Sozialfürsorge
Mitteilungspflichten
Mitteilungspflichten bei Bezug des Arbeitslosengeldes NASPI
Nach Antragstellung des Arbeitslosengeldes müssen bestimmte Ereignisse an die Versicherungsanstalt NISF/INPS auch mittels Patronat mitgeteilt werden. Wird die Frist von 30 Tagen ab Antragstellung, falls die Situation schon bei Antragstellung bestand bzw. ab Eintritt des Ereignisses nicht eingehalten, verfällt das Anrecht auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes.
Die Mitteilungspflicht gilt bei:
Die Mitteilungspflicht gilt bei:
Beginn einer selbständigen Tätigkeit mit Angabe des voraussichtlichen Einkommens; Beispiel: Tätigkeit mit MwSt. -Nummer, freier Mitarbeiter, Voucher.
Auswanderung wegen Arbeitssuche oder anderen Gründen.
Auch Änderungen von Wohnsitz und Bank- oder Postdaten müssen mitgeteilt werden.
Mitteilungspflicht bei Bezug des Familiengeldes der Region und/oder des Landes
Bezieht die Familie das Landeskindergeld oder das Familiengeld der Region, müssen folgende Änderungen mit Hilfe des Patronats unverzüglich an die Abteilung ASWE weitergeleitet werden:Familienzusammensetzung
Zivilstand
Unterbringung des Kindes mit anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent in eine stationäre Einrichtung
Wohnsitz
Richtigstellung EEVE
Bank- oder Postkoordinaten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr