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FRAUEN IM KVW BEZIRK WIPPTAL

Mit Handarbeiten Gutes tun

Eine Vielfalt an Handarbeiten konnte zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Der Erlös wird für wohltätige Zwecke genutzt. Die Frauen im KVW werden die gelungene Aktion weiterführen und bitten Freiwillige um selbstangefertigte Handarbeiten.

Bauen, Sanieren und Energie

Energiesparendes Sanieren ist Pflicht

Wird ein Gebäude einer Sanierung unterzogen, so müssen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßnahmen beachtet werden. Wird der Energiebonus für die Gebäudesanierung in Anspruch genommen, so kommen weitere Auflagen dazu.

Wärmedämmung einer Außenwand
Wärmedämmung einer Außenwand


Klimaschutz und Energieeinsparung stehen immer mehr im Vordergrund der Energiepolitik. Mit einer Reihe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen wird das energiesparende Sanierungen und somit die CO2-Reduzierung vorangetrieben.
Für die Südtiroler BürgerInnen bedeutet dies im Konkreten, dass im Falle einer Sanierung abgeklärt werden muss, welche gesetzlichen Maßnahmen in Bezug auf die Energieeinsparung bzw. Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingehalten werden müssen und welchen Einfluss dieselbigen auf das geplante Sanierungsprojekt haben.
Mindestanforderungen für die Gebäudesanierung
Wird ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen oder werden gebäudetechnische Systeme oder Bauteile ausgetauscht oder erneuert müssen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt werden.
Um den Auflagen des Gesetzgeber nachzukommen, muss im Zuge der Sanierung der Gesamtprimärenergiebedarf des Gebäudes zu mindestens 25 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt werden. Auch die Warmwasserbereitung muss zu mindestens 60 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Bezieht ein Gebäude seinen gesamten Bedarf an thermischer Energie aus Fernwärme, entfallen so diese Anforderungen. Als Alternative besteht auch die Möglichkeit den Gesamtprimärenergiebedarf durch Verbesserung der Effizienz der Anlagen um 25 Prozent zu verringern.
Größere Renovierung: mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle (ohne Fensterflächen) werden einer Erneuerung unterzogen, durch welche deren Beschaffenheit verändert wird.
Neben den technischen Verbesserungen müssen auch die einzelnen Bauteile des Gebäudes die Grenzwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten (kurz U-Werte) und den sommerlichen Wärmeschutz einhalten.
Die Grenzwerte für den sommerlichen Wärmeschutz betreffen nur Gebäude, welche sich in der Klimazone E befinden. Als Grenzwert gilt eine Phasenverschiebung von neun Stunden.
Der U-Wert gibt Auskunft über die Wärmeverluste der einzelnen Bauteile und wird rechnerisch anhand der verwendeten Materialien ermittelt. Je kleiner der U-Wert, desto besser, also desto geringer die Energieverluste.
Die Einteilung der Gemeinden in unterschiedliche Klimazonen erfolgt anhand der so genannten Heizgradtage. Ausschlaggebend für die Einstufung sind die Heiztage und Außentemperaturen in der jeweiligen Gemeinde. Eine Liste der Klimazonen in Südtirol ist im Beschluss der Landesregierung (Beschluss Nr. 362 vom 4.3.2013, Anlage 4) enthalten.
MINDEST U-WERTE
Gebäude in der Klimazone E Gebäude in der Klimazone F
Opake vertikale Bauteile nach außen 0,34 W/m²K 0,33 W/m²K
Opake horizontale / geneigte Bauteile nach außen: Dach 0,30 W/m²K 0,29 W/m²K
Opake horizontale / geneigte Bauteile nach außen: Decken 0,33 W/m²K 0,32 W/m²K
Fensterverglasungen 1,70 W/m²K 1,30 W/m²K
Gesamtes Fenster 2,20 W/m²K 2,00 W/m²K
Energiebonus für eine energiesparende Gebäudesanierung
Neben den neuen gesetzlichen Auflagen in Zusammenhang mit einer Gebäudesanierung wurden im Sommer auch neue Kriterien für das energiesparende Sanieren ins Leben gerufen.
Der so genannte Energiebonus kann für Gebäude in Anspruch genommen werden, welche vor dem 12. Jänner 2005 gebaut wurden. Außerdem muss das Gebäude über eine Baumasse von mindestens 300 m³ verfügen und vorwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
Des Weiteren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Das gesamte Gebäude muss im Zug der Sanierung von einer niedrigeren KlimaHaus-Klasse auf mindestens KlimaHaus C-Standard saniert werden oder durch die Zertifizierung R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erreichen.
Bei der Erweiterung muss es sich um Baumasse für Wohnzwecke handeln.
Bei Gebäuden mit mehreren Eigentümern und Kondominien muss zusätzlich, aus einem eigenen Beschluss, die Zustimmung sämtlicher Eigentümer hervorgehen.
Kubaturerweiterung durch den Energiebonus
Sind alle Voraussetzungen für die Nutzung des Energiebonus vorhanden, so kann das Gebäude im Zuge der Sanierung um 20 Prozent der bestehenden Baumasse (mindestens 200 m³) erweitert werden. Im landwirtschaftlichen Grün darf der Bonus die 200 m³ nicht überschreiten.
Der Energiebonus kann nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierung in Anspruch genommen werden. Wird nur ein Teil des Bonus genutzt, so kann der Rest in einem zweiten Moment nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Sonderregelung für Dachgeschosse
Dachgeschosse, die bisher nicht als Baumasse berechnet wurden, werden im Zuge der Nutzung des Energiebonus als bestehende Baumasse anerkannt, wenn sie durch Hinzufügen der Baumasse für Wohnzwecke wiedergewonnen werden. Die zulässige Baumasse darf dabei ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses verwendet werden. Im Zuge der Erweiterung darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens ein Meter überschritten werden.
Regelung für Wohnbaugebiete
Im Zuge der Erweiterungen im Rahmen der Nutzung des Energiebonus in einer Wohnbaugebiet, kann die maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu drei Meter auch ohne Abänderung des Durchführungsplanes erfolgen. Außer die Gemeinde sieht eine andere Regelung vor. Ist keine Abänderung des Durchführungsplanes notwendig, so darf die Höhe der Außenwand nicht größer sein als der Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude. Bei einer Überschreitung über drei Meter ist ein Durchführungsplan, bzw. die Abänderung des geltenden Durchführungsplanes immer erforderlich.
Abbruch und Wiederaufbau
Werden mehr als 50 Prozent der bestehenden Baumasse abgebrochen und wieder aufgebaut, kommt der Energiebonus für den Neubau zur Anwendung. Das Ausmaß der Erweiterung ist in diesem Fall abhängig vom KlimaHaus-Standard und beträgt zwischen 10 Prozent und 20 Prozent der Baumasse.
Modell eines DachaufbausModell eines Dachaufbaus
Sonderregelungen und Ausnahmefälle
Für Gebäude unter Denkmalschutz bzw. Gebäude welche sich in der Nähe befinden und somit das Erscheinungsbild beeinträchtigen könnten, ist für die Inanspruchnahme des Energiebonus, ein positives Gutachten des Denkmalamtes erforderlich. Für Gebäude, welche hingegen unter Ensembleschutz stehen oder sich in Wiedergewinnungszonen befinden, hängt es von den individuellen Bestimmungen ab, ob der Bonus in Anspruch genommen werden kann.
Der Energiebonus ist im Wald, im alpinen Grünland und im Gewerbegebiet (Ausnahme bestehende Wohngebäude) nicht anwendbar.

TEXT UND FOTOS: Christine Romen, Energieforum Südtirol