Sozialfürsorge

Neuerungen bei der Einheitlichen
Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE)

Das Abfassen der EEVE ist nur dann notwendig, wenn eine Person die Absicht hat, Leistungen des Landes oder anderer Körperschaften zu beantragen. Die wichtigsten Leistungen, für welche die EEVE abgegeben werden muss, sind:
- das Familiengeld der Region und des Landes,
- die Rückerstattung der Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen, Zahnprothesen und Regulierungsapparate,
- die Rückvergütungen für Krankenhausaufenthalte in privaten Einrichtungen,
- Tarifbeteiligung für Sozialdienste und finanzielle Sozialhilfe.
Die Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt abgegeben werden, in jedem Fall aber vor oder gleichzeitig mit dem Gesuch für die Leistung. Ab 1. Juli 2013 tritt eine neue Regelung bezüglich Einkommenszeitraum in Kraft. Für Gesuche, die vom 1. Jänner bis 30. Juni eingereicht werden, gilt das Einkommen von vor zwei Jahren, während für die Gesuche vom 1. Juli bis 31. Dezember die Einkommen des Vorjahres zu berücksichtigen sind.
Die EEVE-Erklärung wird in Form einer Eigenerklärung abgegeben und ist deshalb, in Hinblick auf die übernommene Verantwortung und Haftung im Falle unwahrer und unvollständiger Angaben sowie in Hinblick auf die Folgen unrechtmäßig bezogener Leistungen, mit höchster Sorgfalt auszufüllen.
Im Falle von Familien ist eine eigene Erklärung für jedes Familienmitglied nötig, also auch für Kinder und Personen, die kein Vermögen oder Einkommen haben.
Die EEVE-Erklärung kann über das Steuerbeistandszentrum CAF der KVW Service auf Vormerkung kostenlos gemacht werden.
Fälligkeiten
Ab 1. Juli
für Abfassen der EEVE Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2012 notwendig
10. Juli
Einzahlung Sozialbeiträge für Hausangestellte
Sommer 2013
Verlängerung Familiengeld für Lohnabhängige
Sommer 2013
Überprüfung der Schreiben der Rentenanstalt NISF/INPS mit eventueller Mitteilungspflicht der Einkommen
1. September 2013 bis 31. Dezember 2013
Verlängerung Familiengeld Region für das Jahr 2014
30. September 2013
Einzahlung des Jahresbeitrages der Hausfrauenrente

Sozialfürsorge

Familiengeld

Wer hat Anrecht?
Folgende Personen kommen in Frage:
die ArbeitnehmerInnen, auch bei Krankheit, Mutterschaft, Lohnausgleich, Bezug des Arbeitslosengeldes ASPI und mini-ASPI, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Bezug des Mobilitätsgeldes;
die Werktätigen, wenn sie bei TBC-Erkrankung die Versicherungsleistungen bekommen;
die InhaberInnen einer Arbeitnehmerrente oder Pension;
das Personal des Staates und öffentlicher Körperschaften, im Dienst und mit der Pension.

Rentner/Pensionisten, die eine Tätigkeit in Abhängigkeit Dritter ausüben, können das Familiengeld ausschließlich mit der Rente/Pension bekommen. Witwen und Witwer, die 100 Prozent arbeitsunfähig sind und eine Witwenrente für Arbeitnehmer/innen beziehen, haben das Anrecht, für sich selbst mit der eigenen Rente das Familiengeld zu bekommen.
Bauern und Pächter können nicht Familiengeld bekommen, sondern ausschließlich die Familienzulagen, die besonderen Bestimmungen unterworfen sind. Handwerker und Kaufleute, soweit die Bezieher einer Rente sind, können mit der Rente auch nur die Familienzulagen bekommen, soweit die vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden gemacht werden. Werden 24 Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gegeben. Ist jemand bei mehreren Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt, werden die Wochenstunden für das Anrecht auf Familiengeld zusammengezählt. Das Familiengeld kommt aber trotzdem nur durch einen einzigen Arbeitgeber zur Auszahlung, der sich von den anderen Arbeitgebern die Anzahl der Wochenstunden bestätigen lässt.
Familiengemeinschaft
Um festzustellen, welcher Betrag an Familiengeld zusteht, muss die Zusammensetzung der Familie des Antragstellers erhoben werden. Folgende Personen bilden die Familiengemeinschaft:
der/die Antragsteller/in,
die Ehefrau/der Ehemann,
die Kinder und die diesen Gleichgestellten, bis zu 18 Jahre (letztere sind Adoptivkinder und vom Gericht anerkannte Kinder, uneheliche Kinder, die gesetzlich anerkannt oder durch das Gericht erklärt werden, Kinder, die aus einer früheren Ehe der/des Ehepartners geboren sind; Minderjährige, die von zuständigen Stellen anvertraut worden sind),
kinderreiche Familien mit mindestens vier Kindern unter 26 Jahren bekommen das Familiengeld bis 21 Jahre ausbezahlt,
die Kinder und die diesen Gleichgestellten, die über 18 Jahre alt und arbeitsunfähig sind,
Geschwister sowie Neffen/Nichten, bis zu 18 Jahre und bei voller Arbeitsunfähigkeit auch über 18 Jahre, unter der Bedingung, dass sie Vollwaise sind und kein Anrecht auf Hinterbliebenenrente erworben haben,
Enkel bis zu 18 Jahre, die zu Lasten der/des Großmutter/Großvaters sind und mit diesem/dieser in Hausgemeinschaft leben,
die den Eltern gleichgestellten Personen,
die Familienmitglieder eines ausländischen Staatsbürgers, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (unter der Voraussetzung, dass sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat, der mit Italien eine internationale Konvention abgeschlossen hat, ansässig sind),
als Großfamilie anerkannte Familiengemeinschaften.
Unverheiratete Elternteile bzw. Geschiedene müssen um die Ermächtigung zum Bezug des Familiengeldes bei der Versicherungsanstalt NISF/INPS über das Patronat ansuchen.
Beachten Sie, dass die Familie bezüglich Familiengeld des Landes, der Region und staatliches Familiengeld anders zusammengesetzt ist!
Höhe des Familiengeldes
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend:
die Anzahl der Familienmitglieder
die Art der Zusammensetzung der Familienmitglieder
die Höhe des Gesamteinkommens der Familiengemeinschaft
Je höher das Einkommen, umso niedriger ist das Familiengeld. Werden bestimmte Grenzen überschritten, besteht kein Anrecht. Das Arbeitnehmereinkommen muss mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens erreichen, um Anrecht auf Familiengeld zu haben. Jede Rente und Pension, selbst wenn sie erworben wird durch selbstständige Tätigkeit, zählt als Arbeitnehmereinkommen.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen des/der AntragstellersIn sowie aus dem Einkommen der Personen, die die Familiengemeinschaft bilden.
Wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag um Auszahlung des Familiengeldes über den Lohnstreifen muss jedes Jahr erneuert werden. Der Bezugszeitraum ist 1. Juli bis 30. Juni eines jeden Jahres. Daher kann jetzt für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 angesucht werden. Es müssen die Einkommen für das Kalenderjahr 2012 angegeben werden.
Die Anträge können über das Patronat KVW-ACLI gestellt werden.

Text: elisabeth scherlin