Sozialfürsorge

Neuerungen im Familienpaket

Rentenbeiträge für Erziehungszeiten innerhalb des 3. Lebensjahres
Wer hat Anrecht?
Jene, die für die Erziehung und Pflege von Kleinkindern bis zum 3. Lebensjahr bzw. bis zum 3. Lebensjahr ab Adopition oder Anvertrauung, der Arbeitsttätigkeit fernbleiben oder teilzeitbeschäftigt sind.
Lohnabhängige oder Selbständige, die die freiwilligen Beiträge oder Pflichtbeiträge in die staatliche Rentenkasse einzahlen.
Jene, die in die Zusatzrente einzahlen.
Ununterbrochener Wohnsitz von mindestens Jahren oder historischen Wohnsitz von 15 Jahren.
Teilzeitbeschäftigte mit maximal 70 Prozent in der Privatwirtschaft.
Wie hoch ist der Beitrag?
- je nach Fall von 2.000 Euro bis 7.000 Euro.
- Der Beitrag ist einkommensunabhängig.
Wie lange wird der Beitrag gewährt?
Je Kind für 24 Monate bzw. 27 Monate, wenn der Vater mindestens drei Monate Elternzeit genommen hat.
Bei Teilzeit wird die Dauer von 24 Monaten auf 48 Monate angehoben, bei Elternzeit des Vaters sogar auf 51 Monate. In diesem Fall kann der Beitrag bis zum 5. Lebensjahr des Kindes beantragt werden.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Innerhalb 30. Juni 2014 für die freiwillige Einzahlung mit Bezugszeitraum 2013 in die staatliche Rentenkasse und in den Zusatzrentenfonds.
Innerhalb 30. September 2014 für die Pflichtbeiträge der Selbständigen.
Rentenbeiträge für Erziehungszeiten minderjähriger Kinder oder für im Haushalt tätigen Personen oder für Pflegezeiten
Wer hat Anrecht?
- Hausfrauen und –männer, die sich innerhalb der Familie ausschließlich mit der Organisation und mit dem Ablauf des Familienlebens befassen und minderjährige Kinder haben, oder das Lebensalter von 55 Jahren überschreiten oder Familienangehörige der Pflegestufe 1 und 2 pflegt;
Ununterbrochener Wohnsitz in der Region von mindestens 5 Jahren oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren.
Keine Rentenabsicherung durch Arbeitstätigkeit und ordnungsgemäße freiwillige Einzahlungen in die staatliche Rentenkasse oder Zusatzrentenfond.
Keine direkte Rente.• Nichtüberschreitung der Einkommens- und Vermögensgrenze erfasst durch die EEVE.
Wie hoch ist der Beitrag?
Bis maximal 1.700,40 Euro bei freiwilligen Zahlungen in die staatliche Rentenkasse.
Bis maximal 500 Euro bei Zahlungen in den Zusatzrentenfonds.
Wie lange wird der Beitraggewährt?
Maximal 40 Beitragsjahre bei Einzahlungen in die staatliche Rentenkasse.
Maximal 10 Jahre bei Zahlungen in den Zusatzrentenfond.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Innerhalb 30. Juni 2014 für die Zahlungen Bezugszeitraum 2013.
Rentenbeiträge für Pflegezeiten
Wer hat Anrecht?
Wer einen Familienangehörigen bis zum 4. Grad bzw. eine Verschwägerte bis zum 3. Grad pflegt und diese das Pflegegeld mit Einstufung 3 und 4 erhalten.
Wer Pflegebedürftige betreut, die in die 2. Pflegestufe fallen und eine 100 % Zivilinvalidität vorweisen.
Wer keine direkte Rente bezieht.
Lohnabhängige, Selbständige oder Hausfrauen.
Ununterbrochener Wohnsitz in der Region von mindestens 5 Jahren oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren.
Zahlung der freiwilligen Beiträge in die staatliche Rentenkasse oder in den Zusatzrentenfonds.Wie hoch ist der Beitrag?
bis zu 4.000 Euro.
bis zu 7.000 Euro, wenn der Pflegebedürftige ein Kind unter 5 Jahre und als Zivilinvalide anerkannt ist.
Zuschuss auf die Zusatzrentenfonds der jungen BäuerInnen
Wer hat Anrecht?
Wer bei der Verwaltung der Einheitsbeiträge in der Landwirtschaft (ex-SCAU) eingetragen ist.
Wenn der landwirtschaftliche Betrieb sich in besonders ungünstiger Lage befindet (mindestens 50 Erschwernispunkte);
Wer in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist und jährlich mindestens 500 Euro einzahlt.
Wie hoch ist der Beitrag?
500 Euro
Wie lange wird der Beitrag gewährt?
Maximal 10 Jahre und nur innerhalb des 40. Lebensjahres
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Termine müssen noch festgelegt werden.
Vorsorgebeiträge für Arbeitslose oder Personen mit reduzierter Erwerbstätigkeit
Dieser Beitrag muss noch von der Autonomen Provinz Bozen detailliert geregelt werden. Grundsätzlich gilt folgendes.
Wer hat Anrecht?
Arbeitslose.
Jene, die wegen der Marktkrise suspendiert sind und keine Rentenabsicherung haben.
Wer die Erwerbstätigkeit reduziert, um eine neue Vollzeiteinstellung zu ermöglich.
Wie hoch ist der Beitrag?
maximal 7.00 Euro.

Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Familiengeld der Region

Seit 1. September 2013 kann wieder um die Verlängerung des Familiengeldes der Region für den Bezugszeitraum 2014 angesucht werden.
Für das Familiengeld der Region gelten ab dem 1. Jänner 2014 einige neue Voraussetzungen bezüglich Familienzusammensetzung und Einkommensgrenzen.
Ausbezahlt wird ab 1. Jänner 2014 das Familiengeld an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährige Kindern oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Ab Jänner 2014 sind also auch jene Familien berechtigt das Familiengeld der Region zu erhalten, wenn mehrere Kinder im Haushalt leben und das jüngste noch minderjährig ist. Für das minderjährige Kind wird das Familiengeld der Region bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt, wenn die entsprechenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Voraussetzungen Wohnsitz
Mit 10. Juli 2013 gelten neue Bedingungen bezüglich Wohnsitz. Es kann sein, dass diese Voraussetzungen nochmals verschärft werden. Zum Redaktionsschluss ist folgende Regelung in Kraft:
Italienische Staatsbürgerinnen: ununterbrochener Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Region Trentino-Südtirol. Alternativ gilt auch der historische Wohnsitz von mindestens zehn Jahren, davon ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches.
Nicht-EU-BürgerInnen: ununterbrochener Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Region Trentino-Südtirol. Alternativ gilt auch der historische Wohnsitz von mindestens zehn Jahren, davon ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuchs.
Ansässige EU-BürgerInnen: Ansässigkeit von mindestens ein Tag vor Antragstellung in der Region Trentino-Südtirol.
Nicht ansässige EU-Bürgerinnen: sie müssen in der Region Trentino-Südtirol ein Arbeitsverhältnis haben.
Damit das Familiengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Ab Jänner 2014 werden die Stufen der entsprechenden Tabellen um mehr als fünf Prozent erhöht. Somit wurde die Höhe des Familiengeldes und die Einkommensgrenzen neu bewertet. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2012.
ZU BEACHTEN:
1. das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Familiengeld der Region und des Landes.
2. jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten müssen innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden.
3. auch wenn im vergangenen Jahr kein Antrag um Familiengeld der Region gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, da sich die Bewertungskriterien und die Tabellen für die Berechtigung geändert haben.
Weitere Informationen und Terminvereinbarung unter www.kvw.org

Text: Elisabeth Scherlin