Thema

Starke Bilder für das Wir

Text: Karl Brunner
Von der Werbung können wir lernen:
Sie nimmt uns an der Hand und führt uns zu einem Bedürfnis, das wir vielleicht davor nicht einmal hatten. Dabei nutzt sie intensiv Bilder und Emotionen.
Karl Brunner, geistlicher Assistent im KVW




Warum?
Weil wir Menschen sinnliche Wesen sind! Das noch so überzeugende und sachlich korrekte Argument allein führt noch lange nicht dazu, dass wir richtig handeln. Ohne auf Argumente verzichten oder gar die Mitmenschen verführen zu wollen, scheint es im Moment geboten, über jene Bilder und Erzählungen nachzudenken, die uns als Gesellschaft Orientierung geben.
In Rom in der U-Bahn hing letzthin ein Plakat einer Autoversicherung, das eine ältere, wohlgekleidete, schlanke und etwas süffisant blickende Frau zeigt. Dort stand in etwa zu lesen: „Hör auf für die Schäden der anderen zu zahlen und wechsle zu uns. Hier zahlst Du nur noch für Dich!“ Die Kraft des Bildes und der Erzählung ist stark: Schau auf Dich und Schluss mit den unnötigen Ausgaben für die anderen!
Dass diese Rechnung nur aufgeht, solange die Dame selbst keinen Unfall hat, scheint nicht so wichtig zu sein. Im Kern geht es bei dem Plakat darum: Solidarität nur dann, wenn sie mir nützt.
Das Ich steht vor jedem Wir. Genau hier gilt es anzusetzen und andere Bilder als Leitsterne für unsere Gesellschaft zur Verfügung zu stellen: Ein Holztisch in einem schönen ländlichen Berggasthof mit Aussicht und schönem Wetter, Wattkarten am Tisch und in den Händen von vier fröhlichen Menschen, die einen Moment der Gemeinschaft genießen und dazu die Aussage: „Miteinander in Bewegung – im KVW leben wir Gemeinschaft“. Gönnen wir uns die richtigen Bilder und bestärken wir uns im Miteinander.
Das ist der Weg in die Zukunft!

Sozialfürsorge

Entlastungsbonus und außerordentliche Auszahlung des Landeskindergeldes

Zur Unterstützung von Einzelpersonen und Familien hat die Landesregierung angesichts
der starken Zunahme der Energiekosten eine einmalige finanzielle Unterstützung vorgesehen.
Foto: IDM Südtirol-Alto Adige Alex Moling
Grundvoraussetzung ist, dass eine ISEE-Erklärung von unter 40.000 € vorliegen muss. Für die Zahlung des Entlastungsbonus in der Höhe von 500 € ist die „ISEE-ordinaria“ ausschlaggebend, für die Bezieher des Landeskindergeldes und somit Entlastungsbonus in der Höhe von 600€ ist die „ISEE-minorenni“ heranzuziehen.
Wie hoch ist der Bonus?
� Bezieher des Landeskindergeldes in den Monaten Oktober, November und Dezember 2022 erhalten 600 €
� RentnerInnen, kinderlose Familien, Einzelpersonen, Familien ohne Anrecht auf LKG (wegen Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen bzw. wegen Überschreitung des ISEE-Wertes „minorenni“) beträgt der Bonus 500 €
Wer muss einen Antrag einreichen?
� Bezieher:innen des Landeskindergeldes in den Monaten Oktober, November und Dezember 2022 brauchen keinen Antrag stellen. Der Betrag wird von Amtswegen von der ASWE ausbezahlt.
� Die anderen Bürger:innen müssen den Antrag bis innerhalb 31. März 2023 stellen. Der Antrag kann mittels persönlichem SPID, elektronischen Identitätskarte (CIE) oder Patronat über die eigens eingerichetete online-Plattform eingereicht werden.
Voraussetzungen für die Bürger:innen ohne Landeskindergeld
� ISEE-Wert „ordinaria“ unter
40.000 € und
� Vertragsinhaber:in eines Stromvertrages für die Wohnung mit dem Hauptwohnsitz;
� Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der meldeamtliche Wohnsitz in einer Gemeinde in Südtirol sein;
� Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 gestellt, so ist der ISEE-Wert 2022 zu verwenden. Für Gesuche, die ab dem 1. Jänner 2023 bis 31. März 2023 gestellt werden, kann der ISEE-Wert 2022 oder 2023 verwendet werden.
Notwendige Unterlagen für den Entlastungsbonus in der Höhe von 500 €
� ISEE-Erklärung 2022 oder 2023
� POD-Nummer vom Stromvertrag, ersichtlich aus der Stromrechnung
� IBAN-Code des Antragstellers
� gültige Identitätskarte und Steuernummer des Antragstellers
� anagrafische Daten und Steuernummer alle auf dem Familienbogen laut Meldeamt aufscheinenden ­Personen
� email-Adresse des Antragstellers oder Vertrauensperson
Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft
Wer hat Anrecht?
Landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. (Landwirtschaftliche Fixangestellte müssen den Antrag um Naspi / Arbeitslosengeld stellen).
Voraussetzungen
� im Bezugszeitraum weniger als 270 Tagschichten
� erster Beitrag mindestens 2 Jahre vor Antragstellung
� in den zwei Jahren vor Antragstellung vorwiegende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter
� mindestens 102 Tagschichten (mitgezählt können auch andere Tätigkeiten als Lohnabhängiger)
Höhe
� das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 % der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für maximal der gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.
Antragstellung
� der Antrag muss ab Jänner bis spätestens 31. März 2023 für den Zeitraum Jahr 2022 gestellt werden. Es ist keine Eintragung in die Arbeitslosenlisten notwendig. Der Antrag muss telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS mit Hilfe des Patronats weitergeleitet werden.
Notwendige Unterlagen
� Auskunft über die Arbeitstätigkeit im Jahre 2022
� Auskunft über eventuelle selbständige Tätigkeiten
� gültige Identitätskarte und Steuernummer
� IBAN-Code des Bank- oder Postkontos für die bargeldlose Auszahlung
� Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
� Formblatt U1 bei Arbeitstätigkeit im Ausland