Sozialfürsorge
Fragen & Antworten
Ich habe nach der Pensionierung weitergearbeitet. Kann ich um Rentenerhöhung ansuchen?
Ja, Arbeitszeiten nach dem Rentenanspruch berechtigen zur Neufestsetzung der Rente. Pensionsbeiträge, die nach der Pensionierung aufgrund einer Erwerbstätigkeit entrichtet wurden, müssen bei der Pensionshöhe berücksichtigt werden. Dazu muss ein Antrag auf Rentenzuschlag gestellt werden.
Der Antrag auf Rentenzuschlag kann grundsätzlich 5 Jahre nach dem Rentenanspruch bzw. 5 Jahre nach dem letzten Antrag auf Rentenzuschlag gestellt werden. Bei Erreichen des Rentenalters von 67 Jahren kann der Zeitraum zwischen den einzelnen Anträgen sogar 2 Jahre betragen. Es gibt keine Mindest- oder Höchstdauer für die Beschäftigung nach der Pensionierung. Erkundigen Sie sich bei einer Geschäftsstelle des Patronat KVW-Acli, ob und wann Sie Anspruch auf den Rentenzuschlag haben.
Der Antrag auf Rentenzuschlag kann grundsätzlich 5 Jahre nach dem Rentenanspruch bzw. 5 Jahre nach dem letzten Antrag auf Rentenzuschlag gestellt werden. Bei Erreichen des Rentenalters von 67 Jahren kann der Zeitraum zwischen den einzelnen Anträgen sogar 2 Jahre betragen. Es gibt keine Mindest- oder Höchstdauer für die Beschäftigung nach der Pensionierung. Erkundigen Sie sich bei einer Geschäftsstelle des Patronat KVW-Acli, ob und wann Sie Anspruch auf den Rentenzuschlag haben.
Meine Lebensgefährtin ist verstorben. Sie war krank. Wir haben 2 gemeinsame Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Kann ich um Hinterbliebenenrente ansuchen?
Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat nur der eheliche Partner, niemals der hinterbliebene nichteheliche Partner. Minderjährige Kinder haben bis zum 18. Lebensjahr Anrecht auf die Hinterbliebenenrente. Nach der Volljährigkeit der Kinder ist der Anspruch an den Besuch einer Oberschule oder Universität geknüpft.
Sie können die Hinterbliebenenrente also nicht für sich selbst, sondern für Ihre Kinder beantragen. Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Kindern verheirateter Eltern gleichgestellt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn die Verstorbene noch nicht pensioniert war. Wenn sie noch berufstätig war, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenpension in jedem Fall zu prüfen.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter:innen der Büros des Patronats KVW-Acli zur Verfügung.
Sie können die Hinterbliebenenrente also nicht für sich selbst, sondern für Ihre Kinder beantragen. Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Kindern verheirateter Eltern gleichgestellt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn die Verstorbene noch nicht pensioniert war. Wenn sie noch berufstätig war, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenpension in jedem Fall zu prüfen.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter:innen der Büros des Patronats KVW-Acli zur Verfügung.