Sozialfürsorge

Neue Arbeitslosengelder ab Mai

Ab 1. Mai 2015 greifen neue Entschädigungen für Arbeitslose. Es werden nur Grundsätze der Neuerungen wiedergegeben.
1. Naspi
Aspi und mini-Aspi werden ab 1. Mai 2015 durch die Naspi ersetzt. Ab 1. Mai benötigt man für die Berechtigung zum Arbeitslosengeld nicht mehr ein Versicherungsjahr innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre (gültige Regelung bis zum 30. April für die Aspi) sondern nur mehr 13 Versicherungswochen, also drei Versicherungsmonate innerhalb der vier Kalenderjahre vor Arbeitsbeendigung. In den letzten zwölf Monaten muss der Arbeitnehmer auch mindestens 18 effektive Arbeitstage vorweisen. Die Naspi wird bis zu zwei Jahre ausbezahlt (ab dem Jahre 2017 für ein Jahr und sechs Monate) und die Dauer hängt nicht mehr vom Lebensalter des Antragstellers ab. Es werden weiterhin 75 Prozent des Durchschnittslohnes der letzten zwei Arbeitsjahre ausbezahlt mit einem Höchstbetrag von 1.300 Euro im Monat. Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit wird die Naspi um drei Prozent für jedes weitere Monat der Arbeitslosigkeit gekürzt.
2. Asdi
Hat man die Entschädigung der Naspi erhalten und ist man wieder arbeitslos, kann für weitere sechs Monate die Asdi beantragt werden. Voraussetzung dafür sind mindestens drei Beitragsmonate im Vorjahr der Arbeitslosigkeit bzw. ein Monat im laufenden Jahr der neuerlichen Arbeitslosigkeit. Erfüllt man die Bedingungen, erhält man 75 Prozent der letzten Auszahlung der Naspi. Die Bezugsberechtigten müssen sich zur Weiterbildung verpflichten.
3. Dis-Coll
Bis zum 31. Dezember 2015 wird die neue Entschädigung Dis-Coll gewährt. Sie steht den freien Mitarbeitern, eingetragen in der Sonderverwaltung G 335/95, sowie Projektarbeitern zu, die die Arbeitstätigkeit im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 beenden. Die Entschädigung wird in der Höhe von 75 Prozent des Monatseinkommens ausbezahlt, wenn dieser den Betrag von 1.195 Euro nicht überschreitet, ansonsten wird ein Höchstbetrag von 1.300 Euro ausbezahlt.
Berufstätige, die die Arbeitstätigkeit beenden, sollen sich immer beim Arbeitsservice melden und sich dort als arbeitssuchend eintragen lassen. Ob Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung besteht, soll in den Büros des Patronats überprüft werden.

Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Regionaler Beitrag für Kindererziehungszeiten

Informieren Sie sich über den regionalen Beitrag für Kindererziehungszeiten: siehe Tabelle unten
Einzahlungsart Hausfrauen Selbständige
(vollständige
Arbeitsenthaltung)
Selbständige
(teilweise Arbeitsenthaltung)
Teilzeitbeschäftigte
bis zu 70 % (ausgeschlossen öffentliche
Angestellte)
Freiwillige
Weiterversicherung
7.000 Euro 4.000 Euro 3.500 Euro
Pflichtbeiträge
NISF/INPS
3.600 Euro
Zusatzrentenfonds 4.000 Euro 4.000 Euro 3.600 Euro 2.000 Euro
Beiträge NISF/INPS und Zusatzrentenfonds 4.000 Euro 4.000 Euro 3.600 Euro 2.000 Euro
Ein ähnlicher Beitrag wird auch gewährt, wenn Sie Familienangehörige in der 2., 3. und 4. Pflegestufe betreuen.
Informationen in den Büros des Patronats KVW-ACLI.