Sozialfürsorge

Schreiben der Rentenanstalt NISF/INPS

Ende Juni 2013 hat die italienische Rentenanstalt NISF/INPS einen Brief verschickt. Nicht alle RentnerInnen werden dieses Schreiben erhalten sondern nur jene, die mit der Rente eine finanzielle Leistung erhalten, die an Einkommensgrenzen gekoppelt ist – zum Beispiel Familiengeld, Integrierung auf die Mindestrente, Sozialzuschüsse und Hinterbliebenenrente.
Im Umschlag können enthalten sein
- das Modell RED 2013 für die Einkommensmitteilung des Einkommensjahres 2012
- das Modell RED 2011 für die Einkommensmitteilung des Einkommensjahres 2010
- das Formblatt 503/aut
- das Modell ACC AS/PS für Inhaber des Sozialgeldes bzw. Sozialrente.
Nicht übermittelt werden die Formblätter CUD und ObisM, die wie bekannt nicht mehr automatisch von der Rentenanstalt NISF/INPS an die RentnerInnen weitergeleitet werden. Beim Abfassen der Steuererklärung kann das zuständige Steuerbeistandszentrum die steuerrechtliche Aufstellung der Rente – das Modell CUD – abrufen und ausdrucken. Weiters kann das CUD auch über das Patronat KVW-ACLI angefordert werden.
Grundsätzlich werden RentnerInnen über 85 Jahre keine Aufforderung der Übermittlung der Einkommen erhalten, außer sie haben in der letzten Erklärung an die Rentenanstalt NISF/INPS und ex-ENPALS mitgeteilt, ein Einkommen zusätzlich zum Renteneinkommen zu haben. Sollte die Mitteilung des Einkommens für das Jahr 2010 noch ausstehen oder unvollständig sein, so wird eine Aufforderung der Übermittlung dieser Daten im Umschlag enthalten sein.
Die Einkommensmitteilung – Modell RED – muss laut Schreiben innerhalb 31. Juli 2013 erfolgen. Die Mitteilung bezüglich Inhaber von Sozialgeld innerhalb 30. Juni 2013. Natürlich können dieses Fälligkeiten nicht eingehalten werden, da noch ungewiss ist, wann die Briefe mit den Aufforderungen den Haushalten zugestellt werden. Bei Erhalt des Briefes vereinbaren Sie so bald wie möglich einen Termin beim Steuerbeistandszentrums CAF der KVW Service in Ihrer Nähe.

Sozialfürsorge

Neuerungen bei der Einheitlichen
Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE)

Das Abfassen der EEVE ist nur dann notwendig, wenn eine Person die Absicht hat, Leistungen des Landes oder anderer Körperschaften zu beantragen. Die wichtigsten Leistungen, für welche die EEVE abgegeben werden muss, sind:
- das Familiengeld der Region und des Landes,
- die Rückerstattung der Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen, Zahnprothesen und Regulierungsapparate,
- die Rückvergütungen für Krankenhausaufenthalte in privaten Einrichtungen,
- Tarifbeteiligung für Sozialdienste und finanzielle Sozialhilfe.
Die Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt abgegeben werden, in jedem Fall aber vor oder gleichzeitig mit dem Gesuch für die Leistung. Ab 1. Juli 2013 tritt eine neue Regelung bezüglich Einkommenszeitraum in Kraft. Für Gesuche, die vom 1. Jänner bis 30. Juni eingereicht werden, gilt das Einkommen von vor zwei Jahren, während für die Gesuche vom 1. Juli bis 31. Dezember die Einkommen des Vorjahres zu berücksichtigen sind.
Die EEVE-Erklärung wird in Form einer Eigenerklärung abgegeben und ist deshalb, in Hinblick auf die übernommene Verantwortung und Haftung im Falle unwahrer und unvollständiger Angaben sowie in Hinblick auf die Folgen unrechtmäßig bezogener Leistungen, mit höchster Sorgfalt auszufüllen.
Im Falle von Familien ist eine eigene Erklärung für jedes Familienmitglied nötig, also auch für Kinder und Personen, die kein Vermögen oder Einkommen haben.
Die EEVE-Erklärung kann über das Steuerbeistandszentrum CAF der KVW Service auf Vormerkung kostenlos gemacht werden.
Fälligkeiten
Ab 1. Juli
für Abfassen der EEVE Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2012 notwendig
10. Juli
Einzahlung Sozialbeiträge für Hausangestellte
Sommer 2013
Verlängerung Familiengeld für Lohnabhängige
Sommer 2013
Überprüfung der Schreiben der Rentenanstalt NISF/INPS mit eventueller Mitteilungspflicht der Einkommen
1. September 2013 bis 31. Dezember 2013
Verlängerung Familiengeld Region für das Jahr 2014
30. September 2013
Einzahlung des Jahresbeitrages der Hausfrauenrente