KVW Soziales

Auf der Seite der Hilfesuchenden

Kürzungen im Patronat stellen eine Einschränkung der Bürgerrechte dar
Nachdem der KVW 1948 gegründet wurde, war die Errichtung des Patronats KVW-ACLI eines der ersten Anliegen. Seither wurde viel Aufbauarbeit geleistet, das Patronat bietet die Dienste südtirolweit in acht Büros an und ist somit stets nah am Hilfesuchenden.

Das Stabilitätsgesetz sieht weitere Kürzungen beim Patronatsfonds vorDas Stabilitätsgesetz sieht weitere Kürzungen beim Patronatsfonds vor

Die Nachrichten aus Rom sprechen eine deutliche Sprache: die Patronate werden mit großen Veränderungen konfrontiert. Die gewaltigen finanziellen Kürzungen stellen auch das gemeinsame Patronat von KVW und ACLI in Südtirol vor große Herausforderungen. Wertvolle Aufbauarbeit wird leichtfertig und stillschweigend aufs Spiel gesetzt. Manche Neuerungen mögen zwar kurzfristig als vorteilhaft angesehen werden, nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben aber dieselben Voraussetzungen. Konkret denke ich an Neuerungen im digitalen Bereich. Sind wir sicher, dass alle Mitbürgerinnen und -bürger diesen neuen Anforderungen gewachsen sind und sich selbst am Computer informieren können?
Kürzungen beim Patronatsfonds

Im vergangenen Jahr wurde der Patronatsfonds um 35 Millionen Euro gekürzt, angedroht war noch eine viel höhere Beschneidung. Mit einer Unterschriftensammlung, an der auch zahlreiche KVW Mitglieder mitgemacht haben, konnte das Schlimmste noch abgewendet werden. Innerhalb kurzer Zeit wurden italienweit mehr als eine Million Unterschriften gesammelt. Doch bereits im heurigen Jahr kommen ähnliche Botschaften aus Rom: es sollen nochmals 15 Millionen Euro gekürzt werden. Die für Südtirol zuständigen Politiker wurden kontaktiert und zeigten Sensibilität. Es ist gelungen eine finanzielle Zuwendung für die Patronate zu erhalten. Den Politkern wurde klar, was eine Beschneidung der Patronate für Auswirkungen haben könnte.
Aber ist es auch uns als KVW Mitglieder richtig bewusst? Ich rufe zunächst die Aufgabe der Patronate in Italien in Erinnerung. Die Patronate wurden gegründet, um Bürgerinnen und Bürger in Fragen der Vor- und Fürsorge zu unterstützen. Zu den Hauptaufgaben eines Patronates zählen Pensionsangelegenheiten, Unterstützungsmaßnahmen bei Arbeitslosigkeit, Familienförderung und Gesundheitsvorsorge. Während aber in anderen Ländern Europas bestimmte Leistungen (z. B. das Kinder- und Familiengeld) automatisch mit der Geburt eines Kindes anlaufen, muss in Italien darum angesucht werden. Das ist nur eine Aufgabe der Patronate, die zu diesem Zweck gegründet wurden und jedem Bürger kostenlos zur Verfügung stehen müssen.
Territoriale Verteilung der Patronate

Der KVW hat schon früh die Bedeutung der Patronate für die Bevölkerung erkannt und in den 50er Jahren mit dem Aufbau von Außenstellen begonnen. Der Verband unterstützte die Arbeit stets sehr großzügig: finanziell und personell. Das heißt im Klartext, dass das Patronat KVW-ACLI jedes Jahr ein nicht unbeachtlicher Beitrag für seine Tätigkeit gegeben wird. Der KVW streckt zum Teil auch die Personalspesen der insgesamt 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, die er vom Patronat in Rom nach jahrelangen Wartezeiten rückvergütet bekommt. Der KVW hat eine Landesstelle in Bozen und ist auch in den Außenstellen von Meran, Schlanders, Mals, Brixen, Bruneck, Sterzing und Neumarkt vertreten.
Jahrelange Aufbauarbeit schätzen

Ehrenamtliche Soziallotsen unterstützen die Arbeit vor Ort und leisten wertvolle Dienste. Diese Organisation wurde in den vergangenen Jahrzehnten mühevoll aufgebaut. Die Sozialfürsorger vor Ort haben vorbildliche Arbeit geleistet und gar mancher könnte erzählen, wie sich die Sache schon zum Nachteil der Bevölkerung gewendet hat.
Wenn wir nun die Zeichen der Zeit nicht richtig erkennen und uns nicht deutlich zur Wehr setzen wird diese Aufbauarbeit zusehends zerschlagen. Ich sehe meine Aufgabe als Landesvorsitzender im informieren und gemeinsam mit dem Präsidenten des Patronates, Olav Lutz und der Direktorin Elisabeth Scherlin auf Fehlentwicklungen hinzuweisen. Sie als Mitglieder aber ersuche ich, aufmerksam dabei zu sein und uns in dieser Arbeit zu unterstützen. Nur wenn wir an einem Strang ziehen, können wir erfolgreich gegensteuern. Die Arbeit des Patronates muss uns ein zentrales Anliegen in unserer KVW Arbeit bleiben!

Text: Werner Steiner

Sozialfürsorge

Mitteilungspflicht von Kündigungen und Auflösungen im Einvernehmen

Foto: Pixelio/Rainer SturmFoto: Pixelio/Rainer Sturm

Ab 12. März 2016 müssen Kündigungen und Arbeitsauflösungen im Einvernehmen telematisch mit vom Arbeitsministerium vorgegebenen Formalitäten mitgeteilt werden.
Der Bürger kann dies persönlich machen, indem er bei der Rentenanstalt NISF/INPS zunächst den PIN-Code für den telematischen Zugriff beantragt und sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministeriums registriert. Erst dann kann über die Homepage des Arbeitsministeriums die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und dem Arbeitgeber übermittelt werden.
Der Betroffene soll sich aber auch unter anderem an Patronate, Gewerkschaften sowie bilaterale Körperschaften wenden können, die oben angeführten Vorgänge durchführen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschluss haben die MitarbeiterInnen des Patronats KVW-ACLI noch kein Zugriffsrecht zur Datenbank „cliclavoro“, doch soll dies ab Mitte März möglich sein.
Eltern mit einem Kind unter drei Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, dass die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Eltern, Mutter oder Vater, mit einem Kind unter zwölf Jahren, können die Umwandlung der Vollzeit auf Teilzeit anstelle der zustehenden Elternzeit beantragen. Dies ist nur einmal möglich und der Antrag um Reduzierung der Arbeitszeit darf nicht höher als 50 Prozent sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesem Antrag mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen stattzugeben.
Ist diese neue Regelung jedoch für den Elternteil von Vorteil? Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Stunden. Dabei erhält man für die gearbeiteten Stunden den vollen Lohn und für die Stunden der Elternzeit 30 Prozent finanzielle Entschädigung. Wenn nun die Umwandlung der Vollzeit auf Teilzeit für den Zeitraum der Elternzeit beantragt wird, bezieht man den reduzierten Lohn im Verhältnis der Teilzeit und auf die Elternzeit wird verzichtet.

Text: Elisabeth Scherlin