Sozialfürsorge

Familiengeld

Wer hat Anrecht?
Folgende Personen kommen in Frage:
die ArbeitnehmerInnen, auch bei Krankheit, Mutterschaft, Lohnausgleich, Bezug des Arbeitslosengeldes ASPI und mini-ASPI, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Bezug des Mobilitätsgeldes;
die Werktätigen, wenn sie bei TBC-Erkrankung die Versicherungsleistungen bekommen;
die InhaberInnen einer Arbeitnehmerrente oder Pension;
das Personal des Staates und öffentlicher Körperschaften, im Dienst und mit der Pension.

Rentner/Pensionisten, die eine Tätigkeit in Abhängigkeit Dritter ausüben, können das Familiengeld ausschließlich mit der Rente/Pension bekommen. Witwen und Witwer, die 100 Prozent arbeitsunfähig sind und eine Witwenrente für Arbeitnehmer/innen beziehen, haben das Anrecht, für sich selbst mit der eigenen Rente das Familiengeld zu bekommen.
Bauern und Pächter können nicht Familiengeld bekommen, sondern ausschließlich die Familienzulagen, die besonderen Bestimmungen unterworfen sind. Handwerker und Kaufleute, soweit die Bezieher einer Rente sind, können mit der Rente auch nur die Familienzulagen bekommen, soweit die vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden gemacht werden. Werden 24 Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gegeben. Ist jemand bei mehreren Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt, werden die Wochenstunden für das Anrecht auf Familiengeld zusammengezählt. Das Familiengeld kommt aber trotzdem nur durch einen einzigen Arbeitgeber zur Auszahlung, der sich von den anderen Arbeitgebern die Anzahl der Wochenstunden bestätigen lässt.
Familiengemeinschaft
Um festzustellen, welcher Betrag an Familiengeld zusteht, muss die Zusammensetzung der Familie des Antragstellers erhoben werden. Folgende Personen bilden die Familiengemeinschaft:
der/die Antragsteller/in,
die Ehefrau/der Ehemann,
die Kinder und die diesen Gleichgestellten, bis zu 18 Jahre (letztere sind Adoptivkinder und vom Gericht anerkannte Kinder, uneheliche Kinder, die gesetzlich anerkannt oder durch das Gericht erklärt werden, Kinder, die aus einer früheren Ehe der/des Ehepartners geboren sind; Minderjährige, die von zuständigen Stellen anvertraut worden sind),
kinderreiche Familien mit mindestens vier Kindern unter 26 Jahren bekommen das Familiengeld bis 21 Jahre ausbezahlt,
die Kinder und die diesen Gleichgestellten, die über 18 Jahre alt und arbeitsunfähig sind,
Geschwister sowie Neffen/Nichten, bis zu 18 Jahre und bei voller Arbeitsunfähigkeit auch über 18 Jahre, unter der Bedingung, dass sie Vollwaise sind und kein Anrecht auf Hinterbliebenenrente erworben haben,
Enkel bis zu 18 Jahre, die zu Lasten der/des Großmutter/Großvaters sind und mit diesem/dieser in Hausgemeinschaft leben,
die den Eltern gleichgestellten Personen,
die Familienmitglieder eines ausländischen Staatsbürgers, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (unter der Voraussetzung, dass sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat, der mit Italien eine internationale Konvention abgeschlossen hat, ansässig sind),
als Großfamilie anerkannte Familiengemeinschaften.
Unverheiratete Elternteile bzw. Geschiedene müssen um die Ermächtigung zum Bezug des Familiengeldes bei der Versicherungsanstalt NISF/INPS über das Patronat ansuchen.
Beachten Sie, dass die Familie bezüglich Familiengeld des Landes, der Region und staatliches Familiengeld anders zusammengesetzt ist!
Höhe des Familiengeldes
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend:
die Anzahl der Familienmitglieder
die Art der Zusammensetzung der Familienmitglieder
die Höhe des Gesamteinkommens der Familiengemeinschaft
Je höher das Einkommen, umso niedriger ist das Familiengeld. Werden bestimmte Grenzen überschritten, besteht kein Anrecht. Das Arbeitnehmereinkommen muss mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens erreichen, um Anrecht auf Familiengeld zu haben. Jede Rente und Pension, selbst wenn sie erworben wird durch selbstständige Tätigkeit, zählt als Arbeitnehmereinkommen.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen des/der AntragstellersIn sowie aus dem Einkommen der Personen, die die Familiengemeinschaft bilden.
Wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag um Auszahlung des Familiengeldes über den Lohnstreifen muss jedes Jahr erneuert werden. Der Bezugszeitraum ist 1. Juli bis 30. Juni eines jeden Jahres. Daher kann jetzt für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 angesucht werden. Es müssen die Einkommen für das Kalenderjahr 2012 angegeben werden.
Die Anträge können über das Patronat KVW-ACLI gestellt werden.

Text: elisabeth scherlin

Intern
aufhofen

60 Jahre Mitglied

Bei der diesjährigen Jahresversammlung erhielt Aloisia Bacher eine Urkunde als Anerkennung für ihre 60-jährige KVW Mitgliedschaft.
Bezirksvorsitzender Werner Steiner sprach über die Aufgaben des Verbandes und mit einer guten Marende endete der Nachmittag.

Text: Cilli Schwingshackl