dem Arbeitsamt und der INPS mitteilen.
Weitere Informationen in den Büros des Patronats KVW-ACLI.
Arbeitnehmerinnen Selbständige Arbeitnehmer und
Eingetragene in ex-INPDAP
2016 65 Jahre und 7 Monate 66 Jahre und 1 Monat 66 Jahre und 7 Monate
2017 65 Jahre und 7 Monate 66 Jahre und 1 Monat 66 Jahre und 7 Monate
2018 66 Jahre und 7 Monate 66 Jahre und 7 Monate 66 Jahre und 7 Monate

Sozialfürsorge

14. Rentenrate

Gemäß dem Gesetz 127 aus dem Jahr 2007
Mit Juli eines jeden Jahres wird die 14. Monatsrate für niedrige Renten ausbezahlt.
Anrecht auf die zusätzliche Monatsrente haben RentnerInnen, die mindestens 64 Jahre alt sind und ein persönlichen Einkommen von 9.786,86 Euro nicht überschreiten. Bis zu einem persönlichen Einkommen von 10.290,86 Euro könnte die 14. Rentenrate teilweise ausbezahlt werden.
Für die Auszahlung dieser Leistung wird nicht das Einkommen des Ehepartners herangezogen.
Die Höhe der Zusatzrate hängt von den Beitragsjahren und der -verwaltung ab.
Die 14. Rentenrate ist unvereinbar mit den Sozialzuschüssen bis zu einem Jahresbetrag von 156 Euro.
Versicherungsjahre
ehemalige Angestellte ehemalige Selbständige Betrag
bis zu 15 Jahren bis zu 18 Jahren 336 Euro
von 16 bis 25 Jahren von 19 bis 28 Jahren 420 Euro
über 25 Jahren über 28 Jahren 504 Euro