Sozialfürsorge

Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Tagelöhner haben bei Kündigung oder bei Saisonsende Anrecht auf ein Arbeitslosengeld. Die Anträge dafür können über das Patronat KVW-ACLI gestellt werden.
Wer hat Anrecht?
Landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. sowie landwirtschaftliche Fixangestellte, die entlassen wurden.
Voraussetzungen
Im Bezugszeitraum weniger als 270 Tagschichten
erster Beitrag mindestens zwei Jahre vor Antragstellung
in den zwei Jahren vor Antragstellung vorwiegende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter
mindestens 102 Tagschichten (mitgezählt können auch andere Tätigkeiten als Lohnabhängiger).
Höhe
Das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 Prozent der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für maximal der gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.
Antragstellung
Der Antrag muss ab Jänner bis spätestens 31. März 2016 für den Zeitraum Jahr 2015 gestellt werden. Es ist keine Eintragung in die Arbeitslosenlisten notwendig. Der Antrag muss telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS mit Hilfe des Patronats weitergeleitet werden.
Notwendige Unterlagen:
Auskunft über die Arbeitstätigkeit im Jahre 2015
gültige Identitätskarte und Steuernummer
IBAN-Code des Bank- oder Postkontos für die bargeldlose Auszahlung
Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
wenn auch um das Familiengeld angesucht wird: Steuererklärungen 2014 und 2013 aller Familienmitglieder.

TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Fälligkeiten

Februar 2016
Überprüfen, ob das Familiengeld der Region ohne Unterbrechung überwiesen wurde; bei fehlender Zahlung an das Patronat wenden
31.3.2016
Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft
März 2016
RED-Erklärung an die Rentenanstalt NISF/INPS durch das CAF (KVW Service)