Sozialfürsorge

Familiengeld der Region

Ab 1. September 2014 kann um die Verlängerung des Familiengeldes der Region für den Bezugszeitraum 2015 angesucht werden.

Für die Ansuchen ums Familiengeld braucht es die EEVE, die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung. Diese kann beim KVW kostenlos gemacht werden.Für die Ansuchen ums Familiengeld braucht es die EEVE, die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung. Diese kann beim KVW kostenlos gemacht werden.

Ausbezahlt wird das Familiengeld der Region an Familien mit
1. einem Kind unter sieben Jahren oder
2. mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
3. einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
4. zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Trifft die Familienzusammensetzung gemäß Punkt 1, 3 oder 4 zu, muss auch das erste volljährige Kind auf dem gemeinsamen Familienbogen als Familienmitglied angeführt werden. Daher ist auch die entsprechende EEVE-Erklärung vom volljährigen Kind abzufassen. Für das minderjährige Kind wird das Familiengeld der Region bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt, wenn die entsprechenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Beispiel: in der Familie lebt ein fünfjähriges Kind und ein 19-jähriges Kind. Es ist verpflichtend, auch das volljährige Kind im Antrag um Familiengeld der Region anzugeben.
Das Familiengeld der Region wird für behinderte Kinder mit einer anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent nur dann anerkannt, wenn das Kind auf dem gemeinsamen Familienbogen aufscheint und nicht mehr als 90 Kalendertage im Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Die 90 Tage werden ab dem ersten Eintritt in die Einrichtung gerechnet.
Voraussetzungen Wohnsitz
Um Anrecht auf das Familiengeld der Region zu haben, benötigen italienische StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren vor Antragstellung. Als Alternative kann auch der historische Wohnsitz von 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches, vorgewiesen werden. Die Familienmitglieder müssen gemeinsam mit dem Antragsteller auf dem Familienbogen aufscheinen.
Sollte kein meldeamtlicher Wohnsitz von mindestens fünf Jahren vorgewiesen werden können aber ein Arbeitsverhältnis, ein Mietvertrag, Schulbesuch der Kinder in Südtirol und ähnliches, das den tatsächlichen Aufenthalt in der Provinz Bozen belegt, könnte gegebenenfalls Anrecht auf Familiengeld bestehen. Informationen erteilt das Patronat.
Nicht ansässige EU-BürgerInnen müssen in der Region Trentino-Südtirol unabhängig vom Wohnsitz ein Arbeitsverhältnis haben.
EEVE ist Voraussetzung
Damit das Familiengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2013.
Zu beachten:
1. Das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Familiengeld der Region und des Landes.
2. Jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten müssen innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden.
3. Auch wenn im vergangenen Jahr kein Antrag um Familiengeld der Region gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag eingereicht werden, da ab Juli 2014 die Einkommens- und Vermögensdaten für das Jahr 2013 herangezogen werden.

Weitere Informationen und Terminvereinbarung unter www.kvw.org oder telefonisch (siehe Seite 21).
Die Gesetzesregelungen werden zum Stand 7.8.2014 wiedergegeben.

TEXT: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Landesbeitrag für MindestrentnerInnen

Die Landesregierung hat Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe neu geregelt.
Alleinlebende RentnerInnen über 70 Jahre können über den zuständigen Sozialsprengel einen Beitrag für Wohnungsnebenkosten beantragen.
Ab September 2014 können daher alleinstehende RentnerInnen mit folgenden Unterlagen im Sozialsprengel zwecks Überprüfung des Anrechts vorsprechen:
gültige Identitätskarte und Steuernummer
steuerpflichtiges Einkommen bzw. EEVE-Erklärung
falls vorhanden gültiger Mietvertrag.