Sozialfürsorge

Neue regionale Unterstützungs­maßnahmen
für Arbeitslose und Bezieher der Lohnausgleichskasse

Ab März 2014 kann um regionale Unterstützungsmaßnahmen angesucht werden, die die staatlichen Leistungen wie ASPI und Lohnausgleich erweitern.
Ergänzungszulage zur ASPI (früher Arbeitslosengeld)
1. Voraussetzungen
Wohnsitz und Aufenthaltsort des Antragstellers in der Provinz Bozen;
Betriebszugehörigkeit im Betrieb von mehr als zwölf Monaten und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in den letzten drei Monaten vor Arbeitsbeendigung;
Bezug der ASPI oder des landwirtschaftlichen Arbeitslosengeldes; kein Bezug der staatlichen Mobilität;
Entlassung aus objektiv gerechtfertigtem Grund in Zusammenhang mit der Reduzierung, Veränderung oder Beendigung der Tätigkeit oder Arbeit;
Anerkennung des Arbeitslosenstatus und die Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung beim zuständigenArbeitsservice.
2. Einreichtermine
Bezieher der ASPI: innerhalb 90 Tage nach Ende der ASPI;
Bezieher des landwirtschaftlichen Arbeitslosengeldes: innerhalb 90 Tage nach Entlassung;
Übergangsbestimmung: Jene BürgerInnen, die das Arbeitsverhältnis ab dem Jänner 2013 beendet haben, können bis zum 30. Juni 2014 ansuchen.
3. Höhe der Unterstützungsmaßnahme
Monatlicher Bruttobetrag im Verhältnis zur Arbeitszeit von 850 Euro als Integrierung zur ASPI oder landwirtschaftlichen Arbeitslosengeldes bzw. als Ergänzungszulage für vier bzw. zwei Monate nach Ende der ASPI oder landwirtschaftlichen Arbeitslosengeldes.
4. Verlust
Neues Arbeitsverhältnis wird aufgenommen; man verliert daher auch das Anrecht auf die staatliche finanzielle Leistung;
Neues Arbeitsverhältnis für die Dauer von mehr als sechs Monaten während der Auszahlung der Ergänzungszulage;
Andere Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus.
Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise
1. Voraussetzungen
Wohnsitz und Aufenthaltsort in der Provinz Bozen bei der Antragstellung;
Beschäftigungsdauer von mindestens 180 Tagen; Angestellte von Leiharbeitsagentur können den Zeitraum von 180 Tagen auch durch Zusammenlegung mehrerer Arbeitsverhältnisse in den letzten zwölf Monaten errechnet werden;
Entlassung wegen Wirtschaftskrise; dem Antrag muss die Erklärung des letzten Arbeitgebers beigelegt werden in der bestätigt wird, dass der Vertrag wegen Wirtschaftskrise aufgelöst oder nicht erneuert wurde;
Anerkennung des Arbeitslosenstatus und die Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung beim zuständigen Arbeitsservice;
Entlassung aus objektiv gerechtfertigten Grund mit Berechtigung zur ASPI, aber ohne Voraussetzung für die regionale Ergänzungszulage;
Zum Zeitpunkt der Entlassung muss der Antragsteller unter 50 Jahre alt sein oder das 55. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben.
Diese Alterseinschränkung gilt nicht für
Lehrverträge, wenn die Entlassung aus einem objektiv gerechtfertigten Grund erfolgt ist, aber ohne die Beitragsvoraussetzungen für die ASPI.
Entlassungen aus objektiv gerechtfertigten Grund ohne Beitragsvoraussetzungen für die ASPI.
Freiwillige Kündigung aus wichtigem Grund, weil mindestens drei Monatsgehälter nicht mehr ausgezahlt worden sind.
2. Die Regelung gilt nicht für
Arbeitsverhältnisse als Hausangestellte;
Saisonale Arbeitsverhältnisse im Tourismus oder in der Landwirtschaft;
Arbeitsverhältnisse, die wegen regelmäßig wiederkehrender Zunahme der Produktionstätigkeit begründet wurden;
Bezieher von direkten Renten;
Arbeitsverhältnisse als Ersatz für abwesendes Personal, das Anrecht auf Beibehaltung der Arbeitsstelle hat;
Selbständig Erwerbstätige mit Mehrwertsteuernummer;
Projektarbeitsverträge oder Mitarbeitsverträge.
3. Verlust
Neues Arbeitsverhältnis wird aufgenommen; man verliert daher auch das Anrecht auf die staatliche finanzielle Leistung;
Neues Arbeitsverhältnis für die Dauer von mehr als sechs Monaten während der Auszahlung der Ergänzungszulage;
Andere Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatuses.
4. Einreichtermine
Bezieher der ASPI: innerhalb 90 Tage nach Ende der ASPI.
Wenn keine ASPI ausbezahlt wird: innerhalb 90 Tage nach Entlassung.
5. Höhe der Unterstützungsmaßnahme
die Zulage wird für höchstens vier Monate und im Falle einer Entlassung bis zu 850 Euro im Monat ausgezahlt. Für jene, welche in Lohnausgleichkasse sind, steht die Begünstigung pro Stunde zu und im Rahmen von drei Jahren können höchstens 1.056 Euro ausgezahlt werden.
Lohnausgleichskasse
1. Voraussetzungen
Mindestens 320 Stunden im Halbjahr vor der Antragstellung in der Lohnausgleichskasse oder
mindestens 480 Stunden in den zwei Halbjahren vor der Antragstellung in der Lohnausgleichskasse.
Arbeitsplatz in der Provinz Bozen.
Der Antragsteller muss unter die erste Einkommensstufe für den Lohnausgleich fallen.
2. Einreichtermine
Vom 1.1.2013 bis 31.12.2013: bis 30. Juni 2014
Vom 1.1.2014 bis 30.6.2014: bis 30. September 2014
Vom 1.7.2014 bis 31.12.2014: bis 31. März 2015
Vom 1.1.2015 bis 30.6.2015: bis 30. September 2015
Vom 1.7.2015 bis 31.12.2015: bis 31. März 2016

