Sozialfürsorge


Bargeldlose Zahlung

Seit 14. April 2016 müssen alle Antragsteller, die eine finanzielle Leistung zu Lasten der Versicherungsanstalt NISF/INPS beantragen und eine bargeldlose Zahlung auf ein Bank- oder Postkonto, Postsparbuch oder wieder­aufladbare Prepaid-Karten angeben, das spezielle Formblatt SR163 zur Bestätigung der Bankdaten vorlegen.

Neue Regelungen bei der Versicherungsanstalt NISF/INPS
Im Formblatt SR163 werden die anagrafischen Daten des Antragstellers angegeben und die Hausbank bestätigt durch Stempel und Unterschrift die Richtigkeit des Bank- oder Postkontos. Bei Banken, die ausschließlich online operieren, muss ein Ausdruck vorgelegt werden, aus dem ersichtlich ist, dass der Antragsteller Kontoinhaber des angegebenen IBAN-Codes ist.
Das Formblatt ist für alle einkommensunterstützenden Leistungen notwendig. Darunter fallen hauptsächlich die Anträge um Arbeitslosengeld, direkte Auszahlung von Mutterschaft und Familiengeld sowie staatliches Kindergeld, sogennanter „bonus bebè. Ausgenommen von dieser Regelung sind Antragsteller von Renten!
Wurde der Antrag bereits angenommen und das Bank- oder Postkonto wird nachträglich abgeändert, muss auch das ausgefüllte Formblatt SR163 vorgelegt werden.
Das Formblatt SR163 kann direkt auf www.kvw.org/de/arbeit/arbeitslosengeld/ ode auf der Seite der INPS unter „modulistica“ heruntergeladen werden.
Möchten Sie eine finanzielle Leistung der Versicherungsanstalt NISF/INPS beantragen, lassen Sie sich schon vor Vorsprache im Patronat KVW-ACLI das Formblatt SR163 von Ihrer Hausbank ausfüllen, damit der Antrag vollständig übermittelt werden kann!
Seit 14.4.2016 müssen alle Antragsteller, die eine finanzielle Leistung zu Lasten der Versicherungsanstalt NISF/INPS beantragen und eine bargeldlose Zahlung auf ein Bank- oder Postkonto, Postsparbuch oder wiederaufladbare Prepaid-Karten angeben, das spezielle Formblatt SR163 zur Bestätigung der Bankdaten vorlegen.

Sozialfürsorge


Beitrag für Kindererziehungszeiten

Informieren Sie sich über den regionale Beitrag für Kindererziehungszeiten. Fälligkeit 30. Juni 2016!
Ein ähnlicher Beitrag wird auch gewährt, wenn Sie Familienangehörige in der 2., 3. und 4. Pflegestufe betreuen. Informationen in den Büros des Patronats KVW-ACLI.
Einzahlungsart Hausfrauen Selbständige
(vollständige
Arbeitsenthaltung)
Selbständige
(teilweise Arbeitsenthaltung)
Teilzeitbeschäftigte bis zu 70 %
(ausgeschlossen öffentliche Angestellte)
Freiwillige
Weiterversicherung
€ 7.000 € 4.000 € 3.500
Pflichtbeiträge
NISF/INPS
€ 3.600
Zusatzrentenfonds € 4.000 € 4.000 € 3.600 € 2.000
Beiträge NISF/INPS und Zusatzrentenfonds € 4.000 € 4.000 € 3.600 € 2.000