Sozialfürsorge

Abfertigung im Lohnstreifen

Ab 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2018 können ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft entscheiden, ob die Abfertigung monatlich direkt mit dem Lohn ausbezahlt werden soll.
Die Regelung gilt nicht für öffentliche Angestellte, Haushaltsangestellte und Arbeiter in der Landwirtschaft. Auch können nur jene ArbeitnehmerInnen mit einem Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten wählen, ob die Abfertigung als monatliches Lohnelement ausbezahlt werden soll oder nicht.
ArbeitnehmerInnen, die bereits einem Zusatzrentenfonds beigetreten sind, können sich für die direkte Auszahlung der Abfertigung auf dem Lohnstreifen entscheiden; diese Entscheidung ist aber bis zum 30. Juni 2018 unwiderruflich! Die Zahlung der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds wird im Zeitraum der Entscheidung bis zum 30. Juni 2018 ausgesetzt, weiter eingezahlt werden der Anteil des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.
ArbeitnehmerInnen, die keinem Zusatzentenfonds beigetreten sind, können die Wahl treffen, weiterhin die Abfertigung im Betrieb zu lassen, die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzuzahlen beziehungsweise bis zum 30. Juni 2018 die Abfertigung monatlich mit dem Lohn zu erhalten.
Nachteile für ArbeitnehmerIn
die Abfertigung ist der größte Teil der Beitragszahlungen in den Zusatzrentenfonds. Fehlt diese Zahlung, ist das angereifte Kapital für die Zusatzrente und somit für die Altersvorsorge geringer. Laut Berechnungen wird die Zusatzrente zehn bis 16 Prozent niedriger ausfallen;
die ausbezahlte Abfertigung unterliegt der normalen Besteuerung, nur für die Berechnung des Steuerbonus von 80 Euro wird die Auszahlung der Abfertigung nicht berücksichtigt. Dies könnte zur Folge haben, dass aufgrund des erhöhten steuerpflichtigen Einkommens Einkommensgrenzen für Leistungen und Beiträge überschritten werden und man somit das Anrecht auf die finanzielle Leistung verliert oder in einem geringeren Ausmaß erhält.
Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist in einem „höheren“ monatlichen Nettolohn. Nicht vergessen darf man, dass diese Erhöhung aber auch höher besteuert wurde, dass das Geld nicht für die Altersvorsorge verwendet sondern gegenbenfalls unbewusst ausgegeben wird.
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation ist es wahrscheinlich für viele ArbeitnehmerInnen verlockend, sich die Abfertigung mit dem Lohn auszahlen zu lassen. Da diese Entscheidung bis zum 30. Juni 2018 unwiderruflich ist und mehrere kurz- und langfristige Folgen mit sich zieht, ist eine bewusste Wahl notwendig! In welcher Form die Entscheidung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss, war bis Redaktionsschluss unklar.

Informationen können in den Infopoints des Patronats KVW-ACLI auf Vormerkung eingeholt oder unter www.pensplan.com abgerufen werden.

TEXT: Elisabeth Scherlin
Tätigkeit des Patronats KVW-ACLI im Jahr 2014
Tätigkeit des Patronats KVW-ACLI im Jahr 2014
Alters-, Dienstalters- und Frührenten 588
Invalidengelder 325
Pflegegeld 703
Hinterbliebenenrente 624
Rentenneufestsetzungen und -zuschläge 977
Arbeitslosengelder 9.880
Mutterschaftsgelder 1.985
Familiengeld der Region und des Landes 12.522
Statistisch erfasste Aktenvorgänge 70.337

Steuerservice

Die Steuererklärung ist wieder fällig

Für die Steuererklärung 730 gibt es einige wichtige Neuerungen

Dieses Jahr gibt es einige wesentliche Neuerungen, welche sich auf die Abgabe der Steuererklärung bzw. auf die Haftung beziehen. Die Regierung Renzi hat beschlossen ab dem Jahr 2015 all jenen Bürgern, welche die Voraussetzungen für die Abfassung des Mod. 730 haben, eine teilweise ausgefüllte Steuererklärung online zur Verfügung zu stellen. Italienweit betrifft dies ca. 20 Millionen Steuerzahler, davon fallen ca. 180.000 auf Südtirol. Wichtig ist zu wissen, dass die teilweise ausgefüllte Steuererklärung dem einzelnen Bürger nicht auf dem Postwege zugestellt wird, sondern über die Internetseite des Finanzministeriums abgerufen werden kann. Dafür ist es notwendig, dass der interessierte Bürger sich im Vorfeld die Zugangsdaten (Pin-Code) bei der Agentur der Einnahmen besorgt.

Der Steuerzahler hat zwei Möglichkeiten, seine Steuererklärung einzureichen:
Der Steuerzahler füllt sich seine Steuererklärung Mod. 730 selbst aus (sog. precompilato)
In diesem Fall ist es ab heuer nicht mehr vorgesehen, dass der Steuerzahler sein selbst ausgefülltes Mod. 730 bei einem CAF (Steuerbeistandszentrum) abgibt. Ab dem Jahr 2015 muss sich der Steuerzahler die Zugangsdaten (Pin-Code) besorgen und füllt die Steuererklärung online aus. D.h. der Steuerzahler hat ab dem 15. April Zugang auf das teilweise vom Finanzministerium ausgefüllte Mod. 730 und ist verpflichtet, die Daten auf deren Richtigkeit zu prüfen bzw. eventuelle Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Das teilweise ausgefüllte Mod. 730 enthält die Daten der Einkommen (ex CUD), die Prämienzahlungen für Unfall- und Lebensversicherungen, die Zinszahlung für den Kauf/Bau der Erstwohnungen, sowie die geleisteten Fürsorgebeiträge an die INPS. Sämtliche Daten hinsichtlich der Arztrechnungen, Ausgaben für die energetische Sanierung, Wiedergewinnnungsarbeiten etc. müssen vom einzelnen Steuerzahler selbst ergänzt bzw. ausgefüllt werden. Für eventuelle Fehler beim Ausfüllen haftet ausschließlich der Erklärer.
Der Steuerzahler wendet sich an ein CAF (Steuerbeistandszentrum)
Falls sich der Bürger direkt an ein CAF (z.B. KVW Service) wendet, um seine Steuererklärung erstellen zu lassen, so haftet ab dem Jahr 2015 ausschließlich diese. D.h. ab heuer hat der Bürger erstmals absolute Sicherheit, die Verantwortung liegt ausschließlich beim Steuerbeistandszentrum. Der Steuerzahler muss sich somit keine Sorgen mehr machen, dass er eine Steuerzahlkarte von der Agentur der Einnahmen erhalten könnte und eine Rückzahlung samt Strafe und Zinsen leisten muss. Zukünftig wendet sich die Agentur der Einnahmen bei eventuellen Fehlern ausschließlich an das CAF, und dieses ist verpflichtet die Steuer samt Strafen und Zinsen direkt zu bezahlen. Der einzelne Kunde des CAF bleibt somit schadlos (außer bei vorsätzlichen Falschangaben).
Um diese Verantwortung übernehmen zu können, ist es notwendig, dass die Steuerpflichtigen dem CAF eine Vollmacht unterschreiben, damit auf die Daten die im Besitz des Finanzministerium sind, zugegriffen werden kann.
Das Steuerbeistandszentrum CAF des KVW
Kunden, welche sich an das CAF des KVW wenden, sind gebeten, so schnell wie möglich einen Termin zu vereinbaren. Die Terminvereinbarung kann dabei vorzugsweise unter www.kvw.org oder telefonisch erfolgen. Unsere Kunden müssen wie erwähnt, eine Vollmacht unterschreiben und einen gültigen Personalausweis vorlegen.
CU statt dem bisherigen CUD
Ab dem Jahr 2015 wird das Mod CUD mit dem neuen Mod. CU ersetzt werden. Im Unterschied zum CUD, wird das CU verwendet um folgende Einkünfte zu bescheinigen:
Einkünfte aus abhängiger Arbeit
Einkünfte aus Pensionsbezügen
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (z.B. gelegentliche Honorarnoten)
Informationen über „zu Lasten lebende Familienmitglieder“

Der Gesetzgeber hat zudem für das CU neue Vorgaben vorgesehen und zwar:
Aushändigung des CU innerhalb 28. Februar an den Arbeitnehmer/Auftragnehmer
Zusätzliche telematische Übermittlung durch die Firmen/Pensionsanstalten innerhalb 7. März an das Finanzministerium

Es sei daran erinnert, dass die INPS die CU (ex CUD) nicht per Post an die Pensionisten zusendet. Für die Erstellung der Steuererklärung ist das CU (ex CUD) nicht notwendig, da die CAFs auf die Daten zugreifen können.
Terminvereinbarung beim KVW
Bozen: Tel. 0471 323 596
Brixen: Tel. 0472 207 980
Bruneck: Tel. 0474 413 707
Mals: Tel. 0473 746 722
Meran: Tel. 0473 229 540
Neumarkt: Tel. 0471 820 033
Schlanders: Tel. 0473 746 720
Sterzing: Tel. 0472 760 436
Toblach: Tel. 0474 413 704
oder auf www.kvw.org.