Sozialfürsorge

Familiengeld der Region

Seit 1. September 2013 kann wieder um die Verlängerung des Familiengeldes der Region für den Bezugszeitraum 2014 angesucht werden.
Für das Familiengeld der Region gelten ab dem 1. Jänner 2014 einige neue Voraussetzungen bezüglich Familienzusammensetzung und Einkommensgrenzen.
Ausbezahlt wird ab 1. Jänner 2014 das Familiengeld an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährige Kindern oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Ab Jänner 2014 sind also auch jene Familien berechtigt das Familiengeld der Region zu erhalten, wenn mehrere Kinder im Haushalt leben und das jüngste noch minderjährig ist. Für das minderjährige Kind wird das Familiengeld der Region bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt, wenn die entsprechenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Voraussetzungen Wohnsitz
Mit 10. Juli 2013 gelten neue Bedingungen bezüglich Wohnsitz. Es kann sein, dass diese Voraussetzungen nochmals verschärft werden. Zum Redaktionsschluss ist folgende Regelung in Kraft:
Italienische Staatsbürgerinnen: ununterbrochener Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Region Trentino-Südtirol. Alternativ gilt auch der historische Wohnsitz von mindestens zehn Jahren, davon ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches.
Nicht-EU-BürgerInnen: ununterbrochener Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Region Trentino-Südtirol. Alternativ gilt auch der historische Wohnsitz von mindestens zehn Jahren, davon ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuchs.
Ansässige EU-BürgerInnen: Ansässigkeit von mindestens ein Tag vor Antragstellung in der Region Trentino-Südtirol.
Nicht ansässige EU-Bürgerinnen: sie müssen in der Region Trentino-Südtirol ein Arbeitsverhältnis haben.
Damit das Familiengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Ab Jänner 2014 werden die Stufen der entsprechenden Tabellen um mehr als fünf Prozent erhöht. Somit wurde die Höhe des Familiengeldes und die Einkommensgrenzen neu bewertet. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2012.
ZU BEACHTEN:
1. das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Familiengeld der Region und des Landes.
2. jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten müssen innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden.
3. auch wenn im vergangenen Jahr kein Antrag um Familiengeld der Region gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, da sich die Bewertungskriterien und die Tabellen für die Berechtigung geändert haben.
Weitere Informationen und Terminvereinbarung unter www.kvw.org

Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Saisonende (ASPI)

Seit 1. Jänner 2013 ist das neue Arbeitslosengeld ASPI / mini-ASPI in Kraft.
Mit der neuen Regelung wurde nicht nur die Höhe des Arbeitslosengeldes neu geregelt sondern auch die Verpflichtung eingeführt, dass jeder Arbeitslose, der den Antrag um ASPI einreichen will, auch beim Arbeitsamt die Eintragungals Arbeitsloser macht.
Möchte man den frühstmöglichsten Beginn des Arbeitslosengeldes beantragen, so ist innerhalb von acht Tagen ab Arbeitsbeendigung die Eintragung als Arbeitsloser und der Antrag um ASPI telematisch beim Patronat zu machen. Wird der Antrag nach dem achten Tag der Arbeitsbeendigung eingereicht, so beginnt das Arbeitslosengeld ab dem darauffolgenden Tag der Antragstellung!