Sozialfürsorge
Neue Arbeitslosengelder ab Mai
Ab 1. Mai 2015 greifen neue Entschädigungen für Arbeitslose. Es werden nur Grundsätze der Neuerungen wiedergegeben.
1. Naspi
Aspi und mini-Aspi werden ab 1. Mai 2015 durch die Naspi ersetzt. Ab 1. Mai benötigt man für die Berechtigung zum Arbeitslosengeld nicht mehr ein Versicherungsjahr innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre (gültige Regelung bis zum 30. April für die Aspi) sondern nur mehr 13 Versicherungswochen, also drei Versicherungsmonate innerhalb der vier Kalenderjahre vor Arbeitsbeendigung. In den letzten zwölf Monaten muss der Arbeitnehmer auch mindestens 18 effektive Arbeitstage vorweisen. Die Naspi wird bis zu zwei Jahre ausbezahlt (ab dem Jahre 2017 für ein Jahr und sechs Monate) und die Dauer hängt nicht mehr vom Lebensalter des Antragstellers ab. Es werden weiterhin 75 Prozent des Durchschnittslohnes der letzten zwei Arbeitsjahre ausbezahlt mit einem Höchstbetrag von 1.300 Euro im Monat. Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit wird die Naspi um drei Prozent für jedes weitere Monat der Arbeitslosigkeit gekürzt.2. Asdi
Hat man die Entschädigung der Naspi erhalten und ist man wieder arbeitslos, kann für weitere sechs Monate die Asdi beantragt werden. Voraussetzung dafür sind mindestens drei Beitragsmonate im Vorjahr der Arbeitslosigkeit bzw. ein Monat im laufenden Jahr der neuerlichen Arbeitslosigkeit. Erfüllt man die Bedingungen, erhält man 75 Prozent der letzten Auszahlung der Naspi. Die Bezugsberechtigten müssen sich zur Weiterbildung verpflichten.
3. Dis-Coll
Bis zum 31. Dezember 2015 wird die neue Entschädigung Dis-Coll gewährt. Sie steht den freien Mitarbeitern, eingetragen in der Sonderverwaltung G 335/95, sowie Projektarbeitern zu, die die Arbeitstätigkeit im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 beenden. Die Entschädigung wird in der Höhe von 75 Prozent des Monatseinkommens ausbezahlt, wenn dieser den Betrag von 1.195 Euro nicht überschreitet, ansonsten wird ein Höchstbetrag von 1.300 Euro ausbezahlt.Berufstätige, die die Arbeitstätigkeit beenden, sollen sich immer beim Arbeitsservice melden und sich dort als arbeitssuchend eintragen lassen. Ob Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung besteht, soll in den Büros des Patronats überprüft werden.
Text: Elisabeth Scherlin