Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der Leser:innen

Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft

Elisabeth Scherlin, Direktorin des Patronats KVW Acli
Wie in den letzten Jahren habe ich auch im Jahr 2024 in der Landwirtschaft als Taglöhner gearbeitet. Nun hat mir ein Arbeitskollege gesagt, dass ich innerhalb Ende März um Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft ansuchen muss. Stimmt das?
Landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. haben Anrecht auf das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
erster Versicherungsbeitrag mindestens zwei Jahre vor Antragstellung,
in mindestens zwei Jahren vor Antragstellung muss die Arbeitstätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter aufscheinen,
mindestens 102 Tagschichten im Jahr für das das Arbeitslosgengeld beantragt wird bzw. im Vorjahr
im Jahre 2024 weniger als 270 Tagschichten.
Das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 % der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für maximal der gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.
Der Antrag für das Arbeitsjahr 2024 in der Landwirtschaft muss innerhalb 31. März 2025 eingereicht werden. Es ist keine Eintragung beim Arbeitsmarktservice notwendig. Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:
gültige Identitätskarte und Steuernummer
IBAN-Code für die bargeldlose Auszahlung
Auskunft über die Arbeitstätigkeit im Jahre 2024, sowohl lohnabhängige als selbständige Tätigkeit. Es muss auch mitgeteilt werden, ob der Antragsteller Besitzer einer MwSt- Nummer ist
Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
U1/PDU1, falls im Jahre 2024 und/oder im Jahre 2023 im Ausland gearbeitet wurde
Beachten Sie, dass für Fixangestellte in der Landwirtschaft andere Regeln für das Arbeitslosengeld gelten. Diese sollen sich sofort nach Arbeitsbeendigung an das Patronat wenden.

Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der Leser:innen

Hilfe für betagte Mutter

Meine Mutter ist nun 87 Jahre alt. Bis vor einem halben Jahr konnte sie ohne Schwierigkeiten den Alltag selbständig bewältigen. Jetzt hat sie bereits morgens Schwierigkeiten sich selbst anzukleiden, mittags vergisst sie öfters zu essen und wenn sie kocht, schaltet sie nicht immer die Herdplatte ab. Wir Kinder sind nun häufiger und regelmäßig bei der Mutter. Wir sind aber alle noch berufstätig und es ist schwierig, der Mutter beizustehen. Gibt es Hilfen?
Für pflegebedürftige Menschen gibt es verschiedene Leistungen, manche finanzieller Art andere in Sachleistungen wie „Essen auf Rädern“, ambulanter Betreuungsdienst, prothetische Hilfsmittel.
Ersuchen Sie zunächst den Hausarzt oder behandelnden Arzt ihrer Mutter um eine Einschätzung der Einschränkungen und Krankheiten. Der Arzt wird die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse ausstellen, mit denen Sie im Patronat vorsprechen.
Möglich sind die Anträge um Anerkennung der Zivilinvalidität und Anerkennung der Person mit Beeinträchtigung laut Gesetz 104/92 mit Anrecht auf bezahlte Freistellungen für Familienmitglieder sowie Pflegegeld.
Dienste des Hauspflegediensts werden über den zuständigen Sozialsprengel angesucht.
Weiters berät die Arche im KVW Senioren und deren Angehörige in ganz Südtirol, damit selbständiges Wohnen so lange wie möglich erfolgt und Pflege erleichtert wird.
www.arche.kvw.org