KVW Soziales

Was ist heute sozial?

Papst Franziskus hat die Welt bei seinem Amtsantritt überrascht – mit seiner selbstverständlichen Art, auf Menschen spontan zuzugehen, und mit seiner Forderung nach einer Kirche der Armen. Die Gesellschaft aus der Sicht der Armen zu sehen – das ist die soziale Innovation, die Papst Franziskus aus seinen Erfahrungen in Lateinamerika mitbringt, die aber dem Evangelium entspricht und seit jeher zu den Grundlagen christlichen Lebens gehört.
Kirche der Armen – das heißt nicht nur, sich für die Armen einzusetzen; es bedeutet, ihnen auf gleicher Augenhöhe zu begegnen, nicht nur zu geben, sondern auch zu bekommen, voneinander zu lernen. Dabei kann uns bewusst werden, dass nicht nur die materiell Armen unsere Hilfe brauchen, sondern dass wir alle als Menschen hilfsbedürftige Wesen sind.
Soziale Verantwortung
Sozial bedeutet zuerst und grundsätzlich, in eine Gemeinschaft, eine Gesellschaft eingebunden zu sein. Vom ersten Tag unseres Lebens an sind wir darauf angewiesen, dass andere für uns sorgen. Die Abhängigkeit des Kindes bedingt auf der anderen Seite, dass Eltern, Erwachsene Verantwortung übernehmen, damit junge Menschen in Sicherheit und Geborgenheit aufwachsen können. Jede menschliche Gesellschaft ist auf gegenseitige Verantwortung aufgebaut.
Auf andere angewiesen zu sein, bestimmt auch maßgeblich das Leben in der modernen Industriegesellschaft. Wir leben nicht mehr von dem, was wir selbst erzeugen. Wir könnten nicht leben, ohne dass andere für uns arbeiten. Weltweit sind Menschen damit beschäftigt, uns mit dem zu versorgen, was wir brauchen, und auch unsere Arbeit trägt dazu bei, dass andere leben können. Wir sind eingebunden in ein weltweites Netz, und es kann uns nicht gleichgültig sein, ob das, was wir kaufen und verbrauchen unter gerechten Bedingungen entstanden ist, ob die Rechte der arbeitenden Menschen geachtet, Bedürfnisse und Grenzen natürlicher Umwelt berücksichtig wurden.
Institutionen und Gesetze
Als einzelne sind wir mit solcher Verantwortung rasch überfordert. Jede größere Gemeinschaft braucht gesellschaftliche Institutionen, Regeln und Gesetze, die für das Zusammenleben verbindlich sind. Dabei geht es nicht nur um die äußere und innere Ordnung, um Schutz und Rechtsordnung. Es braucht gesetzliche Rahmenbedingungen und staatliche Institutionen wie Sozialversicherungen, die Schutz bieten bei Krankheit, in Zeiten von Arbeitslosigkeit und im Alter. Eine funktionierende Versorgung mit grundlegenden Gütern wie Wasser und Energie, die Einrichtung öffentlicher Schulen, Gesundheitsversorgung und die Sorge für die Älteren und Bedürftigen sind Aufgaben, die in einem modernen Staat gesellschaftlich organisiert werden müssen.
In unseren europäischen Staaten wurden solidarische und soziale Einrichtungen in Jahrzehnten aufgebaut und tragen dazu bei, Armut in Grenzen zu halten. Doch sie werden auch immer wieder in Frage gestellt und es braucht das Engagement und den Einsatz vieler Bürgerinnen und Bürger, in unterschiedlicher Funktion, das Erreichte zu sichern und den neuen Herausforderungen entsprechend weiter zu entwickeln.
Soziale Verantwortung – weltweit
In einer globalen Welt kann die Verantwortung für Gerechtigkeit nicht an Staatsgrenzen Halt machen.
Je mehr wir heute wissen von der Welt, von Unfrieden und Armut, von Ungerechtigkeit und Ausbeutung von Mensch und Natur, umso mehr sind wir gefordert, das uns Mögliche zu tun für eine gerechtere Welt.
Nächstenliebe und der Einsatz für Gerechtigkeit gehören unmittelbar zusammen. Diese zutiefst christliche Haltung wird auch von Papst Franziskus bekräftigt. In seinem apostolischen Rundschreiben „Evangelii gaudium“ - „Die Freude des Evangeliums“, mahnt er: „Niemand (darf sich) von der Sorge um die Armen und um die soziale Gerechtigkeit freigestellt fühlen“ (201). Diese Sorge kann sich auch nicht auf Hilfsprojekte beschränken, sondern muss die Probleme von der Wurzel her lösen: „Die Notwendigkeit, die strukturellen Ursachen der Armut zu beheben, kann nicht warten“ (202).
Sozial heute bedeutet, Verantwortung zu übernehmen und Strukturen der Verantwortung zu schaffen. Damit alle Menschen ein gutes und gelingendes Leben „in Fülle“ führen können.
Zur Person
Magdalena M. Holztrattner,Magdalena M. Holztrattner,
Magdalena M. Holztrattner, Leiterin der Katholischen Sozialakademie Österreichs, hat diesen Artikel unter Mitarbeit von Lieselotte Wohlgenannt verfasst.
www.ksoe.at

