Sozialfürsorge
Neuerungen 1:

Familiengeld des Landes

Ab Jänner 2014 ändern sich die Wohnsitzvoraussetzungen für das Familiengeld des Landes sowie der Betrag.
Für alle ab dem 1. Jänner 2014 eingereichten Gesuche muss der Antragsteller einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen vor Einreichen des Gesuches vorweisen können. Dies gilt für alle Personen, unabhängig, ob es sich um italienische StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen oder Nicht-EU-BürgerInnen handelt.
Ab Jänner 2014 wird das Familiengeld des Landes in der Höhe von 200 Euro im Monat ausbezahlt. Wer bereits das Familiengeldes des Landes ausbezahlt bekommt, braucht keinen neuen Antrag stellen. Die erhöhte Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
Wer kein Familiengeld des Landes bezieht und ein Kind unter drei Jahren in der Familie hat, und die Wohnsitzvoraussetzungen von jetzt fünf Jahren besitzt, soll sein Anrecht im Patronat überprüfen lassen. Durch das Abfassen der EEVE wird auch überprüft, ob die Einkommens- und Vermögensgrenze von 80.000 Euro nicht überschritten wird.
Ab Jänner 2014 verfällt das Anrecht auf Landeskindergeld nicht, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenze von 80.000 Euro in den darauffolgenden Monaten bzw. Jahren der Antragstellung überschritten wird. Ausschlaggebend für die Berechtigung ist das Einkommenund Vermögen zum Zeitpunkt des Antrages!

Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge
Neuerungen 2:

Familiengeld der Region

Wie bereits in der September Ausgabe angekündigt gibt es nun auch für das Familiengeld der Region Trentino-Südtirol neue Zugangsvoraussetzungen in Bezug auf Wohnsitz und Ansässigkeit.
Für alle italienischen StaatbürgerInnen, die in Südtirol ansässig sind, sowie ansässige EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen gilt als Voraussetzung für die Berechtigung ein ununterbrochener Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol von mindestens fünf Jahren. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so gilt als Alternative der historische Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens einem Jahr ununterbrochen vor Einreichen des Gesuchs.
EU-BürgerInnen, die nicht in der Provinz Bozen ansässig sind, aber ein Arbeitsverhältnis in der Region haben, können auch das Familiengeld der Region beantragen. Der Zugang der EU-BürgerInnen zum regionalen Familiengeld wird in diesen Fällen nicht mehr an die Voraussetzung des Wohnsitzes gebunden sondern an das Arbeitsverhältnis. Werden imAusland bereits Familiengelder ausbezahlt, werden diese verrechnet.
Da ab Jänner 2014 auch eine neue Familienzusammensetzung Anrecht auf das Familiengeld der Region hat, werden nochmals die Voraussetzungen zur Familienzusammensetzung angeführt:
mindestens ein Kind jünger als sieben Jahre oder
mindestens zwei minderjährige Kinder oder
ein Kind mit anerkannter Behinderung von mindestens 74 Prozent, Zivilblindheit und Taubstummheit unabhängig vom Alter oder
zwei Kinder im selben Haushalt, davon ein Kind minderjährig!
Der Antrag um Familiengeld der Region muss jedes Jahr im Zeitraum September bis Dezember erneuert werden, um ohneUnterbrechungen die finanziellen Leistungen bei Berechtigung zu erhalten.
Haben Sie vergessen den Antrag innerhalb Dezember 2013 für das Jahr 2014 zu erneuern oder trifft erst jetzt die Berechtigung ein, so wenden Sie sich gleich an das Patronat, um den Antrag um Auszahlung des Familiengeldes zu stellen. Voraussetzung für den Antrag ist das Abfassen der EEVE Einkommen 2012 für alle Familienmitglieder, denn auch das Familiengeld der Region ist an Einkommes- und Vermögensgrenzen gekoppelt.

Text: Elisabeth Scherlin