Text: Elisabeth Scherlin
Jahr Dauer der Leistung für Antragsteller jünger als 50 Jahre Dauer der Leistung für Antragsteller zwischen 50 und 55 Jahren Dauer der Leistung für Antragsteller älter als 55 Jahre
2013 8 Monate ASPI +
4 Monate regionale Maßnahme
12 Monate ASPI 12 Monate ASPI +
4 Monate regionale Maßnahme
2014 8 Monate ASPI +
4 Monate regionale Maßnahme
12 Monate ASPI 12 Monate ASPI +
4 Monate regionale Maßnahme
Übersicht Bezug ASPI und Ergänzungszulage / Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise

Sozialfürsorge

KeineÜbermittlung des CUDs seitens der staatlichen Behörden

Auch dieses Jahrübermitteln die staatlichen Pflichtversicherungsinstitute NISF/INPS, INAIL usw. nicht die steuerrechtlichen Unterlagen CUD sowie die Rentenaufstellung ObisM. Erstmals wird auch die Aufforderung zur Einkommensmitteilung – sog. RED-Erklärung – nicht auf dem Postweg übermittelt. Daher müssen RentnerInnen sowie Bezieher von Leistungen (ASPI, Mutterschaftsgelder ausbezahlt vom NISF/INPS, INAIL-Renditen usw.) sich selber um den Erhalt der Unterlagen und Erfüllung der Mitteilungspflicht kümmern.
RentnerInnen sollen sich an das Steuerbeistandszentrum des KVW – CAF – wenden, auch wennsie nicht verpflichtet sind, die Steuererklärung abzufassen. Die Mitarbeiter überprüfen, ob die sogenannte RED-Erklärung zu machen ist und drucken die steuerrechtlichen Unterlagen CUD aus.
All jene RentnerInnen, die in den vergangenen Jahren die RED-Erklärung gemacht haben, müssen auch dieses Jahr ohne Aufforderung der Rentenanstalt NISF/INPS einen Termin bei der Steuerabteilung des KVW machen.
Mitzunehmen sind gültige Identitätskarte und Steuernummer, Einkommensdaten zusätzlich zur Rente (auch Katasterauszug der Eigentumswohnung bzw. Wohnung mit Fruchtgenuss) sowie Nettozinsen von Bank-oder Postkonto sowie bewegliches Vermögen. Dieselben Daten des Ehepartnersmüssen auch vorgelegt werden.