Sozialfürsorge

Renten

Wer erhält ab 1. August 2015 Nachzahlungen?
Der Verfassungsgerichtshof hat die Nichtanpassung der Renten an die Inflation in den Jahren 2012/2013 für verfassungswidrig erklärt. Die Regierung hat ein Gesetz erlassen, die die Anwendung des Urteils einschränkt.
Mindestrenten NISF/INPS
Betrag Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015
monatlich 468,35 € 481,00 € 495,43 € 500,88 € 502,38 €
jährlich 6.088,55 € 6.253,00 € 6.440,59 € 6.511,44 € 6.530,94 €
Vergleich alte und neue Regelung
Rentenhöhe ab 2016
EG° Renzi
Jahre 2014/2015
vorher
Jahre 2014/2015
EG° Renzi
Jahre 2012/2013
vorher
Jahre 2012/2013
EG° Renzi
bis 3fache MR* 100 % Istat 100 % Istat 100 % Istat 100 % Istat 100 % Istat
über 3fache MR aber unter 4fache MR* 20 % Istat 95 % Istat 8 % Istat keine Anpassung 40 % Istat
über 4fache MR aber unter 5fache MR* 10 % Istat 75 % Istat 4 % Istat keine Anpassung 20 % Istat
über 5fache MR aber unter 6fache MR* 5 % Istat 50 % Istat 2 % Istat keine Anpassung 10 % Istat
über 6fache MR* keine Anpassung keine Anpassung keine Anpassung keine Anpassung
* MR = Mindesrente ° EG = Ermächtigungsgesetz
Die Inflationsanpassung der Renten für die Jahre 2012 bis 2015 wird aufgrund folgender Kriterien überprüft:
Renten bis zum dreifachen der Mindestrente erhalten 100 Prozent des Istat-Wertes
Renten höher als das dreifache und weniger als das vierfache der Mindestrente erhalten 40 Prozent des Istat-Wertes
Renten höher als das vierfache und weniger als das fünffache der Mindestrente erhalten 20 Prozent des Istat-Wertes
Renten höher als das fünffache und weniger als das sechsfache der Mindestrente erhalten 10 Prozent des Istat-Wertes
Renten, die das sechsfache der Mindestrente überschreiten, erhalten keine Inflationsanpassung.
Die Inflationsanpassung wird für die Jahre 2014 und 2015 um 20 Prozent reduziert; ab dem Jahre 2016 sogar um 50 Prozent. Berechnungsgrundlage ist nicht die einzelne Rente sondern alle Renten, die in Zahlung sind (einschließlich jener Leistungen, die aufgrund von gewählten Ämtern ausbezahlt werden; z.B. Abgeordnete, Regionalräten).
RentnerInnen, die im Jahre 2011 eine Rente von weniger als 1.405 Euro brutto im Monat erhalten haben, steht kein Anrecht auf Nachzahlung zu, da bereits in den vergangenen Jahren der Istat-Wert zu 100 Prozent berechnet wurde. Pensionisten mit monatlichen Renten im Jahre 2011 von über 2.810 Euro erhalten auch keine Nachzahlung, da weder mit der neuen noch mit der alten Regelung eine Inflationsanpassung vorgesehen ist.
Am 1. August erhalten RentnerInnen, die mehr als das dreifache an Mindestrente und weniger als das sechsfache der Mindestrente beziehen, ohne Antragstellung eine einmalige Zahlung. Insgesamt werden Nachzahlungen in der Höhe von 2,18 Milliarden Euro getätigt, für den einzelnen Rentner liegt der Betrag zwischen etwa 267 und 833 Euro.
Ab 1. Juli Rentenzahlung am ersten Tag des Monats
Der Zeitpunkt der Rentenzahlung wird ab 1. Juli 2015 vereinheitlicht. Zahlungen von INAIL, NISF/INPS auch Verwaltung ex-INPDAP, ENPALS usw. werden am ersten Banktag des Monats gutgeschrieben.

TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Familiengeld auf dem Lohnstreifen

Anrecht auf Familiengeld haben:
ArbeitnehmerInnen, auch bei Krankheit, Mutterschaft, Lohnausgleich, Bezug des Arbeitslosengeldes ASPI, mini-ASPI, Naspi vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Bezug des Mobilitätsgeldes;
Werktätige, wenn sie bei TBC-Erkrankung die Versicherungsleistungen bekommen;
Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden geleistet werden. Werden 24 Wochenstunden nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gewährt.
Familiengemeinschaft
Um festzustellen, welcher Betrag an Familiengeld zusteht, muss die Zusammensetzung der Familie des Antragstellers erhoben werden. Folgende Personen bilden die Familiengemeinschaft:
der/die Antragsteller/in,
die Ehefrau/der Ehemann,
die Kinder und die diesen Gleichgestellten, bis zu 18 Jahre
kinderreiche Familien mit mindestens vier Kindern unter 26 Jahren bekommen das Familiengeld bis 21 Jahre ausbezahlt,
die Kinder und diesen Gleichgestellten, die über 18 Jahre alt und arbeitsunfähig sind,
Geschwister sowie Neffen/Nichten und Enkel unter bestimmten Voraussetzungen
die Familienmitglieder eines ausländischen Staatsbürgers, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (wenn sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat ansässig sind, der mit Italien eine internationale Konvention abgeschlossen hat),
als Großfamilie anerkannte Familiengemeinschaften.
Unverheiratete Elternteile bzw. Geschiedene müssen um die Ermächtigung zum Bezug des Familiengeldes bei der Versicherungsanstalt NISF/INPS über das Patronat ansuchen.
Höhe des Familiengeldes
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend: die Anzahl der Familienmitglieder, die Art der Zusammensetzung der Familie, die Höhe des Gesamteinkommens. Mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens muss aus Arbeitnehmereinkommen stammen.
Wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag um Auszahlung des Familiengeldes über den Lohnstreifen muss jedes Jahr erneuert werden. Jetzt kann für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 mit dem Einkommen 2014 angesucht werden. Die Anträge können mit Hilfe der MitarbeiterInnen des Patronat KVW-ACLI ausgefüllt werden.
TEXT: Elisabeth Scherlin