Sozialfürsorge

Staatliches Familiengeld

Wer hat Anrecht?
Familiengemeinschaften von EU-Bürgern oder Nicht-EU-Bürger mit langer Aufenthaltsgenehmigung mit Wohnsitz in Italien
mindestens 3 minderjährige Kinder
Höhe des Familiengeldes
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende Faktoren ausschlaggebend:
Anzahl der Familienmitglieder
Höhe des Jahreseinkommens und des Vermögens der Familiengemeinschaft
Der gestaffelte monatliche Beitrag wird anhand der finanziellen Situation berechnet. Eine Familie mitbeiden Elternteilen und 3 Kindern erhält das Familiengeld, wenn das bereinigte Einkommen 25.108,71 Euro nicht übersteigt.
Höchstbetrag der monatlichen Zulage
vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013: 139,49 Euro.
Gesuche um Auszahlung der Leistungen
Das Recht auf das Familiengeld gilt ab dem 1. Tag des Monats, in welchem mindestens 3 minderjährige Kinder der Familiengemeinschaft angehören bzw. erlischt ab dem darauffolgenden Monat, wo diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
Der Antrag kann von einem Elternteil vom 1. Jänner des Jahres, für das angesucht wird, bis zum 31. Jänner des darauf folgenden Jahres eingereicht werden. Der Antrag um Familiengeld muss jedes Jahr erneuert werden.

Der Antrag für die Gewährung des staatlichen Familiengeldes für das Jahr 2013 muss daher innerhalb 31.01.2014 gestellt werden.
Notwendige Unterlagen für die Antragstellung
steuerrechtliche Einkommenserklärungen aller im Haushalt lebender Personen bezogen auf das Jahr 2012
Bankauszüge mit Bezugsdatum 31.12.2012 bzw. 31.12.2013, sowie Unterlagen betreffend Wertpapiere, Staatsschuldscheine usw., die im selben Zeitraum im Besitz der Familiengemeinschaftwaren,
Unterlagen betreffend Immobilienbesitz (aus denen der Katasterwert hervorgeht) sowie eventuelle Unterlagen betreffend Restkapital von Darlehen aller im Haushalt lebender Personen,
registrierter Mietvertrag mit Angabe der Jahresmiete (ohne Nebenspesen).

Das staatliche Familiengeld kann zusätzlich zum Familiengeld der Region und des Landes sowie dem Familiengeld, ausbezahlt durch den Arbeitgeber, bezogen werden.
Das staatliche Familiengeld ist steuerfrei.

Sozialfürsorge
Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der LeserInnen

Autorisierung für Auszahlung des Familiengeldes

Ich wollteüber meinem Arbeitgeber um das Familiengeld ansuchen, das über den Lohnstreifen ausbezahlt wird. Mir fehlt allerdings noch eine Autorisierung, die ich laut INPS bei Ihnen erhalten kann. Aus der Autorisierung müsste hervorgehen, dass meine Partnerin nicht für dieses Geld ansucht bzw. angesucht hat. Können sie mir hier weiterhelfen bzw. so eine Autorisierung per Mail zukommen lassen?

Unverheiratete, gerichtlich getrennte oder geschiedene Elternteile können das Familiengeld ausgezahlt über den Lohnstreifen nur dann beziehen, wenn die zuständige Versicherungsanstalt NISF/INPS die entsprechende Ermächtigung einem Elternteil erteilt.
Ansuchen kann nur 1 Elternteil, der andere Elternteil muss ausdrücklich mittels Selbsterklärung auf die Auszahlung verzichten. Grundsätzlich sucht jener Elternteil um das Familiengeld an, der weniger verdient. Je geringer das Einkommen ist, umso höher ist das monatlich ausgezahlte Familiengeld. Bei Teilzeitarbeit sollte überprüft werden, ob das Familiengeld voll oder vermindert ausbezahlt wird. Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden gearbeitet werden. Werden 24 Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage ausbezahlt. Für denAntrag um Ermächtigung sind folgende Unterlagen notwendig: gültige Identitätskarte und Steuernummern der Elternteile, Steuernummer des Kindes, Lohnstreifen des Antragstellers und anderen Elternteiles, Verzichtserklärung des anderen Elternteiles (Vorlage liegt in den Patronatsstellen auf), Selbsterklärung Familienzusammensetzung (Vorlage liegt in den Patronatsstellen auf). Aufgrund dieser Daten wird ein Antrag online ausgefüllt, der vom Antragsteller unterschrieben werden muss und an die Versicherungsanstalt NISF/INPS vom Patronatsmitarbeiter weitergeleitet wird. Nach einigen Wochen erhält der Antragsteller die Ermächtigung seitens der Versicherungsanstalt NISF/INPS. Bei Vorlage dieser Genehmigung kann nun der Antrag um Auszahlung des Familiengeldes für den Arbeitgeber ausgefüllt werden. Dazu notwendig sind die steuerrechtlichen Unterlagen des Antragstellers.
Der Antrag kann nurbei persönlicher Vorsprache gestellt werden.