TEXT: Magdalena M. Holztrattner

Sozialfürsorge

Familiengeld der Region

Ab 1. September 2014 kann um die Verlängerung des Familiengeldes der Region für den Bezugszeitraum 2015 angesucht werden.

Für die Ansuchen ums Familiengeld braucht es die EEVE, die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung. Diese kann beim KVW kostenlos gemacht werden.Für die Ansuchen ums Familiengeld braucht es die EEVE, die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung. Diese kann beim KVW kostenlos gemacht werden.

Ausbezahlt wird das Familiengeld der Region an Familien mit
1. einem Kind unter sieben Jahren oder
2. mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
3. einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
4. zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Trifft die Familienzusammensetzung gemäß Punkt 1, 3 oder 4 zu, muss auch das erste volljährige Kind auf dem gemeinsamen Familienbogen als Familienmitglied angeführt werden. Daher ist auch die entsprechende EEVE-Erklärung vom volljährigen Kind abzufassen. Für das minderjährige Kind wird das Familiengeld der Region bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt, wenn die entsprechenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Beispiel: in der Familie lebt ein fünfjähriges Kind und ein 19-jähriges Kind. Es ist verpflichtend, auch das volljährige Kind im Antrag um Familiengeld der Region anzugeben.
Das Familiengeld der Region wird für behinderte Kinder mit einer anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent nur dann anerkannt, wenn das Kind auf dem gemeinsamen Familienbogen aufscheint und nicht mehr als 90 Kalendertage im Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Die 90 Tage werden ab dem ersten Eintritt in die Einrichtung gerechnet.
Voraussetzungen Wohnsitz
Um Anrecht auf das Familiengeld der Region zu haben, benötigen italienische StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren vor Antragstellung. Als Alternative kann auch der historische Wohnsitz von 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches, vorgewiesen werden. Die Familienmitglieder müssen gemeinsam mit dem Antragsteller auf dem Familienbogen aufscheinen.
Sollte kein meldeamtlicher Wohnsitz von mindestens fünf Jahren vorgewiesen werden können aber ein Arbeitsverhältnis, ein Mietvertrag, Schulbesuch der Kinder in Südtirol und ähnliches, das den tatsächlichen Aufenthalt in der Provinz Bozen belegt, könnte gegebenenfalls Anrecht auf Familiengeld bestehen. Informationen erteilt das Patronat.
Nicht ansässige EU-BürgerInnen müssen in der Region Trentino-Südtirol unabhängig vom Wohnsitz ein Arbeitsverhältnis haben.
EEVE ist Voraussetzung
Damit das Familiengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2013.
Zu beachten:
1. Das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Familiengeld der Region und des Landes.
2. Jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten müssen innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden.
3. Auch wenn im vergangenen Jahr kein Antrag um Familiengeld der Region gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag eingereicht werden, da ab Juli 2014 die Einkommens- und Vermögensdaten für das Jahr 2013 herangezogen werden.

Weitere Informationen und Terminvereinbarung unter www.kvw.org oder telefonisch (siehe Seite 21).
Die Gesetzesregelungen werden zum Stand 7.8.2014 wiedergegeben.

TEXT: Elisabeth Scherlin