Sozialfürsorge

Familiengeld auf dem Lohnstreifen

Anrecht auf Familiengeld haben:
ArbeitnehmerInnen, auch bei Krankheit, Mutterschaft, Lohnausgleich, Bezug des Arbeitslosengeldes ASPI, mini-ASPI, Naspi vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Bezug des Mobilitätsgeldes;
Werktätige, wenn sie bei TBC-Erkrankung die Versicherungsleistungen bekommen;
Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden geleistet werden. Werden 24 Wochenstunden nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gewährt.
Familiengemeinschaft
Um festzustellen, welcher Betrag an Familiengeld zusteht, muss die Zusammensetzung der Familie des Antragstellers erhoben werden. Folgende Personen bilden die Familiengemeinschaft:
der/die Antragsteller/in,
die Ehefrau/der Ehemann,
die Kinder und die diesen Gleichgestellten, bis zu 18 Jahre
kinderreiche Familien mit mindestens vier Kindern unter 26 Jahren bekommen das Familiengeld bis 21 Jahre ausbezahlt,
die Kinder und diesen Gleichgestellten, die über 18 Jahre alt und arbeitsunfähig sind,
Geschwister sowie Neffen/Nichten und Enkel unter bestimmten Voraussetzungen
die Familienmitglieder eines ausländischen Staatsbürgers, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (wenn sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat ansässig sind, der mit Italien eine internationale Konvention abgeschlossen hat),
als Großfamilie anerkannte Familiengemeinschaften.
Unverheiratete Elternteile bzw. Geschiedene müssen um die Ermächtigung zum Bezug des Familiengeldes bei der Versicherungsanstalt NISF/INPS über das Patronat ansuchen.
Höhe des Familiengeldes
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend: die Anzahl der Familienmitglieder, die Art der Zusammensetzung der Familie, die Höhe des Gesamteinkommens. Mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens muss aus Arbeitnehmereinkommen stammen.
Wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag um Auszahlung des Familiengeldes über den Lohnstreifen muss jedes Jahr erneuert werden. Jetzt kann für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 mit dem Einkommen 2014 angesucht werden. Die Anträge können mit Hilfe der MitarbeiterInnen des Patronat KVW-ACLI ausgefüllt werden.
TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Frage & Antwort

Ich habe im Herbst 2014 um das regionale Familiengeld angesucht, da ich zwei minderjährige Kinder habe. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten wurden. Ich habe die Steuererklärung für das Steuerjahr 2014 gemacht. Das Familieneinkommen ist im Vergleich zum Vorjahr wesentlich niedriger, da ich nicht mehr arbeite. Kann ich gleich um das Familiengeld der Region ansuchen oder muss ich bis September warten?
Für den Antrag um Familiengeld der Region wird für Gesuche vom 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Jahres die Einkommen des Vorjahres berücksichtigt. Für Gesuche, die vom 1. Jänner bis 30. Juni eingereicht werden, gilt hingegen das Einkommen von vor zwei Jahren. Das heißt, reichen Sie den Antrag um Familiengeld der Region im Juli 2015 ein, wird das Einkommen und Vermögen laut EEVE-Erklärung für das Jahr 2014 herangezogen. Überschreiten Sie die Einkommens- und Vermögensgrenze nicht, erhalten Sie das Familiengeld der Region ab dem darauffolgenden Monat bis Dezember 2015. Für das Familiengeld der Region für das Jahr 2016 müssen Sie dann einen zweiten Antrag ab September bis Dezember 2015 stellen. Auch für diesen Antrag gilt die EEVE-Erklärung 2014! Die EEVE-Erklärung kann über das Steuerbeistandszentrum CAF KVW Service auf Vormerkung kostenlos gemacht werden.