Sozialfürsorge

Staatliches Mutterschaftsgeld

Das staatliche Mutterschaftsgeld ist eine Maßnahme für Mütter, die keinen Anspruch auf Mutterschutz aufgrund einer Arbeitstätigkeit haben.
Voraussetzungen:
Geburt, Adoption oder Anvertrauung vor einer Adoption eines Kindes
kein Anrecht auf ein anderes Mutterschaftsgeld (Ausnahme: die Höhe des Gesamtbetrages liegt unter jenem, der als Mutterschaftsgeld laut Gesetz 448/98 vorgesehen ist),
das Gesamteinkommen aus dem Vorjahr darf bei einer Familiengemeinschaft bestehend aus drei Personen das Gesamteinkommen von 35.256,84 Euro nicht überschreiten (Gesamteinkommen 2013 für das Ansuchen 2014). Gezählt wird das steuerrechtliche Einkommen und bewegliche Vermögen aller Familienmitglieder, die auf dem meldeamtlichen Familienbogen aufscheinen. Das Vermögen wird mit 20 Prozent zum steuerrechtlichen Einkommen dazugezählt, eventuelle Mietspesen und Freibeträge abgezogen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich bei zusätzlichen Familienmitgliedern im Verhältnis nach oben.
Höhe des Mutterschaftsgeldes?
einmaliger Betrag von 1.691,05 Euro.
Zeitpunkt der Antragstellung:
das Ansuchen muss innerhalb von sechs Monaten ab Geburt, Adoption oder Anvertrauung vor Adoption eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen:
siehe dazu staatliches Familiengeld oben.

Sozialfürsorge

Fälligkeiten

01.09.14 – 31.12.14
Verlängerung Familiengeld der Region für das Bezugsjahr 2015
Herbst 2014
Kontrolle, ob alleinstehende über 70-jährige RentnerInnen Anrecht auf den Beitrag für Wohnungsnebenkosten haben – Zuständigkeit Sozialsprengel!
Saisonsende 2014
Eintragung beim Arbeitsservice – Antrag ASPI /miniASPI über das Patronat
31. Jänner 2015
Staatliches Familiengeld bei mindestens drei minderjährigen Kindern